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Beherbergung: Steuersätze für Zimmer, Frühstück und Getränke

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 20.0 Community und Enterprise; Online, Odoo.sh und On-Premise; Buchhaltung und Kasse beide Editionen, Vermietung nur Enterprise; Lokalisierungen DE/AT/CH

Kurz gesagt

Jede Position trägt ihren eigenen Steuersatz. In Deutschland gilt für die kurzfristige Beherbergung § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (7 Prozent); für Speisen und den Speisenanteil des Frühstücks gilt Nr. 15 (7 Prozent), Getränke — auch die des Frühstücks — nimmt Nr. 15 aus, sie bleiben bei 19 Prozent. In Österreich sind Beherbergung samt ortsüblichem Frühstück 10 Prozent; Restaurationsumsätze ebenfalls 10 Prozent, aber nur für die in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke, alle übrigen Getränke 20 Prozent. In der Schweiz ist Beherbergung samt Frühstück 3,8 Prozent.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Zimmer 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Speisen und der Speisenanteil des Frühstücks 7 Prozent nach Nr. 15, Getränke 19 Prozent, weil Nr. 15 die Abgabe von Getränken ausnimmt.
  • Deutschland: Trifft eine Rechnung mehrere Steuersätze, muss sie das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt und den anzuwendenden Steuersatz mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG); eine eigene Zeile je Satz nennt die Vorschrift nicht.
  • Österreich: Beherbergung samt ortsüblichem Frühstück 10 Prozent nach § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994; Restaurationsumsätze 10 Prozent nur für die in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke, sonst 20 Prozent.
  • Schweiz: Beherbergung einschließlich Frühstück 3,8 Prozent (Art. 25 Abs. 4 MWSTG), gastgewerbliche Leistungen 8,1 Prozent.
  • In Odoo 20.0 trägt jedes Produkt seinen Steuersatz; in der Kasse ändert ihn ausschließlich eine Steuerposition.
  • Eine Steuerposition ersetzt Steuern automatisch nach Land oder Kundengruppe oder manuell auf dem Beleg.

Eine Übernachtung mit Frühstück, einem Abendessen und Getränken ist umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Jede Position hat ihre eigene Bemessungsgrundlage und ihren eigenen Satz, und wie die Positionen zusammengehören, beurteilt jedes Land anders. Wer alles in eine Zeile mit einem Satz schreibt, weist einen Teil der Rechnung falsch aus.

Was die Aufteilung entscheidet

Deutschland. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 2 nimmt Leistungen aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn das Entgelt sie mit abgilt. Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2026 entschieden, dass Frühstücksleistungen an Hotelgäste nicht unter diese Ermäßigung fallen (V R 8/26); der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Aufteilungsregel am 5. März 2026 für zulässig erklärt (C-409/24 bis C-411/24, Art. 98 Abs. 1 und 2 mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG). Bei eigenständiger Betrachtung fällt das Frühstück unter § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit 1. Januar 2026 mit 7 Prozent begünstigt. Ob eine Leistung eine solche Dienstleistung ist, beurteilt sich nach Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Die Abgabe von Speisen und Getränken muss mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen zusammentreffen, die ihren sofortigen Verzehr ermöglichen; fehlen solche Dienstleistungen, liegt keine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung vor (Art. 6 Abs. 2). Restaurantdienstleistungen erbringt der Leistende in seinen Räumlichkeiten, Verpflegungsdienstleistungen an einem anderen Ort; die beiden Begriffe unterscheidet der Ort, nicht die Art der Ware, und für die Nummer 15 ist der Unterschied unerheblich, weil sie beide erfasst. Die Nummer nimmt die Abgabe von Getränken aus; zum Frühstück gehören deshalb nur die Speisen zum ermäßigten Satz, seine Getränke bleiben bei 19 Prozent. Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die Nummer 15 neu gefasst (BGBl. 2025 I Nr. 363). Der Gerichtshof nennt als weitere Leistungen, die eine nationale Regelung von der Ermäßigung ausnehmen darf, Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, den WLAN-Zugang und das Frühstück; der Bundesfinanzhof hat Fitness- und Wellnessangebote dem Regelsteuersatz zugeordnet (Pressemitteilung Nr. 055/26). Die deutschen Gastro-Sätze stehen im Artikel Gastronomie ab 2026.

Österreich. § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994 erfasst die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen einschließlich Beheizung. Das ortsübliche Frühstück gilt als Nebenleistung, wenn sein Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Getrennt erbrachte Speisen und Getränke sind Restaurationsumsätze nach Z 1 lit. b, aber nur, soweit sie in Anlage 1 aufgezählt sind; alles andere fällt unter den Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994).

Schweiz. Art. 25 Abs. 4 MWSTG setzt für Beherbergungsleistungen 3,8 Prozent an und rechnet das Frühstück ausdrücklich dazu, auch wenn es separat berechnet wird. Speisen und Getränke, die im Haus serviert werden, bleiben gastgewerbliche Leistungen zum Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTG).

Die Sätze je Position

Die Übersicht stellt die Positionen nebeneinander; die letzte Spalte nennt die Grundlage jeder Zeile.

Land Position Steuersatz Rechtsgrundlage
Deutschland kurzfristig vermietetes Zimmer 7 Prozent § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG
Deutschland Frühstück, im Haus serviert (Speisenanteil) 7 Prozent § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, seit 1. Januar 2026
Deutschland Speisen im Restaurant 7 Prozent § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Deutschland Getränke, auch die des Frühstücks 19 Prozent § 12 Abs. 1 UStG mit der Ausnahme in Nr. 15
Deutschland Fitness- und Wellnessangebote 19 Prozent § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
Österreich Zimmer (Beherbergung) 10 Prozent § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994
Österreich Frühstück, im Beherbergungsentgelt enthalten 10 Prozent § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994
Österreich getrennt erbrachte Speisen und Getränke 10 Prozent, soweit Anlage 1 sie aufführt § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994
Österreich Getränke, die Anlage 1 nicht aufführt (etwa Bier, Wein) 20 Prozent § 10 Abs. 1 UStG 1994
Schweiz Zimmer mit Frühstück 3,8 Prozent Art. 25 Abs. 4 MWSTG
Schweiz Speisen und Getränke im Haus 8,1 Prozent Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTG
Schweiz Mitnahme von Lebensmitteln ohne alkoholische Getränke 2,6 Prozent, wenn die Abgrenzung organisatorisch gesichert ist Art. 25 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 2 lit. a Z 2 MWSTG

In Österreich entscheidet die Getränkeart: Anlage 1 führt etwa Wasser auf (Z 22), Bier, Wein und Spirituosen dagegen nicht. Nur die in Anlage 1 genannten Getränke erreichen im Restaurant 10 Prozent. In der Schweiz ist die organisatorische Abgrenzung die Bedingung für den Satz von 2,6 Prozent: Wer Mitnahme und Verzehr im Haus nicht auseinanderhält, rechnet beim Normalsatz.

Eine Schlussrechnung in drei Ländern

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Eine Familie übernachtet zwei Nächte mit Frühstück und isst einmal im Haus: Zimmer 180,00 Euro, Frühstück 24,00 Euro, Speisen im Restaurant 46,00 Euro, Getränke im Restaurant (Bier und Wein) 18,00 Euro. Für Deutschland ist das Frühstück in Speisen (20,00 Euro) und Getränke (4,00 Euro) zerlegt, weil § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken ausnimmt. Die Beträge sind Entgelte ohne Umsatzsteuer; für die Schweiz sind dieselben Beträge in Euro gerechnet, damit die drei Länder vergleichbar bleiben. Die Steuer ist auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Land Position der Schlussrechnung Entgelt (Euro) Steuersatz Steuer (Euro) Rechtsgrundlage
Deutschland Zimmer, zwei Nächte 180,00 7 Prozent 12,60 § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG
Deutschland Frühstück, Speisenanteil 20,00 7 Prozent 1,40 § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Deutschland Getränke des Frühstücks 4,00 19 Prozent 0,76 § 12 Abs. 1 UStG mit der Ausnahme in Nr. 15
Deutschland Speisen 46,00 7 Prozent 3,22 § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Deutschland Getränke 18,00 19 Prozent 3,42 § 12 Abs. 1 UStG mit der Ausnahme in Nr. 15
Deutschland Summe 268,00 21,40
Österreich Zimmer mit Frühstück 204,00 10 Prozent 20,40 § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994
Österreich Speisen 46,00 10 Prozent 4,60 § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994
Österreich Getränke (Bier, Wein) 18,00 20 Prozent 3,60 § 10 Abs. 1 UStG 1994
Österreich Summe 268,00 28,60
Schweiz Zimmer und Frühstück 204,00 3,8 Prozent 7,75 Art. 25 Abs. 4 MWSTG
Schweiz Speisen und Getränke 64,00 8,1 Prozent 5,18 Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTG
Schweiz Summe 268,00 12,93

Drei Unterschiede zeigt die Tabelle deutlich. In Deutschland schließt § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 das Frühstück von der Beherbergungsermäßigung aus; es braucht einen eigenen Satz, und weil seine Getränke nach Nr. 15 nicht ermäßigt sind, muss die Rechnung das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt und den anzuwendenden Steuersatz mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG). Eine bestimmte Zeilenform nennt die Vorschrift nicht; die getrennte Zeile für die Getränke mit 19 Prozent wie für den Speisenanteil des Frühstücks mit 7 Prozent ist eine Einrichtungsempfehlung, die die Aufteilung nachvollziehbarer macht. In Österreich bleibt das Frühstück im Beherbergungsentgelt — so ist es im Beispiel gerechnet — und wird mit 10 Prozent erfasst; wird es getrennt berechnet, gilt für die Speisen ebenfalls 10 Prozent, solange Anlage 1 sie aufführt. In der Schweiz gehört es von Gesetzes wegen zur Beherbergung. Für die Praxis heißt das: Für jedes Land, in dem Sie abrechnen, brauchen Sie eigene Steuersätze und eine eigene Aufteilung, auch wenn die Nettobeträge gleich sind.

So bilden Sie das in Odoo 20.0 ab

Der Steuersatz hängt am Produkt. Legen Sie für Zimmer, Frühstück, Speisen und Getränke je Land eigene Produkte an und tragen Sie unter Buchhaltung ‣ Kunden ‣ Produkte im Feld Verkaufsteuer den passenden Satz ein. Die Sätze verwalten Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern; die Lokalisierung legt für die gängigen Sätze inaktive Steuern an, von denen nur der Hauptsatz aktiv ist. Sätze, die auf der Rechnung zusammen ausgewiesen werden sollen, fassen Sie in einer Steuergruppe zusammen. Die Belegzeile zieht die Steuer dann automatisch.

Wechselt der Satz nach Land oder Kundengruppe, nutzen Sie eine Steuerposition (Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuerpositionen); sie ersetzt die Steuern, die am Produkt hinterlegt sind. Die Zuordnung tragen Sie an der Steuer selbst im Feld Ersetzen ein, die Steuerposition wählen Sie auf der Rechnung im Reiter Weitere Informationen oder lassen sie über Automatisch erkennen nach Land und Ländergruppe ziehen. Treffen mehrere Bedingungen zu, entscheidet die Reihenfolge der Steuerpositionen. In der Kasse lassen sich die Steuern von Hand nicht ändern; dort ist die Steuerposition der Weg, um den Satz umzuschalten.

Wo der Steuersatz in Odoo 20.0 gesetzt wird
  1. Stammdaten
    • Produkt mit Verkaufsteuer
    • Steuersatz und Steuergruppe
  2. Länder- und Kundenvarianten
    • Steuerposition ersetzt Steuern
    • Automatisch erkennen nach Land
    • manuelle Wahl auf der Rechnung
  3. Beleg
    • Rechnungszeile je Produkt
    • Kassenbeleg mit Steuerposition
  4. Auswertung
    • Steuerbericht mit Bemessungsgrundlage je Satz

Schematische Darstellung der Dokumentation 20.0, keine vorgeschriebene Einrichtung.

Für Gäste, die im Restaurant bestellen und erst am Ende zahlen, sind zwei Wege dokumentiert: In der Kasse buchen Sie die Bestellung auf das Kundenkonto (Customer account) und erzeugen daraus eine Rechnung; für die Branchenpakete nennt die Versionsmitteilung 20.0 neue Module, die Bar- und Restaurantrechnungen auf der Schlussrechnung des Aufenthalts ausgleichen. Die Pakete für Hotel, Ferienhaus, Gästehaus und Campingplatz sind eigene Branchenlösungen. Für die Zimmerposition nutzt Odoo die Vermietung (Rental, nur Enterprise) mit Preisen je Zeitraum und wählt die günstigste Preiszeile, sodass sich Saisonpreise über Gültigkeitsdaten abbilden lassen. Den Aufbau beschreibt Odoo in der Beherbergung.

Die Befristung des Schweizer Sondersatzes

Der Sondersatz von 3,8 Prozent steht in Art. 25 Abs. 4 MWSTG und ist im Normtext befristet: Er gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Das Parlament hat am 2. Oktober 2026 eine Änderung beschlossen, die ihn bis 31. Dezember 2031 verlängert (BBl 2026 2723). Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum und soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten, wenn bis zum 21. Januar 2027 kein Referendum zustande kommt. Bis dahin gilt die Befristung bis Ende 2027.

Woran die Zuordnung scheitert

  • Alles in einer Position. Ein Produkt „Übernachtung mit Frühstück und Abendessen“ trägt einen Satz. Trifft er nicht auf jede Leistung zu, ist der ausgewiesene Steuerbetrag für einen Teil der Rechnung falsch.
  • Das Frühstück im Zimmerpreis als Beherbergung geführt. In Deutschland schließt § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 das Frühstück von der Ermäßigung aus; es muss mit eigenem Satz erfasst werden, und seine Getränke bleiben nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 bei 19 Prozent, sodass die Rechnung sie nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG als eigenes Entgelt mit eigenem Satz und Steuerbetrag ausweisen muss; eine eigene Zeile dafür ist eine Einrichtungsempfehlung.
  • Die Steuerposition nur nach Land gewählt. In der Schweiz hängt der Satz von 2,6 Prozent an der Abgrenzung von Mitnahme und Verzehr im Haus; für die Mitnahme gehört ein eigenes Produkt oder eine eigene Steuerposition dazu.
  • Der Satz an der Kasse von Hand geändert. Nach der Dokumentation ist das nicht möglich. Wer eine Ausnahme braucht, legt sie als Steuerposition oder als Produkt an.
  • Der Sondersatz als Dauerrecht behandelt. In der Schweiz ist die Beherbergung im Normtext befristet; prüfen Sie den Stand vor dem Verkaufsstart der nächsten Saison.

So gehen Sie vor

  1. Trennen Sie die Positionen: Zimmer, Frühstück, Speisen und Getränke werden je Land eigene Produkte; in Deutschland zerlegen Sie das Frühstück in Speisen und Getränke, weil § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken ausnimmt.
  2. Legen Sie die Steuersätze unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern an und aktivieren Sie die vom Land benötigten Sätze.
  3. Tragen Sie jedem Produkt seine Verkaufsteuer ein (Buchhaltung ‣ Kunden ‣ Produkte).
  4. Bauen Sie je Land eine Steuerposition, die die Steuern ersetzt, und in der Schweiz zusätzlich eine für die Mitnahme; zuordnen lässt sie sich über Automatisch erkennen.
  5. Prüfen Sie das Ergebnis an einer Testrechnung mit allen Positionen (Zimmer, Frühstück, Speisen, Getränke); in Deutschland muss sie das Entgelt je Steuersatz aufgeschlüsselt und den darauf entfallenden Steuerbetrag ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG). Stimmen Sie die Aufteilung mit Ihrer Steuerberatung ab.

Häufige Fragen

Muss ich das Frühstück getrennt ausweisen, wenn es im Zimmerpreis steckt?

In Deutschland ja: § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nimmt Leistungen aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, und der BFH hat das Frühstück am 21. Mai 2026 dazugezählt (V R 8/26). Für das Frühstück gilt danach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG: sein Speisenanteil 7 Prozent, seine Getränke 19 Prozent, weil Nr. 15 die Abgabe von Getränken ausnimmt. In der Schweiz nicht: Art. 25 Abs. 4 MWSTG rechnet es zur Beherbergungsleistung. In Österreich teilt das ortsübliche Frühstück den Satz der Beherbergung, wenn sein Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (§ 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994).

Bleibt ein Getränk bei 19 Prozent, wenn der Gast es mit aufs Zimmer nimmt?

In Deutschland ja. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nimmt die Abgabe von Getränken von der Ermäßigung aus, unabhängig davon, wo sie stattfindet. In der Schweiz bleibt eine im Haus erbrachte gastgewerbliche Leistung beim Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 3 MWSTG); der reduzierte Satz von 2,6 Prozent gilt nur für Lebensmittel zum Mitnehmen ohne alkoholische Getränke.

Kann ich in der Kasse den Steuersatz einer einzelnen Position ändern?

Nach der Dokumentation 20.0 zieht die Kasse die Steuer vom Produkt und lässt sie von Hand nicht ändern; nur eine Steuerposition ersetzt sie. Eine Steuerposition gilt für alle ihr zugeordneten Positionen, nicht für eine einzelne Zeile. Prüfen Sie sie deshalb an einer Testrechnung, bevor der Betrieb startet.

Gilt der Schweizer Sondersatz von 3,8 Prozent weiter?

Im geltenden Art. 25 Abs. 4 MWSTG ist er bis längstens 31. Dezember 2027 befristet. Das Parlament hat am 2. Oktober 2026 eine Verlängerung bis 31. Dezember 2031 beschlossen (BBl 2026 2723); die Referendumsfrist läuft bis 21. Januar 2027, in Kraft treten soll die Änderung am 1. Januar 2028. Bis dahin bleibt es bei Ende 2027.

Quellen

  1. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG), SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG), Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung), Artikel 6 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  4. Steueränderungsgesetz 2025, Artikel 4 Nr. 2 und Artikel 12 Abs. 2, BGBl. 2025 I Nr. 363Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
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  6. Pressemitteilung Nr. 055/26 vom 1. Oktober 2026: Steuersatzermäßigung im HotelBundesfinanzhof · abgerufen am
  7. Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2026, C-409/24 bis C-411/24 (J-GmbH u.a.), Art. 98 Abs. 1 und 2 und Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EGAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  8. § 10 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Steuersätze, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026, gültig ab 1. Juli 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Anlage 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 Prozent unterliegenden Gegenstände, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  12. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Sondersatz für Beherbergungsleistungen), Änderung vom 2. Oktober 2026, BBl 2026 2723, Referendumsfrist bis 21. Januar 2027Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (Bundesblatt) · abgerufen am
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  20. Odoo Enterprise vs Community, Editions comparison (Rental)Odoo S.A. · abgerufen am

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