Beherbergung: Steuersätze für Zimmer, Frühstück und Getränke
Kurz gesagt
Jede Position trägt ihren eigenen Steuersatz. In Deutschland gilt für die kurzfristige Beherbergung § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (7 Prozent); für Speisen und den Speisenanteil des Frühstücks gilt Nr. 15 (7 Prozent), Getränke — auch die des Frühstücks — nimmt Nr. 15 aus, sie bleiben bei 19 Prozent. In Österreich sind Beherbergung samt ortsüblichem Frühstück 10 Prozent; Restaurationsumsätze ebenfalls 10 Prozent, aber nur für die in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke, alle übrigen Getränke 20 Prozent. In der Schweiz ist Beherbergung samt Frühstück 3,8 Prozent.
Das Wichtigste
- Deutschland: Zimmer 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Speisen und der Speisenanteil des Frühstücks 7 Prozent nach Nr. 15, Getränke 19 Prozent, weil Nr. 15 die Abgabe von Getränken ausnimmt.
- Deutschland: Trifft eine Rechnung mehrere Steuersätze, muss sie das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt und den anzuwendenden Steuersatz mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG); eine eigene Zeile je Satz nennt die Vorschrift nicht.
- Österreich: Beherbergung samt ortsüblichem Frühstück 10 Prozent nach § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994; Restaurationsumsätze 10 Prozent nur für die in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke, sonst 20 Prozent.
- Schweiz: Beherbergung einschließlich Frühstück 3,8 Prozent (Art. 25 Abs. 4 MWSTG), gastgewerbliche Leistungen 8,1 Prozent.
- In Odoo 20.0 trägt jedes Produkt seinen Steuersatz; in der Kasse ändert ihn ausschließlich eine Steuerposition.
- Eine Steuerposition ersetzt Steuern automatisch nach Land oder Kundengruppe oder manuell auf dem Beleg.
Eine Übernachtung mit Frühstück, einem Abendessen und Getränken ist umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Jede Position hat ihre eigene Bemessungsgrundlage und ihren eigenen Satz, und wie die Positionen zusammengehören, beurteilt jedes Land anders. Wer alles in eine Zeile mit einem Satz schreibt, weist einen Teil der Rechnung falsch aus.
Was die Aufteilung entscheidet
Deutschland. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 2 nimmt Leistungen aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn das Entgelt sie mit abgilt. Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2026 entschieden, dass Frühstücksleistungen an Hotelgäste nicht unter diese Ermäßigung fallen (V R 8/26); der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Aufteilungsregel am 5. März 2026 für zulässig erklärt (C-409/24 bis C-411/24, Art. 98 Abs. 1 und 2 mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG). Bei eigenständiger Betrachtung fällt das Frühstück unter § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit 1. Januar 2026 mit 7 Prozent begünstigt. Ob eine Leistung eine solche Dienstleistung ist, beurteilt sich nach Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Die Abgabe von Speisen und Getränken muss mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen zusammentreffen, die ihren sofortigen Verzehr ermöglichen; fehlen solche Dienstleistungen, liegt keine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung vor (Art. 6 Abs. 2). Restaurantdienstleistungen erbringt der Leistende in seinen Räumlichkeiten, Verpflegungsdienstleistungen an einem anderen Ort; die beiden Begriffe unterscheidet der Ort, nicht die Art der Ware, und für die Nummer 15 ist der Unterschied unerheblich, weil sie beide erfasst. Die Nummer nimmt die Abgabe von Getränken aus; zum Frühstück gehören deshalb nur die Speisen zum ermäßigten Satz, seine Getränke bleiben bei 19 Prozent. Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die Nummer 15 neu gefasst (BGBl. 2025 I Nr. 363). Der Gerichtshof nennt als weitere Leistungen, die eine nationale Regelung von der Ermäßigung ausnehmen darf, Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, den WLAN-Zugang und das Frühstück; der Bundesfinanzhof hat Fitness- und Wellnessangebote dem Regelsteuersatz zugeordnet (Pressemitteilung Nr. 055/26). Die deutschen Gastro-Sätze stehen im Artikel Gastronomie ab 2026.
Österreich. § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994 erfasst die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen einschließlich Beheizung. Das ortsübliche Frühstück gilt als Nebenleistung, wenn sein Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Getrennt erbrachte Speisen und Getränke sind Restaurationsumsätze nach Z 1 lit. b, aber nur, soweit sie in Anlage 1 aufgezählt sind; alles andere fällt unter den Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994).
Schweiz. Art. 25 Abs. 4 MWSTG setzt für Beherbergungsleistungen 3,8 Prozent an und rechnet das Frühstück ausdrücklich dazu, auch wenn es separat berechnet wird. Speisen und Getränke, die im Haus serviert werden, bleiben gastgewerbliche Leistungen zum Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTG).
Die Sätze je Position
Die Übersicht stellt die Positionen nebeneinander; die letzte Spalte nennt die Grundlage jeder Zeile.
| Land | Position | Steuersatz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | kurzfristig vermietetes Zimmer | 7 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG |
| Deutschland | Frühstück, im Haus serviert (Speisenanteil) | 7 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, seit 1. Januar 2026 |
| Deutschland | Speisen im Restaurant | 7 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Deutschland | Getränke, auch die des Frühstücks | 19 Prozent | § 12 Abs. 1 UStG mit der Ausnahme in Nr. 15 |
| Deutschland | Fitness- und Wellnessangebote | 19 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG |
| Österreich | Zimmer (Beherbergung) | 10 Prozent | § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994 |
| Österreich | Frühstück, im Beherbergungsentgelt enthalten | 10 Prozent | § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994 |
| Österreich | getrennt erbrachte Speisen und Getränke | 10 Prozent, soweit Anlage 1 sie aufführt | § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 |
| Österreich | Getränke, die Anlage 1 nicht aufführt (etwa Bier, Wein) | 20 Prozent | § 10 Abs. 1 UStG 1994 |
| Schweiz | Zimmer mit Frühstück | 3,8 Prozent | Art. 25 Abs. 4 MWSTG |
| Schweiz | Speisen und Getränke im Haus | 8,1 Prozent | Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTG |
| Schweiz | Mitnahme von Lebensmitteln ohne alkoholische Getränke | 2,6 Prozent, wenn die Abgrenzung organisatorisch gesichert ist | Art. 25 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 2 lit. a Z 2 MWSTG |
In Österreich entscheidet die Getränkeart: Anlage 1 führt etwa Wasser auf (Z 22), Bier, Wein und Spirituosen dagegen nicht. Nur die in Anlage 1 genannten Getränke erreichen im Restaurant 10 Prozent. In der Schweiz ist die organisatorische Abgrenzung die Bedingung für den Satz von 2,6 Prozent: Wer Mitnahme und Verzehr im Haus nicht auseinanderhält, rechnet beim Normalsatz.
Eine Schlussrechnung in drei Ländern
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Eine Familie übernachtet zwei Nächte mit Frühstück und isst einmal im Haus: Zimmer 180,00 Euro, Frühstück 24,00 Euro, Speisen im Restaurant 46,00 Euro, Getränke im Restaurant (Bier und Wein) 18,00 Euro. Für Deutschland ist das Frühstück in Speisen (20,00 Euro) und Getränke (4,00 Euro) zerlegt, weil § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken ausnimmt. Die Beträge sind Entgelte ohne Umsatzsteuer; für die Schweiz sind dieselben Beträge in Euro gerechnet, damit die drei Länder vergleichbar bleiben. Die Steuer ist auf zwei Nachkommastellen gerundet.
| Land | Position der Schlussrechnung | Entgelt (Euro) | Steuersatz | Steuer (Euro) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Deutschland | Zimmer, zwei Nächte | 180,00 | 7 Prozent | 12,60 | § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG |
| Deutschland | Frühstück, Speisenanteil | 20,00 | 7 Prozent | 1,40 | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Deutschland | Getränke des Frühstücks | 4,00 | 19 Prozent | 0,76 | § 12 Abs. 1 UStG mit der Ausnahme in Nr. 15 |
| Deutschland | Speisen | 46,00 | 7 Prozent | 3,22 | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Deutschland | Getränke | 18,00 | 19 Prozent | 3,42 | § 12 Abs. 1 UStG mit der Ausnahme in Nr. 15 |
| Deutschland | Summe | 268,00 | 21,40 | ||
| Österreich | Zimmer mit Frühstück | 204,00 | 10 Prozent | 20,40 | § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994 |
| Österreich | Speisen | 46,00 | 10 Prozent | 4,60 | § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 |
| Österreich | Getränke (Bier, Wein) | 18,00 | 20 Prozent | 3,60 | § 10 Abs. 1 UStG 1994 |
| Österreich | Summe | 268,00 | 28,60 | ||
| Schweiz | Zimmer und Frühstück | 204,00 | 3,8 Prozent | 7,75 | Art. 25 Abs. 4 MWSTG |
| Schweiz | Speisen und Getränke | 64,00 | 8,1 Prozent | 5,18 | Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTG |
| Schweiz | Summe | 268,00 | 12,93 |
Drei Unterschiede zeigt die Tabelle deutlich. In Deutschland schließt § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 das Frühstück von der Beherbergungsermäßigung aus; es braucht einen eigenen Satz, und weil seine Getränke nach Nr. 15 nicht ermäßigt sind, muss die Rechnung das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt und den anzuwendenden Steuersatz mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG). Eine bestimmte Zeilenform nennt die Vorschrift nicht; die getrennte Zeile für die Getränke mit 19 Prozent wie für den Speisenanteil des Frühstücks mit 7 Prozent ist eine Einrichtungsempfehlung, die die Aufteilung nachvollziehbarer macht. In Österreich bleibt das Frühstück im Beherbergungsentgelt — so ist es im Beispiel gerechnet — und wird mit 10 Prozent erfasst; wird es getrennt berechnet, gilt für die Speisen ebenfalls 10 Prozent, solange Anlage 1 sie aufführt. In der Schweiz gehört es von Gesetzes wegen zur Beherbergung. Für die Praxis heißt das: Für jedes Land, in dem Sie abrechnen, brauchen Sie eigene Steuersätze und eine eigene Aufteilung, auch wenn die Nettobeträge gleich sind.
So bilden Sie das in Odoo 20.0 ab
Der Steuersatz hängt am Produkt. Legen Sie für Zimmer, Frühstück, Speisen und Getränke je Land eigene Produkte an und tragen Sie unter Buchhaltung ‣ Kunden ‣ Produkte im Feld Verkaufsteuer den passenden Satz ein. Die Sätze verwalten Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern; die Lokalisierung legt für die gängigen Sätze inaktive Steuern an, von denen nur der Hauptsatz aktiv ist. Sätze, die auf der Rechnung zusammen ausgewiesen werden sollen, fassen Sie in einer Steuergruppe zusammen. Die Belegzeile zieht die Steuer dann automatisch.
Wechselt der Satz nach Land oder Kundengruppe, nutzen Sie eine Steuerposition (Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuerpositionen); sie ersetzt die Steuern, die am Produkt hinterlegt sind. Die Zuordnung tragen Sie an der Steuer selbst im Feld Ersetzen ein, die Steuerposition wählen Sie auf der Rechnung im Reiter Weitere Informationen oder lassen sie über Automatisch erkennen nach Land und Ländergruppe ziehen. Treffen mehrere Bedingungen zu, entscheidet die Reihenfolge der Steuerpositionen. In der Kasse lassen sich die Steuern von Hand nicht ändern; dort ist die Steuerposition der Weg, um den Satz umzuschalten.
- Stammdaten
- Produkt mit Verkaufsteuer
- Steuersatz und Steuergruppe
- Länder- und Kundenvarianten
- Steuerposition ersetzt Steuern
- Automatisch erkennen nach Land
- manuelle Wahl auf der Rechnung
- Beleg
- Rechnungszeile je Produkt
- Kassenbeleg mit Steuerposition
- Auswertung
- Steuerbericht mit Bemessungsgrundlage je Satz
Schematische Darstellung der Dokumentation 20.0, keine vorgeschriebene Einrichtung.
Für Gäste, die im Restaurant bestellen und erst am Ende zahlen, sind zwei Wege dokumentiert: In der Kasse buchen Sie die Bestellung auf das Kundenkonto (Customer account) und erzeugen daraus eine Rechnung; für die Branchenpakete nennt die Versionsmitteilung 20.0 neue Module, die Bar- und Restaurantrechnungen auf der Schlussrechnung des Aufenthalts ausgleichen. Die Pakete für Hotel, Ferienhaus, Gästehaus und Campingplatz sind eigene Branchenlösungen. Für die Zimmerposition nutzt Odoo die Vermietung (Rental, nur Enterprise) mit Preisen je Zeitraum und wählt die günstigste Preiszeile, sodass sich Saisonpreise über Gültigkeitsdaten abbilden lassen. Den Aufbau beschreibt Odoo in der Beherbergung.
Die Befristung des Schweizer Sondersatzes
Der Sondersatz von 3,8 Prozent steht in Art. 25 Abs. 4 MWSTG und ist im Normtext befristet: Er gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Das Parlament hat am 2. Oktober 2026 eine Änderung beschlossen, die ihn bis 31. Dezember 2031 verlängert (BBl 2026 2723). Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum und soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten, wenn bis zum 21. Januar 2027 kein Referendum zustande kommt. Bis dahin gilt die Befristung bis Ende 2027.
Woran die Zuordnung scheitert
- Alles in einer Position. Ein Produkt „Übernachtung mit Frühstück und Abendessen“ trägt einen Satz. Trifft er nicht auf jede Leistung zu, ist der ausgewiesene Steuerbetrag für einen Teil der Rechnung falsch.
- Das Frühstück im Zimmerpreis als Beherbergung geführt. In Deutschland schließt § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 das Frühstück von der Ermäßigung aus; es muss mit eigenem Satz erfasst werden, und seine Getränke bleiben nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 bei 19 Prozent, sodass die Rechnung sie nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG als eigenes Entgelt mit eigenem Satz und Steuerbetrag ausweisen muss; eine eigene Zeile dafür ist eine Einrichtungsempfehlung.
- Die Steuerposition nur nach Land gewählt. In der Schweiz hängt der Satz von 2,6 Prozent an der Abgrenzung von Mitnahme und Verzehr im Haus; für die Mitnahme gehört ein eigenes Produkt oder eine eigene Steuerposition dazu.
- Der Satz an der Kasse von Hand geändert. Nach der Dokumentation ist das nicht möglich. Wer eine Ausnahme braucht, legt sie als Steuerposition oder als Produkt an.
- Der Sondersatz als Dauerrecht behandelt. In der Schweiz ist die Beherbergung im Normtext befristet; prüfen Sie den Stand vor dem Verkaufsstart der nächsten Saison.
So gehen Sie vor
- Trennen Sie die Positionen: Zimmer, Frühstück, Speisen und Getränke werden je Land eigene Produkte; in Deutschland zerlegen Sie das Frühstück in Speisen und Getränke, weil § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken ausnimmt.
- Legen Sie die Steuersätze unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern an und aktivieren Sie die vom Land benötigten Sätze.
- Tragen Sie jedem Produkt seine Verkaufsteuer ein (Buchhaltung ‣ Kunden ‣ Produkte).
- Bauen Sie je Land eine Steuerposition, die die Steuern ersetzt, und in der Schweiz zusätzlich eine für die Mitnahme; zuordnen lässt sie sich über Automatisch erkennen.
- Prüfen Sie das Ergebnis an einer Testrechnung mit allen Positionen (Zimmer, Frühstück, Speisen, Getränke); in Deutschland muss sie das Entgelt je Steuersatz aufgeschlüsselt und den darauf entfallenden Steuerbetrag ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG). Stimmen Sie die Aufteilung mit Ihrer Steuerberatung ab.