Photovoltaik: Nullsteuersatz in Deutschland, Ende in Österreich
Kurz gesagt
Deutschland: 0 Prozent für Lieferung und Installation von Photovoltaik seit 1. Januar 2023, unbefristet, wenn der Erwerber die Anlage betreibt und sie auf einem begünstigten Gebäude steht; bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gilt die Gebäudeart als erfüllt, die Betreibereigenschaft nicht (§ 12 Abs. 3 UStG). Österreich: 0 Prozent nur für Leistungen an den Betreiber, bei höchstens 35 Kilowatt (peak) Engpassleistung, auf Gebäuden, die Wohnzwecken dienen oder von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften genutzt werden, und ohne Antrag auf EAG-Investitionszuschuss bis zum 31. Dezember 2023 – und nur für Leistungen vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2025, bei Vertrag vor dem 7. März 2025 bis 31. Dezember 2025; danach 20 Prozent (§ 28 Abs. 62 UStG 1994). Ausnahme von der Förderbedingung: Bei einer Anlage, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde, darf ein EAG-Antrag eingebracht worden sein (§ 28 Abs. 63 UStG 1994); das BMF wendet die Ausnahme auf die Erweiterung einer solchen Anlage an.
Das Wichtigste
- Deutschland: 0 Prozent nach § 12 Abs. 3 UStG, in Kraft seit 1. Januar 2023, ohne Enddatum.
- Deutschland: bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gilt die Gebäudeart als erfüllt.
- Österreich: 0 Prozent nur für Leistungen an den Betreiber bis 31. März 2025 (Vertrag vor dem 7. März 2025: bis 31. Dezember 2025) bei höchstens 35 Kilowatt (peak), begünstigtem Gebäude und ohne EAG-Antrag bis 31. Dezember 2023 (§ 28 Abs. 62 UStG 1994).
- Österreich: Ein EAG-Investitionszuschussantrag schadet bei einer vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommenen Anlage nicht; das BMF wendet die Ausnahme des § 28 Abs. 63 UStG 1994 auf deren Erweiterung an.
- Beide Länder: 0 Prozent nur für Leistungen an den Anlagenbetreiber, nicht an Handel, Leasinggeber oder einen Monteur, der nicht Betreiber wird.
- In den Steuervorlagen von l10n_de und l10n_at (Branch 20.0) fehlt eine eigene Steuer für Photovoltaik.
Wer Module, Speicher und Montage in Rechnung stellt, entscheidet über den Steuersatz nicht am Produkt, sondern am Fall: Land des Gebäudes, Größe der Anlage, Gebäudetyp und der Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt wird. Deutschland und Österreich haben dafür zwei verschiedene Konstruktionen gewählt, und in Österreich endet die Begünstigung mit dem 31. März 2025 – bei einem Vertrag, der vor dem 7. März 2025 geschlossen wurde, erst mit dem 31. Dezember 2025.
Was § 12 Abs. 3 UStG in Deutschland verlangt
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG ermäßigt die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, die den erzeugten Strom speichern. Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Nach Satz 2 gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Dieselben Gegenstände sind beim innergemeinschaftlichen Erwerb (Nr. 2), bei der Einfuhr (Nr. 3) und bei der Installation begünstigt (Nr. 4).
Eingefügt wurde der Absatz durch das Jahressteuergesetz 2022; das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 hält fest, dass § 12 Abs. 3 UStG am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Ein Enddatum steht nicht in der Vorschrift.
Begünstigt ist nur die Lieferung an den Betreiber. Nach Abschnitt 12.18 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ist das, wer für die Anlage im Marktstammdatenregister registrierungspflichtig ist oder es voraussichtlich wird; Unternehmer muss er nicht sein. Lieferungen an Zwischenhändler, Leasinggeber oder Mietverkäufer bleiben beim Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), ebenso die Vermietung einer Anlage (Abschnitt 12.18 Abs. 1 UStAE).
Warum die 30 Kilowatt nur eine Vermutung sind
Abschnitt 12.18 Abs. 5 UStAE liest Satz 2 als Vereinfachung für die Prüfung der Gebäudeart: Bis 30 Kilowatt (peak) gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt, auch wenn das Gebäude rein gewerblich genutzt wird; die Betreibereigenschaft prüft der leistende Unternehmer daneben. Bei einer nachträglichen Erweiterung ist die Leistung der bestehenden Einheit zu addieren; wird die Grenze dadurch überschritten, gilt die Vereinfachung nicht für den ergänzten Teil.
Greift die Vermutung nicht, entscheidet der Gebäudetyp: Eine Anlage auf einem rein gewerblich genutzten Gebäude erfüllt Satz 1 nicht. Bei gemischt genutzten Gebäuden geht die Verwaltung von einem begünstigten Gebäude aus, außer der begünstigte Anteil bleibt unter 10 Prozent der Gesamtgebäudenutzfläche oder hat keinen eigenen Zweck (Abschnitt 12.18 Abs. 4 UStAE). Den Nachweis regelt Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE: Es genügt die Erklärung des Erwerbers, die in den Vertrag oder in die AGB aufgenommen werden kann.
Was in Österreich nach dem 31. März 2025 gilt
§ 28 Abs. 62 UStG 1994 ermäßigt die Steuer abweichend von § 10 auf 0 Prozent für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. April 2025 ausgeführt werden. War der Vertrag vor dem 7. März 2025 geschlossen, verlängert sich der Zeitraum bis vor den 1. Januar 2026. Verlangt werden die Leistung an den Betreiber oder durch ihn, eine Engpassleistung der Anlage von nicht mehr als 35 Kilowatt (peak), ein Gebäude, das Wohnzwecken dient oder von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft genutzt wird, und ein bis zum 31. Dezember 2023 nicht gestellter Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. § 28 Abs. 63 UStG 1994 lässt diesen Antrag ausnahmsweise zu, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde; die übrigen Voraussetzungen des Abs. 62 bleiben davon unberührt. In der Verwaltungspraxis betrifft das die Erweiterung einer solchen Anlage: Nach Frage 29 der BMF-Information kann der Nullsteuersatz für die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2025 als Erweiterung gelieferten oder installierten Photovoltaikmodule angewandt werden, wenn die Gesamtleistung 35 Kilowatt (peak) nicht übersteigt und der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem 1. Jänner 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde.
Die Verkürzung auf den 31. März 2025 stammt aus dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl. I Nr. 7/2025). Die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Steuersatz für Photovoltaikmodule, zuletzt aktualisiert am 1. Januar 2026, nennt beide Enddaten und die Ausnahme für Verträge vor dem 7. März 2025; danach gilt der Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994).
Für den Zeitpunkt zählt, was verkauft wurde: Beim Kauf ohne Installation die Verschaffung der Verfügungsmacht, bei einer Werklieferung mit Montage die vollständige Installation und Abnahme (BMF-Information, Frage 2). Die Größe ist eine Obergrenze und keine Vermutung (Frage 15).
Die Entscheidungstabelle: Größe, Gebäude, Vertrag, Lieferung
Die Tabelle führt die Fälle, die auf einer Rechnung zu entscheiden sind, für Leistungen an den Anlagenbetreiber.
| Fall | Land | Anlagengröße | Gebäude | Vertrag | Lieferung oder Installation | Satz |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | DE | bis 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister | beliebig, auch Gewerbebau | jederzeit | nach dem 31. Dezember 2022 | 0 % (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG) |
| 2 | DE | über 30 kW (peak) | Privatwohnung, Wohnung, öffentliches oder gemeinnütziges Gebäude | jederzeit | nach dem 31. Dezember 2022 | 0 %, Gebäudeart und Betreiber belegen |
| 3 | DE | über 30 kW (peak) | rein gewerblich genutzt | jederzeit | nach dem 31. Dezember 2022 | 19 % |
| 4 | DE | über 30 kW (peak), Vermutung des Satzes 2 greift nicht | gemischt genutzt, begünstigter Anteil unter 10 Prozent der Nutzfläche | jederzeit | nach dem 31. Dezember 2022 | 19 % für die ganze Lieferung (Abschnitt 12.18 Abs. 4 UStAE) |
| 5 | DE | beliebig | beliebig | beliebig | Lieferung an Händler, Leasinggeber oder Monteur statt an den Betreiber | 19 % |
| 6 | AT | bis 35 kW (peak) Engpassleistung | Wohnzwecke, Körperschaft öffentlichen Rechts, gemeinnützige oder kirchliche Körperschaft | beliebig | 1. Januar 2024 bis 31. März 2025 | 0 % (§ 28 Abs. 62 UStG 1994), sofern bis 31. Dezember 2023 kein EAG-Antrag gestellt; Ausnahme bei einer vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommenen Anlage (§ 28 Abs. 63 UStG 1994, Fall 12), sonst 20 % |
| 7 | AT | bis 35 kW (peak) Engpassleistung | wie Fall 6 | vor dem 7. März 2025 | 1. April 2025 bis 31. Dezember 2025 | 0 % (§ 28 Abs. 62 UStG 1994), sofern bis 31. Dezember 2023 kein EAG-Antrag gestellt; Ausnahme bei einer vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommenen Anlage (§ 28 Abs. 63 UStG 1994, Fall 12), sonst 20 % |
| 8 | AT | bis 35 kW (peak) | wie Fall 6 | ab 7. März 2025 | ab 1. April 2025 | 20 % |
| 9 | AT | über 35 kW (peak) | beliebig | beliebig | beliebig | 20 % |
| 10 | AT | bis 35 kW (peak) | rein gewerblich genutzt, kein Wohnzweck, keine begünstigte Körperschaft | beliebig | beliebig | 20 % |
| 11 | AT | bis 35 kW (peak) | wie Fall 6 | beliebig | im begünstigten Zeitraum, aber bis zum 31. Dezember 2023 ein Antrag auf EAG-Investitionszuschuss eingebracht und die Anlage nach dem 31. Dezember 2023 erstmals in Betrieb genommen | 20 % |
| 12 | AT | insgesamt bis 35 kW (peak) | wie Fall 6 | beliebig | im begünstigten Zeitraum als Erweiterung einer Anlage geliefert, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde, trotz EAG-Antrag | 0 % (§ 28 Abs. 63 UStG 1994) |
Alle Sätze gelten für Nettoentgelte. Grundlage sind § 12 Abs. 3 UStG mit Abschnitt 12.18 UStAE für Deutschland und § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 mit der BMF-Information für Österreich. Die Gebäudevermutung des Satzes 2 geht der Prüfung des Gebäudetyps vor: Bis 30 Kilowatt (peak) gilt die Gebäudeart auch bei einem rein gewerblichen Gebäude oder bei einem begünstigten Flächenanteil unter 10 Prozent als erfüllt, weshalb Fall 4 eine größere Anlage voraussetzt. Die 30 Kilowatt prüfen Sie einheitenbezogen nach dem Wert im Marktstammdatenregister; die Registrierung ist innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme fällig (§ 5 Abs. 5 MaStRV), weshalb Satz 2 auch den Fall erfasst, dass der Wert erst eingetragen wird. Ist eine Anlage nicht registrierungspflichtig, etwa eine Inselanlage (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV), greift diese Vermutung nicht; Abschnitt 12.18 Abs. 7 UStAE behandelt solche Anlagen gesondert.
So ordnen Sie den Satz in Odoo zu
- Steuer anlegen: Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern (Taxes), dann Neu. Steuerart Verkauf, Steuerberechnung Prozentsatz des Betrags, Betrag 0,000, eigene Steuergruppe und als Bezeichnung auf Rechnungen etwa „0 % USt § 12 Abs. 3 UStG“; eine fertige Photovoltaiksteuer enthält keine der beiden Steuervorlagen in Branch 20.0. In der Verteilung für Rechnungen und Erstattungen brauchen Sie eine Basiszeile und eine Zeile mit 100 Prozent der Steuer. Die Steuer legen Sie auch in der Fakturierung der Community-Edition an; die vollständige Buchhaltung mit den Berichten weist die Editionsseite Odoos nur für Enterprise aus.
- Steuerraster prüfen: Basis und Steuerbetrag gelangen über die Steuerraster (Tax Grids) in den Steuerbericht; Odoo setzt sie an der automatisch erzeugten Steuerbuchung und an der Rechnungszeile (Dokumentation Steuern, Odoo 20.0). Eine Steuer ohne Raster erscheint dort nicht. In Österreich sind begünstigte Lieferungen und Installationen nach der BMF-Information in den Kennzahlen 000 und 015 zu erfassen, innergemeinschaftliche Erwerbe in 070 und 071; im öffentlichen Community-Template für l10n_at in Branch 20.0 trägt die Steuer 0% Ust EX art6 (Export 0 %) genau diese beiden Raster.
- Zuordnen: Verkaufssteuern am Produkt wendet Odoo beim Hinzufügen zur Rechnung automatisch an (Dokumentation Steuern). Verkaufen Sie begünstigte und nicht begünstigte Anlagen, entscheiden Sie je Rechnungszeile.
- Steuerposition nur für das Land: Als automatische Bedingungen kennt sie Pflicht zur USt-IdNr., Ländergruppe und Land (Dokumentation Steuerpositionen, Odoo 20.0); nach Anlagengröße oder Gebäudetyp wählt sie nichts aus. Einen Hinweis wie „Lieferung nach § 12 Abs. 3 UStG“ können Sie über das Feld für rechtliche Hinweise an der Steuerposition auf Rechnungen drucken lassen.
- Lieferdatum setzen: Für die österreichischen Stichtage zählt die Leistung, nicht das Rechnungsdatum. Die deutsche Lokalisierung dokumentiert dafür das Feld Steuerdatum (Taxable Supply Date), das Buchungsdatum der Rechnung an das tatsächliche Lieferdatum angleicht; sind die Lock Dates der Vorperiode gesetzt, ist eine Buchung in dieser Periode nicht erlaubt und Odoo bucht in der aktuellen offenen Periode. Das Feld erscheint nicht auf dem Ausdruck; im DIN-5008-Layout füllen Sie für den Ausdruck zusätzlich das Lieferdatum. Ob beide Felder in Ihrer Datenbank erscheinen, prüfen Sie am Beleg.
- Kontrollieren: Steuerbericht für den Zeitraum öffnen und prüfen, ob Basis und Steuer in der erwarteten Zeile stehen, und am Rechnungsausdruck, ob der Satz von 0 Prozent genannt und kein Steuerbetrag ausgewiesen wird.
Beispielrechnung: Wohnhaus, Werkshalle, Vertrag 2026
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen, alle Beträge in Euro und ohne Vorsteuerbetrachtung.
| Fall | Nettoentgelt | Satz | Steuer | Bruttobetrag |
|---|---|---|---|---|
| Wohnhaus in Deutschland, 12 kW (peak), Module, Speicher und Montage | 18.000,00 | 0 % | 0,00 | 18.000,00 |
| Werkshalle in Deutschland, 40 kW (peak), rein gewerblich genutzt | 60.000,00 | 19 % | 11.400,00 | 71.400,00 |
| Wohnhaus in Österreich, 10 kW (peak), Vertrag im Jahr 2026 | 15.000,00 | 20 % | 3.000,00 | 18.000,00 |
Der Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Zeile liegt weder am Preis noch an der Montage, sondern an Größe und Gebäude: Über 30 Kilowatt (peak) greift die Gebäudevermutung nicht mehr, und eine rein gewerbliche Halle gehört nicht zu den Gebäuden des Satzes 1. Beim Betreiber entfällt in der ersten Zeile der Vorsteuerabzug, weil keine Umsatzsteuer anfällt (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, Rn. 6).
Typische Fehler
- 0 Prozent an einen Händler oder Monteur fakturiert: Lieferungen vor der Stufe des Betreibers bleiben beim Regelsteuersatz.
- Anlage über 30 Kilowatt (peak) auf einer Gewerbehalle mit 0 Prozent abgerechnet: Die Vermutung des Satzes 2 greift nicht, der Gebäudetyp entscheidet.
- Vermietung oder Anmietung mit 0 Prozent: Es fehlt die Lieferung.
- In Österreich das Vertragsdatum statt der Lieferung zugrunde gelegt: Bei Montage zählt die Abnahme.
- In Österreich einen nachgerüsteten Speicher mit 0 Prozent abgerechnet.
- In Österreich 0 Prozent trotz eines bis zum 31. Dezember 2023 eingebrachten EAG-Investitionszuschussantrags abgerechnet, obwohl die Anlage nach dem 31. Dezember 2023 erstmals in Betrieb genommen wurde: Die Ausnahme des § 28 Abs. 63 UStG 1994 greift dann nicht.
- Steuer ohne Steuerraster angelegt: Der Umsatz fehlt im Steuerbericht, obwohl die Rechnung stimmt.
Was Sie vor der ersten Rechnung prüfen
- Land des Leistungsorts, Land des Gebäudes und Sitz des Betreibers.
- Anlagengröße in Kilowatt (peak): bei deutschen Anlagen laut Marktstammdatenregister, bei österreichischen die Engpassleistung der gesamten Anlage.
- Gebäudetyp und, bei gemischter Nutzung, den Anteil der begünstigten Fläche – außer bei deutschen Anlagen bis 30 Kilowatt (peak); dort gilt die Gebäudeart als erfüllt.
- Datum des Vertragsabschlusses und der Lieferung oder Abnahme, in Österreich zusätzlich der Vergleich mit dem 7. März 2025 und dem 1. April 2025.
- In Österreich, ob bis zum 31. Dezember 2023 ein Antrag auf EAG-Investitionszuschuss eingebracht wurde und ob die Anlage vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde (§ 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994).
- Erklärung des Erwerbers am Beleg, dass er Betreiber ist und dass Gebäude oder Größe die Voraussetzungen erfüllen.
- Steuerraster der Basiszeile und die Zeile im Steuerbericht.
Kontenrahmen und Steuervorlagen beschreiben die Artikel Lokalisierung für Deutschland und Lokalisierung für Österreich.