Gastronomie ab 2026: 7 Prozent auf Speisen in der Odoo-Kasse
Kurz gesagt
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Satz von 7 Prozent; Getränke bleiben bei 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). In Odoo steht die Steuer am Artikel; für abweichende Sätze je Bestellart gibt es Voreinstellungen mit eigener Steuerposition, und ein Kombipreis ist auf Speisen und Getränke aufzuteilen.
Das Wichtigste
- Gilt seit 1. Januar 2026: 7 Prozent für Speisen, 19 Prozent für Getränke (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
- Grundlage ist Art. 4 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363); die Nummer 15 gilt ohne Enddatum.
- Speisen zum Mitnehmen fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und damit nur dann unter 7 Prozent, wenn sie in Anlage 2 stehen; Nummer 28 nimmt dort Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus, für sie bleibt es bei 19 Prozent.
- Odoo: Steuer je Artikel; Voreinstellungen können je Bestellart eine Steuerposition setzen.
- Kombipreise: Der BFH behandelt Speisen und Getränke als zwei selbständige Lieferungen, verlangt eine sachgerechte Aufteilung des Gesamtentgelts, lässt bei der Methode Spielraum und rechnet Einzelverkaufspreise brutto (XI R 22/22, Gründe II.1 und II.2).
- Gutscheine: Stehen bei der Ausstellung sowohl der Ort der Leistung als auch die geschuldete Steuer fest, ist es ein Einzweck-Gutschein; sonst ist es ein Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 und 15 UStG).
Was seit 1. Januar 2026 gilt
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 Prozent; die Abgabe von Getränken bleibt beim Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 und Abs. 1 UStG). Die Neufassung stammt aus Art. 4 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23. Dezember 2025) und gilt nach Art. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes ab 1. Januar 2026. Eine Befristung enthält die Vorschrift nicht; die Begründung des Gesetzentwurfs nennt die Senkung dauerhaft (Drucksache 21/1974, S. 35).
Für die Gastronomie ist der ermäßigte Satz nicht neu: Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt er als befristete Krisenmaßnahme, seit dem 1. Januar 2024 wieder der Regelsteuersatz. Neu ist seit 2026 der Wegfall der Befristung. Als Ziele nennt die Begründung die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, weil gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Satz unterlagen, und die Beseitigung von Abgrenzungsschwierigkeiten, die daraus entstanden, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem Regelsteuersatz unterlagen, ohne solche Elemente aber dem ermäßigten (Drucksache 21/1974, S. 35).
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG): Bei unverändertem Bruttopreis steigt der Nettoanteil, bei Kalkulation vom Nettopreis sinkt der Bruttopreis.
Für wen die Regel gilt
Betroffen ist, wer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringt: Gaststätten, Cafés, Bars, Imbissbetriebe mit Verzehrplätzen, Kantinen, Catering und Bäckereien mit Cafébetrieb.
Die Nummer 15 sagt selbst nicht, was eine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung ist; die Abgrenzung steht in Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011. Danach gehört dazu die Abgabe von Speisen und/oder Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen; in den Räumlichkeiten des Betriebs ist das eine Restaurantdienstleistung, an einem anderen Ort eine Verpflegungsdienstleistung (Art. 6 Abs. 1). Ohne andere unterstützende Dienstleistungen ist die Abgabe von Speisen und/oder Getränken, auch mit Beförderung, keine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung, sondern eine Lieferung (Art. 6 Abs. 2). Ob Speise oder Getränk abgegeben wird, entscheidet nicht, ob eine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung vorliegt, sondern nur, welcher Satz darauf entfällt.
Wer Speisen nur liefert oder zum Mitnehmen abgibt, rechnet sie nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 Prozent ab, sofern sie zu den in Anlage 2 bezeichneten Gegenständen gehören. Für diese Speisen ist der Unterschied zwischen Verzehr vor Ort und Mitnahme ohne Bedeutung für den Steuersatz; für eine Bäckerei ohne Verzehrplätze ändert die Neufassung deshalb nichts, weil Backwaren in Nummer 31 der Anlage 2 stehen. Die Gleichheit erfasst aber nicht jede Speise: Nummer 28 der Anlage 2 begünstigt Zubereitungen von Fleisch, Fischen und Krebstieren, nimmt darin jedoch Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus; für diese Waren bleibt es auch zum Mitnehmen bei 19 Prozent. Getränke tragen 19 Prozent, ob sie vor Ort serviert oder mitgenommen werden; von Getränken führt die heute geltende Anlage 2 allein Milch (Nummer 4), Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milch (Nummer 35) und Wasser ohne die in Nummer 34 genannten Ausnahmen (Trinkwasser in Fertigpackungen, Heilwasser, Wasserdampf) auf, während Frucht- und Gemüsesäfte in Nummer 32 ausdrücklich ausgenommen sind.
Nicht betroffen sind Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmerumsätze steuerfrei sind: Wer keine Umsatzsteuer ausweist, hat in der Kasse keine Satzfrage. Umsätze im Ausland beurteilen sich nach dem Recht des jeweiligen Landes und bleiben hier außer Betracht.
Welche Position welchen Satz trägt
Die Übersicht ordnet die Fälle der Kasse zu; die letzte Spalte nennt den Prüfpunkt, auch für eine Konfiguration aus dem Jahr 2025.
| Position | Steuersatz | Rechtsgrundlage | In Odoo und bei der Umstellung |
|---|---|---|---|
| Speise, Verzehr vor Ort | 7 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG | Steuer am Artikel auf 7 Prozent setzen; 19 Prozent an einer Speise liefert falsche Belege. |
| Speise zum Mitnehmen oder zur Lieferung | 7 Prozent, wenn die Speise von Anlage 2 erfasst ist; sonst 19 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 (etwa Nummer 28 für Zubereitungen von Fleisch, Fisch und Krebstieren, Nummer 31 für Backwaren, Nummer 33 für verschiedene Lebensmittelzubereitungen); Nummer 28 nimmt Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus | Dieselbe Steuer wie vor Ort, solange die Ware in Anlage 2 steht; die Voreinstellung „Zum Mitnehmen“ muss bei diesen Speisen keine Steuer ersetzen. Kaviar und die in Nummer 28 genannten Krebstiere und Weichtiere bleiben bei 19 Prozent. |
| Getränk, Verzehr vor Ort | 19 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Ausnahme) mit Abs. 1 | Eigene Steuer und Kassenkategorie für Getränke. |
| Getränk zum Mitnehmen | 19 Prozent, ermäßigt nur Waren der Anlage 2 | § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2; ausgenommen sind dort Trinkwasser in Fertigpackungen (Nummer 34) und Frucht- und Gemüsesäfte (Nummer 32) | Milch und Milchmischgetränke einzeln prüfen. |
| Menü oder Kombi aus Speise und Getränk zu einem Preis | 7 Prozent für Speisen, 19 Prozent für Getränke | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Getränke sind ausgenommen); zur Aufteilung BFH, Urteil vom 22. Januar 2025, XI R 22/22 (zum Mitnehmen verkaufte Menüs: zwei selbständige Lieferungen, Gründe II.1) | Kombi oder Einzelartikel mit Rabatt; das Gesamtentgelt nach einer sachgerechten Methode aufteilen, bei Einzelverkaufspreisen brutto; Testverkauf. |
| Mehrzweck-Gutschein: Gutschein, bei dem bei der Ausstellung nicht beide Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 UStG feststehen, also Ort der Leistung oder die geschuldete Steuer offen ist; etwa die Geschenkkarte über einen Geldbetrag | Steuer erst bei der Einlösung, mit dem Satz des eingelösten Artikels | § 3 Abs. 13 und 15 UStG | Geschenkkarten-Programm unter Kassensystem ‣ Produkte ‣ Gift cards & eWallet; den Verkauf der Karte nicht mit 19 Prozent verbuchen. |
| Einzweck-Gutschein: Gutschein, bei dem Ort der Leistung und die geschuldete Steuer beide schon bei der Ausstellung feststehen, etwa über eine benannte Leistung zu festem Preis | Steuer bei der Übertragung, mit dem Satz der bezeichneten Leistung | § 3 Abs. 14 UStG | Als Artikel mit dem Satz der Leistung anlegen; die Einlösung ist kein zweiter Umsatz. |
Die Aufteilung betrifft auch Beherbergungsbetriebe mit Pauschalpreisen (Steuersätze in der Beherbergung).
Wie ein Kombipreis aufgeteilt wird
Der Bundesfinanzhof hat für zum Mitnehmen verkaufte Menüs der Systemgastronomie entschieden, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zwei selbständige Lieferungen sind und das einheitliche Gesamtentgelt deshalb aufzuteilen ist (Urteil vom 22. Januar 2025, XI R 22/22, Gründe II.1). Nach dieser Entscheidung muss die gewählte Methode zu einem sachgerechten Ergebnis führen; der Unternehmer hat dabei einen gewissen Spielraum und muss nicht die einfachstmögliche Methode wählen (Gründe II.2). Für die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen hat der Senat entschieden, dass von Bruttoverkaufspreisen auszugehen ist (Leitsatz 2, Gründe III.1). Die Aufteilung nach dem Wareneinsatz (Food-and-Paper-Methode) hat er verworfen, weil sie für einzelne Bestandteile rechnerische Anteilspreise über dem Einzelverkaufspreis erzeugen kann; auch eine Aufteilung nach Netto-Entgelten ließ er nicht gelten. Das Urteil betrifft die Aufteilung, nicht die Höhe der Steuersätze. Für ein vor Ort serviertes Menü nimmt § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Getränke von der Ermäßigung aus; die Methode des Urteils darauf zu übertragen, ist unsere redaktionelle Einschätzung.
Verkaufen Sie die Einzelartikel mit einem Rabatt, trägt jede Position ihre eigene Steuer; die Aufteilung muss dann sachgerecht sein, und bei Einzelverkaufspreisen ist von Bruttopreisen auszugehen. Legen Sie das Menü stattdessen als Produkt vom Typ Combo mit eigenem Verkaufspreis an, prüfen Sie im Testverkauf, welcher Steuersatz an der Kombiposition erscheint. Eine Regel, wie die Steuer der Auswahlartikel im Kombipreis verteilt wird, haben wir in der geöffneten Dokumentationsseite nicht gefunden.
So richten Sie die Steuern in Odoo ein
- Prüfen Sie die Steuerliste unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern. Die Lokalisierung legt inaktive Steuern an; standardmäßig ist nur der Hauptsteuersatz aktiv. Schalten Sie eine Steuer mit 7 Prozent für Verkäufe über die Spalte „Aktiv“ ein.
- Stellen Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen im Abschnitt Steuern die Standardsteuern und die Option „Preise inkl. Steuern“ ein.
- Hinterlegen Sie die Steuer am Artikel: Buchhaltung ‣ Kunden ‣ Produkte, Felder „Verkaufssteuern“ und „Vorsteuern“. Nach der Dokumentation wirkt diese Steuer auch auf den Kassenauftrag.
- Wenn Ihre Bestellarten unterschiedliche Steuersätze brauchen, trennen Sie sie über Steuerpositionen: Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuerpositionen; die Zuordnung entsteht in der Steuer selbst über die Felder „Steuerposition“ und „Ersetzt“.
- Aktivieren Sie in den Kassensystem-Einstellungen unter „Point of Sale“ die Option „Take out / Delivery / Members“ und wählen Sie in der Voreinstellung (Kassensystem ‣ Konfiguration ‣ Voreinstellungen) im Feld „Steuerposition“ die passende Position. Die Dokumentation nennt die Voreinstellungen gerade für den Fall unterschiedlicher Steuersätze je Bestellart; Details stehen in Odoo-Kassensystem einrichten und Kasse im Restaurant.
- Legen Sie Kombis unter Kassensystem ‣ Produkte ‣ Produkte mit dem Produkttyp „Combo“ und den Kombo-Auswahlmöglichkeiten an und prüfen Sie anschließend den Beleg.
- Verkaufen Sie Geschenkkarten über das gleichnamige Programm und buchen Sie die Einlösung auf die eingelösten Artikel; das Verfahren beschreibt Gutscheine und Geschenkkarten. Ordnen Sie die Karte vorher nach § 3 Abs. 14 UStG ein: Nur bei einem Einzweck-Gutschein ist die Steuer schon bei der Übertragung geschuldet; bei einem Mehrzweck-Gutschein entsteht sie erst bei der Einlösung.
- Prüfen Sie den Testbon: Nach § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV muss der Beleg das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz ausweisen. Für die deutsche Kasse nennt die Lokalisierung die Module „Deutschland - Zertifizierung für Kassensystem“ (l10n_de_pos_cert) und „Deutschland - Zertifizierung für POS (Restaurants)“ (l10n_de_pos_res_cert) sowie den TSE-Dienst über fiskaly; die zulässigen Steuersätze gibt fiskaly vor, prüfen Sie den 7-Prozent-Satz dort vor dem Produktivgang. Beide Module stehen nicht im öffentlichen Community-Zweig 20.0; prüfen Sie die App-Liste Ihrer Installation. Odoo unterscheidet Odoo Online, Odoo.sh und eine eigene Installation als drei Betriebsmodelle; auf Odoo Online sind nicht-standardisierte Apps nicht installierbar. Hintergrund: TSE in der Odoo-Kasse.
Beispielrechnung
Beispielrechnung mit Bruttopreisen und Steuer im Preis; für das Menü ist hier die Aufteilung nach dem Verhältnis der Brutto-Einzelverkaufspreise gewählt, erfundene Zahlen, kein amtlicher Wert:
| Rechnung | Ergebnis |
|---|---|
| Speise 11,90 Euro brutto bei 19 Prozent | netto 10,00 Euro, Steuer 1,90 Euro |
| Speise 11,90 Euro brutto bei 7 Prozent | netto 11,12 Euro (11,90 geteilt durch 1,07), Steuer 0,78 Euro |
| Getränk 3,50 Euro brutto bei 19 Prozent | netto 2,94 Euro, Steuer 0,56 Euro |
| Menü für 13,90 Euro aus dieser Speise und diesem Getränk (Brutto-Einzelpreise zusammen 15,40 Euro) | Speisenanteil 10,74 Euro (13,90 mal 11,90 geteilt durch 15,40), Getränkeanteil 3,16 Euro, Steuer 0,70 Euro und 0,50 Euro |
Der Stichtag 1. Januar 2026 und die Umstellung
Die Neufassung erfasst Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden (Drucksache 21/1974, S. 35). Umsätze bis zum 31. Dezember 2025 bleiben bei 19 Prozent für Speisen; buchen Sie alte Belege nicht nachträglich um.
Vorgänge über den Jahreswechsel trifft der Stichtag unterschiedlich. Ob ein Gutschein Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 14 UStG danach, ob bei der Ausstellung sowohl der Ort der Leistung als auch die geschuldete Steuer feststehen; fehlt eine der beiden Angaben, ist der Gutschein Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG). Ein bestimmter Betrag auf der Karte oder die Bezeichnung einer Leistung allein sagen darüber nichts. Bei einem Mehrzweck-Gutschein entsteht die Steuer erst mit der Einlösung und damit mit dem dann gültigen Satz (§ 3 Abs. 15 UStG); das Kaufdatum entscheidet nicht. Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 UStG erfüllt, ist die Steuer schon bei der Übertragung geschuldet, und zwar mit dem Satz, der in diesem Zeitpunkt gilt.
Kontrollieren Sie nach der Umstellung die Kasse selbst: Belege und der DSFinV-K-Export (Kassensystem ‣ Aufträge ‣ DSFinV-K-Exporte) müssen beide Sätze enthalten. Ändern Sie Preise, Karte und Produktstamm gemeinsam; getrennte Änderungen erzeugen Belege mit falschem Steuersatz.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Steuerliste prüfen: eine aktive Steuer mit 7 Prozent für Speisen, eine mit 19 Prozent für Getränke.
- Artikel zuordnen: Speisen 7 Prozent, Getränke 19 Prozent; Speisen, die zum Mitnehmen verkauft werden und nicht in Anlage 2 stehen (etwa Kaviar sowie zubereiteter oder haltbar gemachter Hummer), bleiben bei 19 Prozent.
- Preisgestaltung festlegen: Bruttopreise mit Steuer „inkl. Steuern“ oder Nettopreise mit Neuberechnung aller Karten.
- Voreinstellungen für Vor Ort, Zum Mitnehmen und Lieferung prüfen und nur dort einen Steuerpositionswechsel eintragen, wo er gebraucht wird.
- Kombipreise nach einer sachgerechten Methode aufteilen, bei Einzelverkaufspreisen brutto, und im Testverkauf prüfen.
- Gutscheine nach § 3 Abs. 14 und 15 UStG einordnen (stehen bei der Ausstellung sowohl Ort der Leistung als auch Steuersatz fest, sonst Mehrzweck-Gutschein?) und die Einlösung auf die eingelösten Artikel buchen.
- Belege, Tagesabschluss und DSFinV-K-Export auf beide Sätze prüfen und die Aufteilung der Menüpreise mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.