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Förderung für die Odoo-Einführung in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Förderprogramme in Österreich, Stand 14. Oktober 2026; keine Aussage zu Odoo-Versionen, Editionen oder Hostingmodellen

Kurz gesagt

Förderung für ein ERP-Projekt gibt es in Österreich: Die bundesweite Digitalisierungsoffensive KMU.DIGITAL, die ERP-Systeme nannte, nimmt seit der Budgetausschöpfung keine Anträge mehr an (Stand 14. Oktober 2026). Offen sind der aws erp-Kredit und Länderprogramme wie in Wien und Niederösterreich, wobei digi4Wirtschaft in Niederösterreich nur Vorhaben fördert, die bereits bestehende digitale Daten nutzen und in die Arbeits- und Wertschöpfungsprozesse integriert sind (Pkt. 22 und 26 des Programmdokuments digi4Wirtschaft). In der regulären Antragstellung wird vor der Bestellung eingereicht; bei De-minimis-Krediten der aws darf der Projektbeginn bis sechs Monate zurückliegen, gefördert werden dann nur Kosten nach dem Antragseingang.

Das Wichtigste

  • KMU.DIGITAL nannte ERP-Systeme als förderbares Projekt; laut Programmseite (14. Oktober 2026) ist keine Antragstellung mehr möglich.
  • aws erp-Kredit: Kredit von 10.000 bis 37,5 Millionen Euro, bis 100 Prozent der Projektkosten, laufende Einreichung; der Antrag ist vor Projektbeginn zu stellen, bei De-minimis-Krediten darf der Projektbeginn bis sechs Monate zurückliegen, wobei nur Kosten nach dem Antragseingang gefördert werden, und beihilfenfreie Kredite können Kosten bis sechs Monate vor der Antragstellung finanzieren.
  • Wien: Förderung Digitalisierung, bis zu 50 Prozent, höchstens 50.000 Euro, Einreichzeitraum bis 31. Dezember 2026; gefördert werden nur Vorhaben, die nach der Einreichung umgesetzt werden.
  • Niederösterreich: digi4Wirtschaft fördert nur Vorhaben, die bereits bestehende digitale Daten nutzen und die Investition in die Arbeits- und Wertschöpfungsprozesse integrieren (Pkt. 22 des Programmdokuments digi4Wirtschaft), bis zu 20 Prozent der förderbaren Projektkosten, die mindestens 5.000 Euro umfassen (Pkt. 29 und 30), höchstens 25.000 Euro, Antrag ab 1. Oktober 2026 bis zur Budgetausschöpfung, längstens bis 31. Dezember 2026; Antrag vor Projektbeginn.
  • Mehrere Förderungen für dasselbe Vorhaben regelt jedes Programm selbst: digi4Wirtschaft lässt eine NÖBEG-Haftung zu und schließt Förderschienen außerhalb des Impulsprogramms aus (Pkt. 41 des Programmdokuments), der aws erp-Kredit ist laut Programmseite mit Förderungen der Bundesländer kombinierbar.
  • De-minimis: höchstens 300.000 Euro je Unternehmen und Mitgliedstaat in drei Jahren (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2831); als ein Unternehmen gilt auch eine Gruppe verbundener Unternehmen (Art. 2 Nr. 2), und bei Kombination darf die höchste Beihilfeintensität nicht überschritten werden (Art. 5 Abs. 3).

Ein ERP-Projekt hat Einmalkosten, die sich mit Förderung senken lassen: In Wien sind bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten förderbar, in Niederösterreich bis zu 20 Prozent; den Rest tragen Sie. Der aws erp-Kredit senkt dagegen als Darlehen die Finanzierungskosten, nicht die Anschaffungssumme. Die Reihenfolge entscheidet: In den geprüften Länderprogrammen und beim aws erp-Kredit muss der Antrag in der regulären Antragstellung vor der Beauftragung gestellt sein; die aws-Richtlinie nennt dazu Ausnahmen (Abschnitt 14.1 mit Fußnote 4). Was eine Odoo-Einführung an Kosten ausmacht, steht in Kosten einer Odoo-Einführung.

Worauf es bei Förderungen ankommt

Zuschuss und Kredit wirken verschieden. Der aws erp-Kredit ist eine Förderung des Bundes in Form eines zinsgünstigen Darlehens; er senkt die Finanzierungskosten, nicht die Anschaffungssumme. Länderzuschüsse wie in Wien oder Niederösterreich sind nicht rückzahlbar und senken die Projektkosten direkt, sind aber an einen Projektplan und an eine Juryentscheidung gebunden.

Gefördert wird in jedem der unten geprüften Programme ein Vorhaben, nicht der laufende Betrieb. Die Wirtschaftsagentur Wien fördert Vorhaben und keine Einzelmaßnahmen im laufenden Betrieb ohne direkte Auswirkung auf interne Prozesse oder Workflows; interne Personalkosten, Standard-Hardware, Standardsoftware (Office-Anwendungen oder Betriebssysteme), reine Maschinenanschaffungen und Positionen unter 200 Euro rechnet sie nicht an.

Wie sich Förderungen verbinden lassen, regelt jedes Programm selbst. Die KMU.DIGITAL-Richtlinie zur Umsetzung ließ mehrere Förderungen für dasselbe Projekt zu, solange sie zusammen 100 Prozent der entstandenen Kosten nicht übersteigen (Pkt. 7.1). digi4Wirtschaft in Niederösterreich ist enger: Eine Kombination mit einer NÖBEG-Haftung ist möglich, Förderschienen außerhalb des Impulsprogramms digi4Wirtschaft schließt Punkt 41 des Programmdokuments aus. Der aws erp-Kredit lässt sich laut Programmseite im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und der De-minimis-Obergrenze mit Förderungen der Bundesländer kombinieren.

Zwei Obergrenzen kommen hinzu, wenn mehrere Stellen dasselbe Projekt unterstützen. Die aws ermittelt den kumulierten Förderungsbarwert für das Projekt und verlangt, dass er die beihilfenrechtlich höchst zulässige Förderungsintensität nicht überschreitet (aws-Richtlinie, Abschnitt 13). Die De-minimis-Verordnung verbietet die Kumulation mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten, wenn dadurch die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten würde (Art. 5 Abs. 3). Und die De-minimis-Obergrenze selbst: 300.000 Euro je Unternehmen und Mitgliedstaat in drei Jahren (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2831, in Kraft seit 1. Januar 2024); als ein Unternehmen gilt dabei auch eine Gruppe verbundener Unternehmen (Art. 2 Nr. 2).

Eine Bewilligung entsteht nicht automatisch: Wien und Niederösterreich entscheiden über Jurys, die aws prüft jeden Antrag im Einzelnen. Rechnen Sie im Angebot mit den vollen Kosten und behandeln Sie die Förderung als Chance, nicht als Zusage.

Die Programme im Überblick

Die Tabelle zeigt den Stand vom 14. Oktober 2026. Alle Zahlen stehen auf der jeweiligen Programmseite oder im Programmdokument; Programme und Fristen ändern sich, prüfen Sie die Seite vor jeder Einreichung.

Programm und Träger Wer einreichen kann Förderbare Kosten Höhe Frist und Status
KMU.DIGITAL 4.0, Österreich (Bund: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der Wirtschaftskammer Österreich) kleine und mittlere Unternehmen; Projekt des Moduls Umsetzung, in Tool U1 ausdrücklich ERP-Systeme aktivierungspflichtige materielle und immaterielle Neuinvestitionen, Programmiertätigkeiten, (Cloud-)Softwarelizenzen für höchstens 12 Monate; vorab eine geförderte Beratung nötig bis zu 30 Prozent der förderbaren Kosten, höchstens 6.000 Euro je Förderschiene; Projekt 2.000 bis 30.000 Euro exklusive Umsatzsteuer geschlossen: Budget ausgeschöpft, keine Antragstellung mehr möglich (Stand 14. Oktober 2026); Programm wird ab 2027 nicht fortgeführt
aws erp-Kredit, Österreich (Bund: Austria Wirtschaftsservice) alle Branchen und Unternehmensgrößen in Österreich, ausgenommen unter anderem Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie Grundstücks- und Wohnungswesen aktivierungsfähige Kosten einschließlich Lizenzen etwa für Software und EDV-Hardware, dazu nicht aktivierungsfähige Wachstums- und Innovationsmaßnahmen; Projektkosten ab 10.000 Euro Kredit von 10.000 bis 37,5 Millionen Euro, bis 100 Prozent der Projektkosten; Zuzählungsentgelt einmalig 0,9 Prozent der Kreditsumme, höchstens 67.500 Euro, aliquot bei jeder Teilausnützung fällig, ermäßigt 0,5 Prozent für Gründerinnen und junge Unternehmen bis 1 Million Euro Kreditvolumen (Gründerinnen und junge Unternehmen sind nach Abschnitt 7.1 kleine und mittlere Unternehmen, die längstens sechs Jahre vor Einreichung des Antrags gegründet oder übernommen wurden) offen: laufende Einreichung über eine ERP-Treuhandbank; Antrag vor Projektbeginn, ausgenommen De-minimis-Kredite (Projektbeginn bis sechs Monate vor dem Antrag) und beihilfenfreie Kredite; Besicherung des Kredits erforderlich; kombinierbar mit Förderungen der Bundesländer im Rahmen der AGVO und der De-minimis-Obergrenze
aws Digitalisierung, Österreich (Bund: Austria Wirtschaftsservice) Branchen und Unternehmensgrößen je spezieller Kondition; Sachgüterproduktion und produktionsnahe Dienstleistungen, in der Sonderkondition Digitalisierung Tirol alle Branchen Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen sowie E-Commerce; Beratungs- und Umsetzungskosten je spezieller Kondition Zuschuss bis 150.000 Euro je Förderungsprogramm; Projektlaufzeit 8 Monate bis 2 Jahre kein offener Call: die auf der Programmseite genannten Calls sind geschlossen oder abgeschlossen (Stand 14. Oktober 2026)
Förderung Digitalisierung, Wien (Wirtschaftsagentur Wien) kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen mit Betriebsstätte in Wien seit mindestens einem Jahr; Vorhaben mit nachvollziehbarem Digitalisierungsplan Entwicklung und Einführung digitaler Lösungen, Software und Lizenzen, externe Beratung und Einschulung der Mitarbeitenden; nicht: Standardsoftware, interne Personalkosten, Positionen unter 200 Euro bis zu 50 Prozent, höchstens 50.000 Euro pro Projekt; Mindestprojektgröße 10.000 Euro; Akontozahlung bis 50 Prozent möglich offen: Einreichzeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026, Stichtage 30. September und 31. Dezember 2026; Juryentscheidung
digi4Wirtschaft, Förderschiene digi Investition, Niederösterreich (Land Niederösterreich mit der Wirtschaftskammer Niederösterreich) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Tourismus- und Freizeitwirtschaft aus Verkehr, Handel, Dienstleistungen, Industrie und Produktion mit Betriebsstandort in Niederösterreich, aktiver Gewerbeberechtigung und wirtschaftlichem Mittelpunkt dort, seit mindestens zwei Jahren in Niederösterreich tätig; ein Vorhaben je Unternehmen nur Vorhaben der datenbasierten Weiterentwicklung: Nutzung bereits bestehender digitaler Daten und Integration der Investition in die Arbeits- und Wertschöpfungsprozesse (Pkt. 22); ausgeschlossen sind ERP- oder CRM-Anschaffungen als Insellösung, Stand-alone-Hard- und -Software ohne prozessuale Einbindung sowie IT-Grundausstattung (Pkt. 26); förderbar sind Software, Daten, Lizenzen und Abonnements, Hardware am NÖ-Betriebsstandort, externe Dienstleistungen und eine Personalkostenpauschale von 10 Prozent der Anschaffungs- und Investitionskosten; Nutzungszeiträume bis 36 Monate nur, wenn diese Kosten innerhalb der genehmigten Projektlaufzeit vollständig in Rechnung gestellt und bezahlt werden (Pkt. 34) bis zu 20 Prozent der förderbaren Projektkosten, die mindestens 5.000 Euro umfassen (Pkt. 29 und 30), höchstens 25.000 Euro je Unternehmen; Gesamtbudget 2 Millionen Euro offen: Antrag ab 1. Oktober 2026 bis zur Ausschöpfung, längstens bis 31. Dezember 2026; Antrag vor Projektbeginn; keine Kombination mit anderen Förderschienen außerhalb des Impulsprogramms, eine NÖBEG-Haftung ist möglich
Basisprogramm 2026, Österreich (Bund: Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft, FFG) Unternehmen aller Größen; Forschungs- und Entwicklungsprojekte bis zum Prototyp (experimentelle Entwicklung), ohne Themeneinschränkung Projektkosten eines F&E-Vorhabens mit Verwertungspotenzial Fördervolumen bis 3 Millionen Euro je Projekt, Förderung in der Regel 50 Prozent der Projektkosten (FFG-Ausschreibung) offen: Einreichzeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026, 11:00 Uhr

Was die Programme von Ihrem Projekt verlangen

In der regulären Antragstellung gilt bei den offenen Programmen für Investitionen und Digitalisierung dieselbe Reihenfolge. Wien fördert laut Programmseite ausschließlich Projekte, die erst nach der Einreichung umgesetzt werden; Niederösterreich verlangt, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens eingebracht wird und vorher keine Bestellungen oder Beauftragungen erfolgen; die aws verlangt die Antragstellung vor Projektbeginn und zusätzlich eine Unternehmens- und Projektbeschreibung (Richtlinie, Abschnitt 14.1). Dort sind zwei Ausnahmen geregelt (Abschnitt 14.1, Fußnote 4): Bei De-minimis-Krediten darf der Projektbeginn höchstens sechs Monate vor Einbringung des Antrags liegen, gefördert werden dann nur Kosten, die nach dem Antragseingang anfallen; beihilfenfreie Kredite können Kosten finanzieren, die bis zu sechs Monate vor der Antragstellung angefallen sind (Abschnitt 4.1.4). Für Niederösterreich kommt eine Voraussetzung zum Fördergegenstand hinzu: Gefördert werden nur Vorhaben, die bereits bestehende digitale Daten nutzen und die Investition in die Arbeits- und Wertschöpfungsprozesse integrieren; ERP- oder CRM-Anschaffungen als Insellösung, Stand-alone-Hard- und -Software ohne prozessuale Einbindung und IT-Grundausstattung sind nicht förderfähig (Pkt. 22 und 26 des Programmdokuments).

Dazu kommen Belege. Wien verlangt Kostenvoranschläge für Positionen über 10.000 Euro netto, einen letztgültigen Jahresabschluss oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie eine De-minimis-Erklärung. Beim aws erp-Kredit müssen die geförderten Investitionsgüter in der Bilanz aktiviert werden, und für die Lizenzen gilt: Erwerb zu Marktbedingungen von unabhängigen Dritten und ausschließliche Nutzung im geförderten Unternehmen (Richtlinie gültig ab 1. Jänner 2026, Abschnitt 4.1.1).

Zwei Punkte entscheiden bei einem ERP-Vorhaben. Erstens muss das Vorhaben über den Softwarekauf hinausgehen: Wien fördert Vorhaben, die auf einem nachvollziehbaren Digitalisierungsplan beruhen, und nennt Webshops als Einzelmaßnahme ausdrücklich als nicht förderbar; in Niederösterreich sind Vorhaben ohne Nutzung bestehender digitaler Daten, ERP- oder CRM-Anschaffungen als Insellösung und Stand-alone-Hard- und -Software ohne prozessuale Einbindung ausdrücklich ausgenommen (Pkt. 22 und 26 des Programmdokuments). Zweitens setzt das geschlossene KMU.DIGITAL-Programm den Maßstab für die Kostenarten: Förderbar waren aktivierungspflichtige Neuinvestitionen und damit zusammenhängende Leistungen externer Anbieter; die Umsatzsteuer auf die förderbaren Kosten war keine förderbare Ausgabe, soweit sie abziehbar ist (Pkt. 5.3 lit. t der KMU.DIGITAL-Richtlinie zur Umsetzung).

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen

Angenommen wird ein Betrieb mit 12 Benutzern, vorsteuerabzugsberechtigt, Projektkosten netto 30.000 Euro, davon 22.000 Euro Partnerleistungen und 8.000 Euro Lizenzen. Dasselbe Vorhaben wird einmal mit dem Wiener und einmal mit dem niederösterreichischen Programm gerechnet, jeweils mit Einreichung vor Projektbeginn. Für Niederösterreich wird ein Vorhaben unterstellt, das bereits bestehende digitale Daten nutzt und die Investitionen in die Arbeits- und Wertschöpfungsprozesse integriert und dessen Lizenzen innerhalb der Projektlaufzeit vollständig in Rechnung gestellt und bezahlt werden; eine isolierte ERP-Anschaffung wäre dort nicht förderbar (Pkt. 22, 26 und 34 des Programmdokuments). Die Zahlen sind gewählt, nicht gemessen. Für beide Länderprogramme und für die KMU.DIGITAL-Zeile wird mit der jeweiligen maximalen Förderquote gerechnet (Wien 50 Prozent, Niederösterreich 20 Prozent, KMU.DIGITAL 30 Prozent); die anerkannte Quote kann darunter liegen.

Position Betrag
Förderbare Projektkosten (Annahme) 30.000 Euro netto
Förderung Wien, bis zu 50 Prozent (hier mit der maximalen Quote gerechnet) 15.000 Euro
Eigenanteil in Wien 15.000 Euro netto
Förderung Niederösterreich, bis zu 20 Prozent (hier mit der maximalen Quote gerechnet) 6.000 Euro
Eigenanteil in Niederösterreich 24.000 Euro netto
Nach KMU.DIGITAL-Regel: bis zu 30 Prozent, hier mit der maximalen Quote gerechnet, aber höchstens 6.000 Euro 6.000 Euro (Programm geschlossen)

Die Umsatzsteuer trägt der Betrieb in dieser Rechnung selbst. Nach Pkt. 5.3 lit. t der KMU.DIGITAL-Richtlinie zur Umsetzung ist die auf die förderbaren Projektkosten entfallende Umsatzsteuer keine förderbare Ausgabe, soweit sie abziehbar ist; tatsächlich und endgültig getragene Umsatzsteuer kann dort angesetzt werden. In Niederösterreich ist die Umsatzsteuer nicht förderbar, sofern die Förderungswerber vorsteuerabzugsberechtigt sind (Pkt. 35 des Programmdokuments), und das Wiener Programmdokument führt Steuern, öffentliche Gebühren und Finanzierungskosten unter den nicht förderbaren Kosten (Punkt 5.3).

Wenn Sie selbst entwickeln

Die Forschungsprämie nach § 108c EStG knüpft an Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung an: 14 Prozent der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen, beantragt über FinanzOnline; für Auftragsforschung ist die Bemessungsgrundlage mit 1.000.000 Euro je Wirtschaftsjahr begrenzt, und umfasst das Wirtschaftsjahr weniger als zwölf Monate, ist dieser Höchstbetrag entsprechend der Anzahl der Monate zu aliquotieren, wobei angefangene Kalendermonate als volle Kalendermonate gelten (§ 108c Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 EStG). Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung fordert das Gesetz im Regelfall ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten an; liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a BAO vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zugrunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht (§ 108c Abs. 7 EStG). Ob eine Anpassung in Odoo diese Voraussetzungen erfüllt, klären FFG und Steuerberatung, nicht das Förderprogramm.

Typische Fehler

  • Zu spät eingereicht: Wer in der regulären Antragstellung vor der Einreichung bestellt oder anzahlt, verliert die Förderung in Wien, Niederösterreich und beim aws erp-Kredit. Die aws-Richtlinie kennt zwei Ausnahmen (Abschnitt 14.1, Fußnote 4, und Abschnitt 4.1.4): Bei De-minimis-Krediten darf der Projektbeginn bis sechs Monate vor dem Antrag liegen, gefördert werden dann nur Kosten nach dem Antragseingang; bei beihilfenfreien Krediten dürfen Kosten bis sechs Monate vor der Antragstellung anfallen.
  • Quote auf die Gesamtkosten gerechnet: Fördersumme = Quote mal förderbare Kosten; interne Stunden, Standard-Hardware, Standardsoftware und Kleinteile unter 200 Euro fallen in Wien aus der Rechnung.
  • Nur Software beschrieben: Ohne Projektplan und Bezug zu internen Abläufen fehlt die Bewertungsgrundlage, und ein Webshop als Einzelmaßnahme ist in Wien ausdrücklich ausgenommen. In Niederösterreich sind Vorhaben ohne Nutzung bestehender digitaler Daten und ohne Datenintegration sowie ERP-Anschaffungen als Insellösung ausdrücklich nicht förderfähig (Pkt. 22 und 26 des Programmdokuments).
  • De-minimis übersehen: Die 300.000 Euro in drei Jahren gelten für die De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831 zusammen, auch aus anderen Programmen; mit ihnen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 zusätzlich DAWI-De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2832 kumuliert werden; mitgezählt werden verbundene Unternehmen (Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2831), und bei Kombination darf die höchste Beihilfeintensität nicht überschritten werden (Art. 5 Abs. 3).
  • Kombination ungeprüft angenommen: Ob zwei Förderungen für dasselbe Vorhaben zulässig sind, steht im jeweiligen Programm; digi4Wirtschaft lässt eine NÖBEG-Haftung zu und schließt andere Förderschienen außerhalb des Impulsprogramms aus.
  • Ohne geförderte Beratung eingereicht: Bei KMU.DIGITAL war die Beratung Voraussetzung der Umsetzungsförderung; prüfen Sie vor jeder Einreichung, welche Vorschritte das aktuelle Programm verlangt.

So gehen Sie vor

  1. Trennen Sie die Kosten des Vorhabens: Partnerleistungen, Lizenzen, Hardware, Schulung und Ihre eigenen Stunden, jeweils netto.
  2. Prüfen Sie zuerst Ihr Bundesland und dann den Bund: Länderprogramme über die Seite Ihres Landes, alle Programme nach Bundesland und Thema über die Förderübersicht der Wirtschaftskammer Österreich.
  3. Schreiben Sie in der regulären Antragstellung die Einreichung vor jeder Beauftragung: kein Angebot fixieren, keine Anzahlung leisten, keinen Projektstart vor dem Antrag (bei De-minimis-Krediten der aws und bei beihilfenfreien Krediten prüfen Sie die Ausnahmen der Richtlinie, Abschnitte 14.1 und 4.1.4, mit der Treuhandbank).
  4. Beschreiben Sie die Ablaufänderung mit Zahlen: Ausgangslage, betroffene Prozesse, Zielzustand und welcher Aufwand dafür anfällt. Zeigen Sie dabei, welche bereits vorhandenen digitalen Daten genutzt und in diese Prozesse integriert werden; in Niederösterreich ist das Fördervoraussetzung (Pkt. 22 des Programmdokuments).
  5. Mischen Sie die Finanzierung nur, wenn das Programm es zulässt: digi4Wirtschaft erlaubt eine NÖBEG-Haftung und schließt Förderschienen außerhalb des Impulsprogramms aus, der aws erp-Kredit ist laut Programmseite mit Förderungen der Bundesländer kombinierbar; klären Sie die Besicherung mit der Bank vorher.
  6. Sammeln Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise und die Projektkostenaufstellung und melden Sie Abweichungen vor der Abrechnung.

Häufige Fragen

Kann ich Lizenzen und Partnerleistungen aus derselben Förderung bezahlen?

Das hängt vom Programm ab. In Wien sind die Entwicklung und Einführung digitaler Lösungen, Software und Lizenzen sowie externe Beratung und die Einschulung der Mitarbeitenden förderbar, Standardsoftware und interne Personalkosten nicht. In Niederösterreich sind Software und digitale Lösungen mit Daten, Lizenzen und Abonnements sowie externe Dienstleistungen förderbar, aber nur im Rahmen eines Vorhabens, das bereits bestehende digitale Daten nutzt und in die Arbeits- und Wertschöpfungsprozesse integriert ist; Nutzungszeiträume bis 36 Monate lassen sich ansetzen, wenn diese Kosten innerhalb der genehmigten Projektlaufzeit vollständig in Rechnung gestellt und bezahlt werden (Pkt. 22 und 34 des Programmdokuments digi4Wirtschaft).

Bekommen wir Förderung, wenn das Projekt schon läuft?

In der regulären Antragstellung nein. In Wien werden laut Programmseite nur Projekte gefördert, die nach der Einreichung umgesetzt werden; in Niederösterreich muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens eingebracht sein; die aws-Richtlinie verlangt die Antragstellung vor Projektbeginn (Abschnitt 14.1). Dort sind zwei Ausnahmen geregelt (Abschnitt 14.1, Fußnote 4): Bei De-minimis-Krediten darf der Projektbeginn höchstens sechs Monate vor Einbringung des Antrags liegen, finanziert werden dann nur Kosten, die nach dem Antragseingang anfallen; beihilfenfreie Kredite können Kosten finanzieren, die bis zu sechs Monate vor der Antragstellung angefallen sind (Abschnitt 4.1.4).

Dürfen wir mehrere Förderungen für dasselbe ERP-Projekt beziehen?

Das entscheidet das jeweilige Programm. Die KMU.DIGITAL-Richtlinie zur Umsetzung ließ mehrere Förderungen für dasselbe Projekt zu, solange sie zusammen 100 Prozent der entstandenen Kosten nicht übersteigen (Pkt. 7.1). digi4Wirtschaft in Niederösterreich lässt dagegen eine NÖBEG-Haftung zu und schließt andere Förderschienen außerhalb des Impulsprogramms aus (Pkt. 41 des Programmdokuments). Der aws erp-Kredit ist laut Programmseite im Rahmen der AGVO und der De-minimis-Obergrenze mit Förderungen der Bundesländer kombinierbar. Zusätzlich gilt die De-minimis-Obergrenze von 300.000 Euro je Unternehmen und Mitgliedstaat in drei Jahren (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2831); als ein Unternehmen gilt auch eine Gruppe verbundener Unternehmen (Art. 2 Nr. 2), und bei Kombination darf die höchste einschlägige Beihilfeintensität nicht überschritten werden (Art. 5 Abs. 3).

Quellen

  1. KMU.DIGITAL – Programmseite mit Hinweis zur Budgetausschöpfung und zum Programmende nach 2026Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen am
  2. KMU.DIGITAL 4.0 – Förderrichtlinien Modul Beratung (PDF), Pkt. 5.1, 6.1 bis 6.3, 7, 8.1 und 17Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen am
  3. KMU.DIGITAL 4.0 – Förderrichtlinien Modul Umsetzung (PDF), Pkt. 5.2, 5.3, 6, 7.1 und 17Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen am
  4. aws erp-Kredit – ProgrammseiteAustria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) · abgerufen am
  5. aws erp-Kredit – Richtlinie gültig ab 1. Jänner 2026 (PDF), Abschnitte 3, 4.1.1, 4.1.4, 7.1, 11.1, 12, 13, 14.1 und Fußnote 4 zu Abschnitt 14.1Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) · abgerufen am
  6. aws Digitalisierung – Programmseite mit den speziellen Konditionen und BedingungenAustria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) · abgerufen am
  7. Förderung Digitalisierung – Programmseite und FörderfactsWirtschaftsagentur Wien · abgerufen am
  8. Förderprogramm Digitalisierung – Programmdokument (PDF), Punkte 4.2, 5.2, 5.3, 6, 7.1, 7.2, 9.1.1 und 14Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. · abgerufen am
  9. digi4Wirtschaft – Impulsprogramm für Unternehmen in Niederösterreich (Förderschiene digi Investition)Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie · abgerufen am
  10. digi4Wirtschaft – Programmdokument Version 1.06 (PDF), Pkt. 5, 8, 21 bis 38 und 41Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie · abgerufen am
  11. Basisprogramm 2026 – Programmseite mit Einreichzeitraum und MaximalförderungÖsterreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) · abgerufen am
  12. Basisprogramm 2026 – Ausschreibung mit Einreichzeitraum und FördervolumenÖsterreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) · abgerufen am
  13. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L, 2023/2831 vom 15. Dezember 2023), Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  14. Einkommensteuergesetz 1988, § 108c Forschungsprämien, Abs. 1, 2 Z 2 und 7 (Fassung vom 14. Oktober 2026)Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Förderungen – Suche nach Bundesland und ThemaWirtschaftskammer Österreich · abgerufen am