Verfahrensdokumentation für Odoo schreiben
Kurz gesagt
Wer in Deutschland mit Odoo steuerlich relevante Daten verarbeitet, braucht dafür eine Verfahrensdokumentation: Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens müssen vollständig und für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar beschrieben sein (GoBD Rz. 151, Fassung vom 14. Juli 2025). Odoo 19.0 und 20.0 liefern dafür Nachweise: Prüfpfad und Festschreibung sind im Community-Zweig belegt, Sperrdaten und der Bericht zur Unveränderlichkeit stehen in der Dokumentation der Enterprise-App Accounting. Schreiben und versionieren müssen Sie selbst.
Das Wichtigste
- Deutschland: Grundlage sind die GoBD, ein BMF-Schreiben vom 28. November 2019 in der Fassung vom 14. Juli 2025; die Pflichten folgen aus §§ 145 bis 147 AO.
- Deutschland: Die Dokumentation ist für jedes eingesetzte DV-System nötig, einschließlich Vor- und Nebensystemen und ihren Schnittstellen (Rz. 20, 151).
- Deutschland: Rz. 153 nennt in der Regel vier Teile: allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und Betriebsdokumentation.
- Deutschland: System- und Verfahrensänderungen müssen inhaltlich und zeitlich lückenlos sowie versioniert nachvollziehbar sein (Rz. 150, 154).
- Deutschland: Nach Rz. 155 ist eine fehlende oder ungenügende Dokumentation kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht, solange Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit nicht beeinträchtigt sind.
Die GoBD verlangen für jedes DV-System eine aktuelle Verfahrensdokumentation, die alle System- und Verfahrensänderungen inhaltlich und zeitlich lückenlos festhält (Rz. 150). In einem Odoo-Einsatz beschreibt sie, welche Systeme beteiligt sind, wie aus einem Beleg eine Buchung wird, welche Kontrollen laufen und wie das System gegen Veränderung gesichert wird. Gliederung und Nachweise stehen unten.
Was Sie vorab brauchen
- eine Liste aller Systeme, die aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtige Daten erzeugen, verarbeiten oder weitergeben (Rz. 20)
- Zugang zu Einstellungen und Benutzerverwaltung Ihrer Datenbank; einzelne Schritte brauchen den Entwicklermodus
- Angaben zu Version, Edition und Hosting aus Ihrer Instanz
- eine Ablage für jede Fassung der Dokumentation (Rz. 154)
- eine benannte verantwortliche Person; die Ordnungsmäßigkeit bleibt beim Steuerpflichtigen, auch wenn Dritte buchen (Rz. 21)
Was die GoBD von der Dokumentation verlangen
Die Anforderung steht in den GoBD, einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2019; geändert wurde es am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025, und die Fassung vom 14. Juli 2025 ist nach Rz. 185 mit Wirkung vom 14. Juli 2025 anzuwenden. Die Pflichten ergeben sich aus den §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung (AO).
Für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind (Rz. 151). DV-System ist nach Rz. 20 die im Unternehmen zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hard- und Software, auch eine in der Cloud betriebene. Ihren Umfang bestimmt, was zum Verständnis der Bücher, Aufzeichnungen und aufbewahrten Unterlagen notwendig ist; sie muss für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein (Rz. 151). Nach Rz. 152 beschreibt sie den organisatorisch und technisch gewollten Prozess und bei elektronischen Dokumenten den Weg von der Entstehung über Verarbeitung und Speicherung bis zum eindeutigen Wiederfinden und zur Absicherung gegen Verlust und Verfälschung.
Die Dokumentation muss dem tatsächlich eingesetzten Verfahren voll entsprechen, besonders bei den Programmversionen (Programmidentität); Änderungen müssen versioniert und mit nachvollziehbarer Änderungshistorie festgehalten sein (Rz. 154). Verwendete Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbole müssen eindeutig festliegen (§ 146 Abs. 3 Satz 3 AO); nach Rz. 149 muss sich ihre Bedeutung aus der Verfahrensdokumentation ergeben.
Fehlt die Dokumentation oder ist sie ungenügend, ist das nach Rz. 155 kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht, solange Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt sind. Ihre Aufbewahrungsfrist endet nicht vor der Frist der Unterlagen, zu deren Verständnis sie erforderlich ist (Rz. 154): zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO; Sonderrecht für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute nach Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO).
Die Gliederung: vier Teile mit Inhalt
Nach Rz. 153 besteht die Verfahrensdokumentation in der Regel aus allgemeiner Beschreibung, Anwenderdokumentation, technischer Systemdokumentation und Betriebsdokumentation. Welche Angaben in welchen Teil gehören, ordnet Rz. 153 nicht zu; die folgende Gliederung ist unsere Zuordnungshilfe.
- Allgemeine Beschreibung
- Unternehmen, Rechtsform, Standorte, Geschäftstätigkeit
- DV-Systeme mit ihrer Rolle im Ablauf und ihren Schnittstellen (Rz. 20)
- verantwortliche Personen, Vertretungen, Auslagerungen (Rz. 21)
- Geltungsbereich, Versionsstand, Änderungshistorie (Rz. 154)
- Anwenderdokumentation
- Abläufe vom Beleg zur Buchung mit Menüweg und Ergebnis
- Aufgabenverteilung, Funktionstrennung, Zugriffsrechte; Beispiele für Kontrollen (Rz. 100)
- Kontrollen je Ablauf: Art, Rhythmus, Ausführende, Ablage des Ergebnisses; Auswahl nach Geschäftstätigkeit, Organisation und DV-System (Rz. 100 bis 102)
- Bedeutung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen (Rz. 149)
- Erfassungsrhythmus: unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen gelten als unbedenkliche zeitnahe Erfassung (Rz. 47)
- Technische Systemdokumentation
- Produkt, Version, Edition, Hosting, Datenstandort (Rz. 154)
- Festschreibung, Prüfpfad, Sperrdaten und ihre Einstellungen (Rz. 110)
- Schnittstellen, Tabellen, Felder, Verknüpfungen, Auswertungen (Rz. 160)
- Ausgabeformate für den Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO)
- Betriebsdokumentation
- Datensicherung und Wiederherstellung, ausgeführt und protokolliert (Rz. 103 bis 106)
- Ausnahmen von Sperrdaten, Störungen und ihre Behebung
- Änderungen am System mit Datum, Version und Anlass (Rz. 150, 154)
- Aufbewahrung und Lesbarmachung der Unterlagen
Nachweise in Odoo
Die Nachweise unten stammen aus zwei Quellen; die letzte Spalte sagt je Zeile, welche es ist. Der öffentliche Quellzweig der Versionen 19.0 und 20.0 zeigt den Menübaum der Community-Version. Dort heißt die Finanz-App in der deutschen Oberfläche Rechnungsstellung (Invoicing); die App Accounting, deren Wege die Online-Dokumentation in englischen Bezeichnungen beschreibt, weist die Editionsseite von Odoo nur Enterprise zu. Der Prüfpfad hängt im Community-Zweig in der 19.0 unter Prüfung ▸ Protokolle, in der 20.0 unter Prüfung ▸ Kontrolle; die Dokumentation nennt ihn unter Accounting ▸ Review ▸ Audit Trail. Mit der deutschen Lokalisierung l10n_de ist er nach der Deutschland-Seite der Dokumentation standardmäßig aktiviert. Die deutschen Menübezeichnungen stammen aus den Übersetzungsdateien des Community-Zweigs.
| Nachweis | Weg in Odoo 19.0 und 20.0 | Belegt in |
|---|---|---|
| Änderungen an buchhaltungsrelevanten Feldern | 19.0: Rechnungsstellung ▸ Prüfung ▸ Protokolle ▸ Prüfpfad; 20.0: Rechnungsstellung ▸ Prüfung ▸ Kontrolle ▸ Prüfpfad; zeigt Zeitpunkt, Benutzer, alten und neuen Wert | Community-Zweig (Menübaum, Übersetzung) |
| Festschreibung gebuchter Posten je Journal | Rechnungsstellung ▸ Konfiguration ▸ Buchhaltung ▸ Journale, Journal öffnen ▸ Erweiterte Einstellungen ▸ Automatisierung ▸ Gebuchte Posten mit Hash festschreiben | Community-Zweig (Menübaum, Journalformular, Übersetzung) |
| Sicherung aller Buchungen bis zu einem Datum | Rechnungsstellung ▸ Buchhaltung ▸ Abschluss ▸ Buchungen festschreiben | Community-Zweig (Menübaum, Übersetzung) |
| Bericht zur Unveränderlichkeit | Accounting ▸ Configuration ▸ Settings, Abschnitt Reporting ▸ Download the Data Inalterability Check Report; zeigt die gesicherten Journale und prüft die Hash-Kette (Dokumentationssprache Englisch) | Dokumentation 19.0 und 20.0 |
| Sperrdaten | Accounting ▸ Accounting ▸ Lock Dates; Ausnahmen stehen im Chatter des Unternehmensdatensatzes, das feste Sperrdatum (Hard Lock Date) ist unumkehrbar | Dokumentation 19.0 und 20.0 |
| Rollen und Rechte | Einstellungen ▸ Benutzer & Unternehmen ▸ Gruppen; die Liste ist nur mit dem Recht base.group_no_one sichtbar | Community-Zweig (Ansichtsdefinition, Übersetzung base) |
| Auszug der Finanzdaten | CSV- und XLS-Export aus den Listen | Dokumentation 19.0 (Deutschland-Seite) |
Zwei Einschränkungen aus dem Community-Zweig: Die Gruppe Automatisierung im Journalformular und damit das Kontrollkästchen Gebuchte Posten mit Hash festschreiben sehen nur Benutzer mit dem Recht account.group_account_manager; in der 19.0 erscheint das Feld nur bei Verkaufs-, Einkaufs- und sonstigen Journalen, in der 20.0 bei allen Journalen außer Bankjournalen. Der Assistent Buchungen festschreiben trägt die Rechte base.group_no_one (Entwicklermodus) und account.group_account_secured (deutsch: Unveränderlichkeitsfunktionen anzeigen).
Schritt für Schritt: die Dokumentation aufbauen
Schritt 1: Systeme und Schnittstellen auflisten
Zählen Sie jedes System auf, mit dem steuerlich relevante Daten entstehen: Odoo als Hauptsystem und dazu Vor- und Nebensysteme wie Kassensystem, Onlineshop, Zeiterfassung oder Warenwirtschaft (Rz. 20). Notieren Sie, welche Daten jedes System liefert und wo sie in Odoo landen.
Schritt 2: Verantwortlichkeiten festhalten
Halten Sie fest, wer welche Aufgabe ausführt und wer vertritt. Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen und Funktionstrennungen nennt Rz. 100 als Beispiele für Kontrollen; die Ordnungsmäßigkeit bleibt auch bei Auslagerung an einen Steuerberater beim Steuerpflichtigen (Rz. 21). Wie Sie Benutzer und Rechte vergeben, zeigt Benutzer anlegen und Zugriffsgruppen.
Schritt 3: Abläufe beschreiben
Beschreiben Sie je Ablauf den Weg vom Beleg zur Buchung mit Menüweg und Ergebnis (Rz. 151, 152). Wer den Ablauf täglich ausführt, schreibt ihn auf; ein Dritter muss ihn ohne Rückfragen nachvollziehen können. Unbare Geschäftsvorfälle, die innerhalb von zehn Tagen erfasst werden, gelten als unbedenkliche zeitnahe Erfassung (Rz. 47).
Schritt 4: Kontrollen beschreiben
Legen Sie für jeden Ablauf die Kontrollen fest und schreiben Sie auf, wer sie wann ausführt und wo das Ergebnis bleibt. Nach Rz. 100 hat der Steuerpflichtige Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren; als Beispiele nennt die Randziffer Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen, Funktionstrennungen, Erfassungskontrollen, Abstimmungskontrollen bei der Dateneingabe, Verarbeitungskontrollen und Schutzmaßnahmen gegen Verfälschung. Welche Kontrollen nötig sind, hängt nach Rz. 100 von Geschäftstätigkeit, Organisationsstruktur und eingesetztem DV-System ab. Die Beschreibung des Kontrollsystems gehört in die Verfahrensdokumentation (Rz. 102).
Schritt 5: Unveränderbarkeit und Sperren beschreiben
Beschreiben Sie, wie Sie gebuchte Posten unveränderbar halten: die Festschreibung je Journal oder für alle Buchungen bis zu einem Datum. Nach der Dokumentation lässt sich die Hash-Sicherung nach der ersten Buchung nicht mehr abschalten, und gesicherte Buchungen sind nicht mehr änderbar. Halten Sie fest, welche Journale gesichert sind und wer Ausnahmen anlegen darf. Siehe Festschreibung und Sperrdatum in Odoo.
Schritt 6: Datensicherung und Datenzugriff beschreiben
Halten Sie fest, wie Sie Daten sichern und wiederherstellen (Rz. 103 bis 106). In Odoo Online, der von Odoo gehosteten Variante, sind Sicherungen nach der Dokumentation Teil des Dienstes und im Datenbank-Manager als ZIP-Datei herunterladbar; die Community-Version auf einem eigenen Server sichern Sie selbst. Für den Datenzugriff beschreiben Sie Einsicht, maschinelle Auswertung und Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format (§ 147 Abs. 6 AO). Weiter: Backup-Strategie und Wiederherstellung.
Schritt 7: Versionieren und aktuell halten
Führen Sie die Dokumentation versioniert, mit Fassung, Datum und Anlass. Jede System- und Verfahrensänderung muss inhaltlich und zeitlich lückenlos dokumentiert sein (Rz. 150); Programmidentität und Änderungshistorie verlangt Rz. 154. Prüfen Sie nach jedem Upgrade, ob die beschriebene Konfiguration noch der laufenden entspricht (Rz. 101).
So prüfen Sie das Ergebnis
- Fremdlesetest: Lassen Sie einen Geschäftsvorfall von jemandem nachvollziehen, der die Datenbank nicht kennt und nur die Dokumentation hat.
- Programmidentität: Prüfen Sie, ob Version, Edition und Modulliste der Beschreibung zur laufenden Datenbank passen (Rz. 154).
- Nachweis: Öffnen Sie den Prüfpfad zu einer Buchung, die die Dokumentation als Beispiel nennt, und prüfen Sie Zeitpunkt, Benutzer, alten und neuen Wert. Der Prüfpfad erfasst Änderungen an buchhaltungsrelevanten Feldern; für eine Kontrolle ohne solchen Eintrag ziehen Sie ihr Protokoll heran.
- Änderungshistorie: Suchen Sie eine Änderung aus dem letzten Jahr und prüfen Sie, ob die passende Fassung der Dokumentation abgelegt ist.
- Datenzugriff: Exportieren Sie die Finanzdaten als CSV oder XLS und prüfen Sie, ob Feldbezeichnungen und Verknüpfungen ohne Ihr Erklären verständlich sind (Rz. 160).
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Mögliche Ursache | Prüfung oder Lösung |
|---|---|---|
| Der Prüfer findet eine Buchung nicht | Der beschriebene Menüweg passt nicht zur laufenden Oberfläche | Menüweg in der beschriebenen Version nachgehen, Anwenderdokumentation berichtigen |
| Die Dokumentation widerspricht der Datenbank | Version, Module oder Einstellungen wurden seither geändert | Programmidentität prüfen (Rz. 154), Änderung versioniert nachtragen |
| Kontrollen sind beschrieben, aber nicht belegt | Ergebnisse der Kontrollen werden nicht aufbewahrt | Protokoll je Kontrolle ablegen (Rz. 100); wo der Prüfpfad einen passenden Eintrag führt, darauf verweisen, sonst auf das Protokoll |
| Der Prüfer verlangt Angaben zu Feldern und Verknüpfungen | Der Teil der technischen Systemdokumentation fehlt, der den Systemüberblick gibt | Tabellen, Felder, Verknüpfungen und Auswertungen ergänzen (Rz. 160) |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Ziehen Sie Ihre Steuerberatung hinzu, bevor Sie die Dokumentation freigeben, besonders bei mehreren Gesellschaften, Auslagerung der Buchhaltung oder Fremdmodulen. Verantwortlich bleibt der Steuerpflichtige (Rz. 21); die Herstellerangabe, ein Produkt sei zertifiziert, ersetzt Ihre Beschreibung nicht. Wie Odoo die Ordnungsvorschriften unterstützt, steht in GoBD und Odoo.