Branchenpakete in Odoo: Was in DE, AT und CH fehlt
Kurz gesagt
Ein Branchenpaket aus dem Odoo Apps Store – die Modulseiten der sechs Gastronomie- und Lebensmittelpakete bakery, fast_food, industry_restaurant, takeaway_restaurant, bar_industry und food_distribution nennen für 20.0 die Lizenz OEEL-1 und verlangen die Enterprise-Edition – liefert Apps, Einstellungen und Daten, aber keine Lokalisierung: Jede dieser Seiten sagt unter „Global scope“, dass länderbezogene Lokalisierungsanforderungen nicht ab Werk abgedeckt sind; keine nennt unter den App-Abhängigkeiten ein l10n-Modul, und Accounting ist laut denselben Seiten nie vorinstalliert. Die Pflichten kommen aus den Länderbausteinen, die der Editionsvergleich unter Accounting nur für Enterprise führt – Deutschland TSE und Beleg über l10n_de_pos_cert, Österreich Registrierkasse über l10n_at_pos, die Schweiz ohne Fiskalkassenmodul in der Dokumentation; die Steuersätze ergeben sich aus dem Gesetz, und welche Steuerdatensätze Ihre Lokalisierung anlegt, prüfen Sie in der Steuerliste. Steuer je Artikel, angewandte Steuerposition, Meldungen an die Behörde und in Lebensmittelbetrieben die Allergenangabe bleiben Aufgaben des Betriebs.
Das Wichtigste
- Die Modulseiten der sechs Gastronomie- und Lebensmittelpakete (bakery, fast_food, industry_restaurant, takeaway_restaurant, bar_industry, food_distribution) nennen für 20.0 die Lizenz OEEL-1, verlangen die Enterprise-Edition und gelten für Odoo Online, Odoo.sh und On Premise; jede sagt unter „Global scope“, dass länderbezogene Lokalisierung nicht ab Werk abgedeckt ist, keine nennt unter den App-Abhängigkeiten ein l10n-Modul (gelesen 17. Oktober 2026).
- Deutschland: TSE und Beleg über l10n_de_pos_cert und fiskaly; die Steuersätze stehen im Gesetz – 19 Prozent Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG), 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausser Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); welche Steuerdatensätze die Lokalisierung anlegt, prüfen Sie in der Steuerliste unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern.
- Österreich: Registrierkasse über l10n_at_pos; die Steuersätze stehen im Gesetz – 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), 13 Prozent (Abs. 3), 10 Prozent unter anderem für Restaurationsumsätze (Abs. 2 Z 1 lit. b), 4,9 Prozent für die Gegenstände der Anlage 3 (Abs. 1a); welche Steuerdatensätze die Lokalisierung anlegt, prüfen Sie in der Steuerliste.
- Schweiz: kein Fiskalkassenmodul in der Dokumentation; die Sätze 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent nennt die Schweizer Lokalisierungsseite der Dokumentation (dort ab 1. Januar 2025, nach Art. 25 MWSTG gelten sie seit 1. Januar 2024); Kassenzettel automatisierter Kassen dürfen bis einschliesslich CHF 400 Entgelt je Beleg ohne Angaben zum Leistungsempfänger ausgestellt werden (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV), solche Kassenzettel sind im Vergütungsverfahren nicht rückerstattbar.
- Betreiberaufgabe bleiben die Steuer je Artikel und die angewandte Steuerposition, in Deutschland die Meldung nach § 146a Abs. 4 AO und in Lebensmittelbetrieben die Allergenangabe für die abgegebenen Lebensmittel.
Woran ein Branchenpaket endet
Ein Branchenpaket besteht aus vorkonfigurierten Apps, Einstellungen und Daten und kann eigenen Code enthalten: Die Modulseiten beschreiben ein Paket als „ready-to-go database“ mit den passenden Apps, Einstellungen und Daten, ergänzt um Anleitungen in der Knowledge-App und optionale Demo-Daten, und sie sagen, dass sich fehlende Funktionen mit Odoo Studio oder eigenen Codezeilen direkt im Branchenmodul ergänzen lassen (Seiten gelesen am 17. Oktober 2026). Beim Lebensmittelpaket food_distribution steht das schon im Preisabschnitt: „Studio (Custom Price) + Lines of Code“; das Modul stützt sich für Zusatzfunktionen auf eigene Codezeilen wie Server Actions und berechnete Felder, und die Seite weist „Lines of code 4“ aus. Fragen Sie deshalb vor der Zusage, welche Funktionen Code mitbringen und wer ihn wartet. Welche Familien es gibt, zeigt der Überblick über die Odoo-Branchenpakete.
Die Modulseiten der sechs Gastronomie- und Lebensmittelpakete bakery, fast_food, industry_restaurant, takeaway_restaurant, bar_industry und food_distribution nennen für 20.0 die Lizenz OEEL-1, die Odoo Enterprise Edition License, verlangen die Enterprise-Edition und gelten für Odoo Online, Odoo.sh und On Premise. Die App-Abhängigkeiten sind nicht bei allen sechs dieselben: Die fünf Gastronomiepakete führen Point of Sale (point_of_sale) und Invoicing (account), fast_food, industry_restaurant, takeaway_restaurant und bar_industry zusätzlich Restaurant (pos_restaurant), die Kassensystem-Erweiterung für die Gastronomie; food_distribution führt Invoicing (account), aber kein Point of Sale, dafür Studio (web_studio), Inventory (stock), Manufacturing (mrp) und Quality (quality_control).
Das Land fehlt in dieser Aufzählung. Jede der sechs Seiten nennt unter „Three Quick Things to Note“ zwei Einschränkungen: „Accounting is separate: It is never preinstalled out of the box“ und „Global scope: Industry modules are designed for worldwide use, meaning specific country-based localization needs are not covered out of the box“ (Seiten gelesen am 17. Oktober 2026). Unter den App-Abhängigkeiten keiner dieser Seiten steht ein l10n-Modul. Kontenrahmen, Steuersätze und Fiskalpflichten richten Sie deshalb über die Lokalisierung ein, die Sie zusätzlich installieren.
Die Edition steht mit im Weg: Der Editionsvergleich führt „Accounting“ samt „Comprehensive Accounting“ mit „Localizations“ und „Reports“ nur in der Enterprise-Spalte, Point of Sale dagegen in beiden. Die Fiskalmodule für die Kasse liegen nicht im öffentlichen Community-Repository: l10n_de_pos_cert, l10n_de_pos_res_cert und l10n_at_pos fehlen im Zweig 20.0 von odoo/odoo, l10n_ch_pos ist enthalten (Verzeichnisabruf 17. Oktober 2026). Prüfen Sie die Module deshalb in Ihrer Instanz, bevor Sie eine Branchenlösung zusagen.
Die Steuer sitzt außerdem nicht allein am Artikel: Steuerpositionen (Fiscal Positions) ersetzen Steuern und Konten je Transaktion und werden automatisch, manuell am Beleg oder am Kontakt zugeordnet (Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuerpositionen); die Lokalisierung bringt eigene Steuerpositionen mit. Prüfen Sie am Bon, welche Steuer tatsächlich angewandt wurde, und nicht nur das Feld am Produkt.
Deutschland: TSE, zwei Steuersätze, Allergene
Die Dokumentation zur deutschen Lokalisierung listet vier Module: l10n_de bringt den Kontenrahmen (SKR03 oder SKR04) und nach der Übersicht derselben Seite vorbereitete Steuersätze („pre-configured tax rates, including standard VAT, zero-rated, and exempt options“; Zahlen nennt die Seite nicht), l10n_de_reports die deutschen Berichte und den DATEV-Export, l10n_de_pos_cert die technische Sicherheitseinrichtung über fiskaly und l10n_de_pos_res_cert die gastronomiespezifischen Anforderungen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit ELSTER-Integration führt die Dokumentation unter diesen deutschen Berichten, und der Systemparameter für ihren Testmodus heißt l10n_de_reports.elster_proxy_mode. Nach der Dokumentationsseite Taxes legt die Lokalisierung für die meisten Sätze inaktive Steuern an, aktiv ist standardmässig nur der Hauptsatz; die ermässigten Sätze schalten Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern in der Spalte Aktiv frei. Welche Sätze Ihre Instanz anlegt, prüfen Sie in dieser Liste, und legen Sie fehlende Sätze mit dem gesetzlichen Satz an; die Zahlen stehen im nächsten Absatz. Die Pflicht aus § 146a AO trifft elektronische Aufzeichnungssysteme; wer mit offener Ladenkasse kassiert, fällt nicht darunter.
Bei den Sätzen zählt die Zuordnung je Position: Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), auf 7 Prozent ermäßigt sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – das Getränk bleibt also bei 19 Prozent, die Speise trägt 7 Prozent. Wann eine solche Dienstleistung vorliegt, bestimmt Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Die Abgabe von Speisen und Getränken ist nur eine Komponente der Leistung, ausreichende unterstützende Dienstleistungen müssen den sofortigen Verzehr ermöglichen und der Dienstleistungsanteil muss überwiegen (Abs. 1); die Abgabe von Speisen und Getränken ohne andere unterstützende Dienstleistungen ist keine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung (Abs. 2). Restaurantdienstleistungen erbringt, wer in seinen eigenen Räumlichkeiten serviert, Verpflegungsdienstleistungen an einem anderen Ort (Abs. 1 Satz 3).
| Pflicht | Grundlage | Modul | Was beim Betreiber bleibt |
|---|---|---|---|
| Kassensystem mit zertifizierter TSE und Beleg | § 146a Abs. 1 und 2 AO (DE) | l10n_de_pos_cert, für die Gastronomie zusätzlich l10n_de_pos_res_cert | Firma registrieren, TSS je Kasse anlegen, System beim Finanzamt melden |
| Steuersätze 19 und 7 Prozent; Restaurantleistung 7, Getränke 19 | § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 15 UStG (DE) | l10n_de; welche Steuerdatensätze die Lokalisierung anlegt, zeigt die Steuerliste | Steuer je Artikel und je Kassenposition zuordnen, fehlende Sätze mit dem gesetzlichen Satz anlegen; am Bon prüfen, welche Steuerposition angewandt wurde |
| Allergenangabe für nicht vorverpackte Speisen | § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV (DE) | kein Modul der Lokalisierung genannt | Karte, Auskunft und Aufzeichnung führen |
Die TSE läuft laut Dokumentation als Cloud-Dienst über fiskaly und verlangt eine funktionierende Internetverbindung. Die Firma registrieren Sie in der App Einstellungen: Dort tragen Sie unter Firmen über die Schaltfläche Update Info Name, Adresse, USt-IdNr., die Steuernummer (St.-Nr.) und die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein und lösen im Reiter Fiskaly über Fiskaly Registration die Registrierung aus. Die TSS legen Sie danach je Kasse an: Kassensystem ‣ Konfiguration ‣ Kassensystem, die Kasse öffnen und im Abschnitt Fiskaly API das Kontrollkästchen Create TSS setzen; die Kasse zeigt anschliessend die TSS-ID und die Fiskaly Client ID. Nach dem Hinweis der Dokumentation sind nur die bei fiskaly hinterlegten Steuersätze zulässig; prüfen Sie Ihre Sätze vor dem ersten Bon. Den Export für eine Außenprüfung erzeugt die App über Kassensystem ‣ Aufträge ‣ DSFinV-K-Exporte (Point of Sale ‣ Orders ‣ DSFinV-K Exports).
Die Mitteilung trifft Sie als Steuerpflichtigen: Anschaffung und Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems melden Sie nach § 146a Abs. 4 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, in der Praxis über Mein ELSTER, binnen eines Monats. Die Dokumentationsseite beschreibt die Registrierung der Firma, die Anlage der TSS je Kasse und den DSFinV-K-Export; einen Übermittlungsweg für diese Meldung nennt sie nicht. Prüfen Sie deshalb, über welchen Weg Sie die Meldung fristgerecht abgeben, und ob sie erfolgt ist. Fehlt die zertifizierte Sicherheitseinrichtung und wird dadurch eine Steuerverkürzung ermöglicht, kommt eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro in Betracht (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Allergenangaben nach § 4 Abs. 3 LMIDV stehen auf Speisekarte, Schild oder Aushang, mündlich nur mit Aufzeichnung und Hinweis (§ 4 Abs. 4 LMIDV); die Pflicht trifft Lebensmittelunternehmer, die die betroffenen Lebensmittel an Endverbraucher abgeben.
Österreich: Registrierkasse, vier Sätze, Allergene
Die Dokumentation zur österreichischen Lokalisierung listet vier Module: l10n_at als Standard-Lokalisierungspaket („default fiscal localization package“), l10n_at_reports für die lokalisierten Finanzberichte (Bilanz nach § 224 UGB, GuV nach § 231 UGB), l10n_at_saft für den SAF-T-Export und l10n_at_pos für die RKSV-Konformität an der Kasse. Steuersätze nennt diese Seite nicht; die Sätze stehen in § 10 UStG 1994 (20 Prozent, ermässigt 13, 10 und 4,9 Prozent; für die Gebiete Jungholz und Mittelberg nennt Abs. 4 zusätzlich 19 Prozent), und welche Steuerdatensätze Ihre Instanz anlegt, prüfen Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern. Die Registrierkassenpflicht beginnt bei 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Beide Beträge sind Nettobeträge: Nach der Auslegung des BMF ist bei der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro und bei der Barumsatzgrenze von 7.500 Euro immer vom Nettoumsatz auszugehen (BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 3.8.1 und 6.2.1.8); der Normtext selbst bezeichnet die Beträge nicht als netto oder brutto. Im Restaurationsumsatz gilt der ermäßigte Satz von 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994); welche Artikel dazuzählen, prüfen Sie je Produkt.
| Pflicht | Grundlage | Modul | Was beim Betreiber bleibt |
|---|---|---|---|
| Registrierkasse mit Signatur oder Siegel und Beleg | § 131b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BAO (AT); §§ 7 und 11 RKSV | l10n_at_pos, Signaturerstellung über fiskaly | Jahresumsatz und Barumsatz als Nettobeträge gegen die Grenzen von 15.000 und 7.500 Euro prüfen, Fiskaly-Organisation mit FinanzOnline verknüpfen, unsignierte Belege nachsignieren, DEP7 und Jahresbeleg erzeugen |
| Steuersätze 20, 13, 10 und 4,9 Prozent | § 10 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 3 UStG 1994 (AT) | l10n_at; welche Steuerdatensätze die Lokalisierung anlegt, zeigt die Steuerliste | Steuer je Artikel zuordnen, fehlende Sätze mit dem gesetzlichen Satz anlegen; 4,9 Prozent nur für Gegenstände der Anlage 3; am Beleg prüfen, welche Steuerposition angewandt wurde |
| Allergenangabe für unverpackte Lebensmittel | § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Allergeninformationsverordnung (AT) | kein Modul der Lokalisierung genannt | Angaben unaufgefordert bereitstellen und schriftlich dokumentieren; bei mündlicher Auskunft Hinweis aushängen, Personal schulen und den Schulungsnachweis aufbewahren |
Für die Verknüpfung mit dem Finanzministerium verlangt die Dokumentation Teilnehmerkennung (Participant Identifier), Benutzerkennung (User Identifier) und PIN (User Pin) aus FinanzOnline. Der Beleg weist die Daten des maschinenlesbaren Codes aus (§ 11 Abs. 1 RKSV), in Odoo als QR-Code. Fällt die Signaturerstellungseinheit aus, steht der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ auf dem Beleg; unsignierte Aufträge signieren Sie unter Kassensystem ‣ Aufträge ‣ Aufträge über Aktionen ‣ Sign Order nach, den DEP7-Bericht erzeugt die App unter Kassensystem ‣ Berichte ‣ DEP7 Reports.
Bei den Allergenen greift die Schulungspflicht nur auf dem mündlichen Weg: Die Information ist unaufgefordert bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 AIV), und die Angaben müssen auf einer schriftlich geführten Dokumentation beruhen (§ 4 AIV). Auf mündliche Auskunft dürfen Sie nur ausweichen, wenn an gut sichtbarer Stelle ein Hinweis auf die mündliche Erhältlichkeit hängt (§ 3 Abs. 2 AIV); dann hat die Weitergabe durch dafür geschulte Personen zu erfolgen, und der Nachweis über die Schulung ist zu dokumentieren (§ 3 Abs. 3 AIV).
Schweiz: keine Fiskalkasse, drei Sätze, offene Angaben
Die Dokumentation zur Schweizer Lokalisierung beschreibt Zahlungsscheine (ISR), den Kursabgleich, die ISO-20022- und SEPA-Zahlungsformate und im Abschnitt „Updated VAT for January 2025“ die Sätze 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent, aber kein Modul für eine Fiskalkasse. Im öffentlichen Repository liegen l10n_ch und l10n_ch_pos; l10n_ch_pos betrifft allein die Bankverbindung auf Kassenaufträgen. Eine den deutschen und österreichischen Geräten vergleichbare Pflicht habe ich in den geöffneten Erlassen (OR, MWSTG) nicht gefunden. Anforderungen an Buchführung und Rechnung stehen dort aber: Auf Verlangen stellen Sie eine Rechnung mit den Angaben nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG aus (bei einem Entgelt, das die Steuer einschliesst, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes, Abs. 2 lit. f; Datum oder Zeitraum der Leistung nur, soweit sie vom Rechnungsdatum abweichen, Abs. 2 lit. c), bei Rechnungen automatisierter Kassen (Kassenzettel) müssen die Angaben über den Leistungsempfänger nicht aufgeführt sein, sofern das ausgewiesene Entgelt den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt (Art. 26 Abs. 3 MWSTG); diesen Betrag setzt Art. 57 MWSTV auf CHF 400 fest, und zwar bis einschliesslich dieses Betrags („Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken“); solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren; Art. 155 Abs. 4 MWSTV sagt dasselbe: „Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.“ Die Buchführung muss unter anderem den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge führen und nachprüfbar sein (Art. 957a Abs. 2 OR).
| Pflicht | Grundlage | Modul | Was beim Betreiber bleibt |
|---|---|---|---|
| Zertifiziertes Kassengerät (TSE-Äquivalent) | keine Vorschrift in OR und MWSTG gefunden | kein Modul genannt | Buchführung nach Art. 957 OR mit den Grundsätzen nach Art. 957a Abs. 2 OR; Rechnung auf Verlangen nach Art. 26 Abs. 1 MWSTG mit den Angaben nach Abs. 2 |
| Steuersätze 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent | Art. 25 Abs. 1, 2 und 4 MWSTG (CH); gastgewerbliche Leistung zum Normalsatz (Abs. 3) | l10n_ch; die Sätze nennt die Schweizer Lokalisierungsseite der Dokumentation, die angelegten Datensätze zeigt die Steuerliste | im Lokal 8,1 Prozent, zum Mitnehmen 2,6 Prozent nur ohne alkoholische Getränke und mit organisatorischer Abgrenzung, Beherbergung 3,8 Prozent je Artikel zuordnen; fehlende Sätze mit dem gesetzlichen Satz anlegen |
| Rechnung und Kassenzettel | Art. 26 Abs. 1 bis 3 MWSTG (CH); Art. 57 MWSTV | kein Modul der Lokalisierung genannt; Rechnung aus der Buchhaltung, Kassenzettel aus der Kasse | Rechnung auf Verlangen mit den Angaben nach Abs. 2 ausstellen; bei automatisierten Kassen dürfen die Angaben zum Leistungsempfänger bis einschliesslich CHF 400 Entgelt je Beleg fehlen, solche Kassenzettel sind im Vergütungsverfahren nicht rückerstattbar |
| Allergenangabe bei offen abgegebenen Lebensmitteln | Art. 39 Abs. 1 LGV (CH), vorverpackt Art. 36 Abs. 1 Bst. c LGV; mündlich Art. 5 Abs. 1 lit. d LIV (CH) | kein Modul der Lokalisierung genannt | Information wie bei vorverpackter Ware; Verzicht auf schriftliche Angaben nur, wenn die Information auf andere Weise gewährleistet ist; Allergene mündlich nur mit gut sichtbarem schriftlichem Hinweis darauf und mit schriftlicher Unterlage beim Personal oder einer fachkundigen Person, die unmittelbar Auskunft geben kann |
Die drei Sätze gelten seit 1. Januar 2024 (AS 2022 863); die Lokalisierungsseite der Dokumentation rechnet mit ihnen ab 1. Januar 2025, massgeblich ist der Normtext des Art. 25 MWSTG. Der Sondersatz von 3,8 Prozent ist auf Beherbergungsleistungen beschränkt und im Normtext bis längstens 31. Dezember 2027 befristet. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn der Betrieb sie beim Kunden zubereitet oder serviert oder für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält; dafür gilt der Normalsatz. Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent nur für Lebensmittel ohne alkoholische Getränke und nur, wenn geeignete organisatorische Massnahmen diese Leistungen von den gastgewerblichen abgrenzen – andernfalls gilt der Normalsatz (Art. 25 Abs. 2 lit. a Z 2 und Abs. 3 MWSTG). Diese Abgrenzung stellen Sie am Artikel und an der angewandten Steuerposition ein, nicht am Paket.
Beispielrechnung: dieselbe Speise in drei Ländern
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Betrieb verkauft eine Speise für 16,00 und ein alkoholfreies Getränk für 4,00, beide Preise brutto. Die Steuer im Bruttopreis ist Brutto − Brutto ÷ (1 + Satz); jeder Wert ist auf zwei Stellen gerundet. Für Österreich setzt die Rechnung voraus, dass Speise und Getränk zu den in Anlage 1 genannten Waren gehören. Für die Schweizer Zeile „zum Mitnehmen“ gilt zusätzlich die Annahme, dass das Getränk alkoholfrei ist und geeignete organisatorische Massnahmen die Mitnahme von der gastgewerblichen Leistung abgrenzen; fehlt diese Abgrenzung, gilt der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).
| Land und Fall | Speise | Getränk | Steuer gesamt |
|---|---|---|---|
| Deutschland, im Lokal: 7 und 19 Prozent | 16,00 × 7 ÷ 107 = 1,05 | 4,00 × 19 ÷ 119 = 0,64 | 1,69 Euro |
| Österreich, Restaurationsumsatz: 10 Prozent für beides | 16,00 × 10 ÷ 110 = 1,45 | 4,00 × 10 ÷ 110 = 0,36 | 1,81 Euro |
| Schweiz, im Lokal: 8,1 Prozent | 16,00 × 8,1 ÷ 108,1 = 1,20 | 4,00 × 8,1 ÷ 108,1 = 0,30 | 1,50 Franken |
| Schweiz, zum Mitnehmen: 2,6 Prozent | 16,00 × 2,6 ÷ 102,6 = 0,41 | 4,00 × 2,6 ÷ 102,6 = 0,10 | 0,51 Franken |
Derselbe Warenkorb aus Speise und Getränk trägt in Österreich 0,12 Euro mehr Steuer als in Deutschland (1,81 − 1,69); allein auf die Speise entfallen davon 0,40 Euro (1,45 − 1,05). In der Schweiz entscheidet „im Lokal oder zum Mitnehmen“ über 0,99 Franken (1,50 − 0,51). Falsch zugeordnet entstehen andere Beträge: Wer das Getränk in Österreich mit 20 Prozent ansetzt, rechnet 4,00 × 20 ÷ 120 = 0,67 statt 0,36 Euro aus.
Typische Fehler
- Paket ohne Lokalisierung installiert. Die Modulseiten der sechs Gastronomie- und Lebensmittelpakete sagen unter „Global scope“, dass länderbezogene Lokalisierungsanforderungen nicht ab Werk abgedeckt sind, und unter „Accounting is separate“, dass die Buchhaltung nie vorinstalliert ist; unter ihren App-Abhängigkeiten steht kein l10n-Modul. Prüfen Sie deshalb vor dem ersten Bon, ob die Lokalisierung installiert ist und welche Steuer an jedem Artikel hinterlegt ist: An der Kasse gilt die Steuer des Produkts und lässt sich nur über eine Steuerposition ändern, und von den vorbereiteten Sätzen der Lokalisierung ist in der Regel nur der Hauptsatz aktiv.
- Registrierung mit unvollständigen Stammdaten. Prüfen Sie vor dem ersten Bon, ob die Registrierungsdaten im Firmendatensatz stehen und die Fiskaly-Registrierung abgeschlossen ist: in Deutschland Firmenname, Adresse, USt-IdNr., Steuernummer (St.-Nr.) und Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), in Österreich Teilnehmerkennung, Benutzerkennung und PIN aus FinanzOnline. Die Dokumentation verlangt diese Angaben für die Registrierung bei fiskaly beziehungsweise für die Verknüpfung mit FinanzOnline; in Österreich genügen zufällige Kennungen nur im Testmodus. Ob der Beleg signiert wird, zeigt ein Testbon.
- Falscher Satz bei Getränk oder Mitnahme. In Deutschland sind 7 Prozent für die Speise und 19 Prozent für das Getränk richtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 und Abs. 1 UStG); falsch ist der Satz von 7 Prozent auf ein Getränk. In der Schweiz ist 2,6 Prozent für die Mitnahme ohne organisatorische Abgrenzung oder für ein alkoholisches Getränk falsch. Die Zuordnung sitzt am Artikel und an der angewandten Steuerposition, nicht am Paket.
- Allergene als Softwarethema erwartet. Keine der Modulseiten der fünf Gastronomiepakete (bakery, fast_food, industry_restaurant, takeaway_restaurant, bar_industry) nennt eine Allergenangabe. Die Seite von food_distribution führt unter Customization einen „Automated Nutritional & Allergen Rollup“ mit „Allergen Management“ für Produktkennzeichnungen auf; eine Funktion für Karte und Aushang im Lokal nennt keine der geöffneten Seiten. Die Angabe gegenüber dem Gast bleibt deshalb eine Aufgabe des Betriebs, auch wenn ein Paket Funktionen zur Produktkennzeichnung mitbringt.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie die Lokalisierung: Unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen steht im Feld Paket der Kontenrahmen (bei Deutschland SKR03 oder SKR04; in einer neuen Odoo-Online-Datenbank ist SKR03 voreingestellt). Die Lokalisierung legt für die meisten Sätze inaktive Steuern an, aktiv ist standardmässig nur der Hauptsatz – prüfen Sie in der Steuerliste, welche Sätze vorhanden sind, schalten Sie die ermässigten unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern in der Spalte Aktiv frei und legen Sie fehlende Sätze mit dem gesetzlichen Satz an.
- Prüfen Sie die Steuerzuordnung an jedem Artikel und an jeder Kassenposition: Getränke, Speisen zum Mitnehmen, Beherbergung – und am Bon, welche Steuerposition dabei angewandt wurde.
- Richten Sie die Fiskalkasse ein: in Deutschland l10n_de_pos_cert mit Registrierung der Firma im Reiter Fiskaly und danach Create TSS an jeder Kasse, in Österreich l10n_at_pos mit Verknüpfung zu FinanzOnline. In der Schweiz gibt es keine solche Pflicht; dort prüfen Sie stattdessen, welche Angaben Ihr Kassenzettel trägt: Bis einschliesslich CHF 400 Entgelt je Beleg dürfen die Angaben zum Leistungsempfänger fehlen, darüber braucht es sie (Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV).
- Klären Sie die Meldungen, die die Dokumentation nicht abdeckt: in Deutschland die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme samt dem Weg, über den Sie sie abgeben – die deutsche Seite beschreibt sie nicht; in Österreich die Kennungen für FinanzOnline, die die österreichische Seite für die Verknüpfung verlangt.
- Legen Sie das Fachrecht daneben: Allergenangaben für die abgegebenen Lebensmittel, in Österreich der Schulungsnachweis bei mündlicher Auskunft, die Aufzeichnung über die verwendeten Zutaten. Testen Sie einen Bon je Steuersatz sowie einen Export (DSFinV-K, DEP7), bevor Sie den Betrieb aufnehmen.