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Odoo-Kasse und TSE in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 19.0 und 20.0 mit Modulen l10n_de_pos_cert und l10n_de_pos_res_cert (nicht im Community-Quellcode); Edition und Hosting dazu im Angebot klären

Kurz gesagt

In Deutschland müssen Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), mit denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst werden, durch eine zertifizierte TSE geschützt sein (§ 146a AO, seit 1. Januar 2020). Odoo 19.0 und 20.0 beschreiben dafür eine Cloud-TSE von fiskaly über Module, die nicht im Community-Quellcode stehen; Edition und Hosting klären Sie im Angebot. Beleg, Mitteilung, Aufbewahrung und Verfahrensdokumentation bleiben Ihre Aufgabe.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 146a AO verlangt für Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV) eine zertifizierte TSE, erstmals anzuwenden seit 1. Januar 2020; Taxameter und Wegstreckenzähler haben eigene Stichtage.
  • Wer ohne elektronisches Aufzeichnungssystem aufzeichnet, etwa mit der offenen Ladenkasse, fällt nicht unter § 146a Abs. 1 AO.
  • Odoo 19.0 und 20.0: Die dokumentierte TSE ist eine Cloud-Lösung von fiskaly und setzt eine Internetverbindung voraus.
  • Die Module l10n_de_pos_cert und l10n_de_pos_res_cert stehen nicht im Community-Quellcode; die POS-App selbst ist laut Editionsvergleich in Community und Enterprise enthalten.
  • Mitteilung ans Finanzamt binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Systems (§ 146a Abs. 4 AO).
  • Bis zu 25.000 Euro Geldbuße bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen § 146a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO, wenn dadurch Steuerverkürzung ermöglicht wird (§ 379 Abs. 6 AO).

Was § 146a AO verlangt

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss ein System verwenden, das jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet, und das System samt Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Die TSE besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle (Satz 3). Die Aufzeichnungen sind für Nachschauen und Außenprüfungen elektronisch verfügbar zu halten (Satz 4). Zusätzlich ist dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg auszustellen (§ 146a Abs. 2 AO), und die Verwendung des Systems ist dem Finanzamt mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 AO).

Für wen die Pflicht gilt

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Vorschrift sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV); als solche gelten auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 1 Abs. 2 KassenSichV), für die eigene Anwendungsregeln gelten (§§ 7 bis 10 KassenSichV) und die dieser Artikel nicht behandelt. Nicht dazu zählen unter anderem Fahrscheinautomaten, Waren- und Dienstleistungsautomaten und elektronische Buchhaltungsprogramme (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV). Wer ohne elektronisches Aufzeichnungssystem aufzeichnet, etwa mit einer offenen Ladenkasse, ist von § 146a Abs. 1 AO nicht erfasst; die allgemeinen Aufzeichnungspflichten bleiben bestehen. Der Wortlaut von § 146a Abs. 1 AO nennt keine Umsatzgrenze. Erstmals anzuwenden ist sie für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO), also seit 1. Januar 2020.

Was Odoo dokumentiert und was Sie selbst tun müssen

Die Spalte zu Odoo nennt nur, was die Dokumentation von Odoo 19.0 und 20.0 (Seite „Germany“, Abschnitt „Point of sale“, im Wortlaut gleich) oder der öffentliche Community-Quellcode belegt. Der Editionsvergleich von Odoo führt Point of Sale in Community und Enterprise, ordnet aber „Localizations“ der Buchhaltung nur Enterprise zu. Die Dokumentation nennt für die TSE-Module weder Edition noch Hosting; ob Ihr Angebot sie enthält, klären Sie vor dem Einsatz.

Anforderung Rechtsgrundlage Odoo 19.0 und 20.0 Ihre Aufgabe
Zertifizierte TSE § 146a Abs. 1 Satz 2 und 3 AO Cloud-TSE von fiskaly über das Modul „Germany - Certification for Point of Sale“ (l10n_de_pos_cert); für Gastronomie zusätzlich „Germany - Certification for Point of Sale of type restaurant“ (l10n_de_pos_res_cert). Beide stehen nicht im öffentlichen Community-Quellcode. Modul installieren, Unternehmen bei fiskaly registrieren, je Kasse eine TSS anlegen (siehe unten); Zertifizierungs-ID und Version der TSE im BSI-Verzeichnis prüfen.
Transaktion je Vorgang § 2 KassenSichV Die Seite „Germany“ beschreibt die Protokollierung je Verkauf nicht; sie beschreibt die Anlage einer TSS je Kasse (TSS-ID, Fiskaly-Client-ID). Prüfen Sie am Testverkauf, dass der Beleg Transaktionsnummer, Prüfwert und Signaturzähler zeigt (§ 2 Satz 2 Nr. 2, 7 und 9 KassenSichV).
Übergabe der Daten an den DSFinV-K-Dienst § 4 KassenSichV Beim Schließen der Kasse gehen die Bestelldaten an den DSFinV-K-Dienst von fiskaly. Das ersetzt nicht die Protokollierung je Vorgang. Kasse schließen, wenn der Betrieb endet; die Dokumentation knüpft die Übergabe an das Schließen.
Beleg mit Mindestangaben § 146a Abs. 2 AO; § 6 KassenSichV Die Seite „Germany“ beschreibt den Beleginhalt nicht. Einen Testbeleg gegen die sieben Mindestangaben des § 6 Satz 1 KassenSichV prüfen (unter anderem Transaktionsnummer, Seriennummern, Prüfwert, Signaturzähler).
Daten für Nachschau und Außenprüfung § 146a Abs. 1 Satz 4 AO; § 4 KassenSichV Export nach DSFinV-K unter Point of Sale ‣ Orders ‣ DSFinV-K Exports ‣ New mit Pflichtfeldern Start und Ende, wahlweise je Kasse. Export üben und die Daten für die Aufbewahrungsfrist vorhalten (§ 147 Abs. 3 AO).
Steuersätze Beleginhalt nach § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV Erlaubt sind nur die von fiskaly vorgegebenen Sätze. Produktsteuern mit der fiskaly-Liste abgleichen.
Mitteilung ans Finanzamt § 146a Abs. 4 AO Nicht dokumentiert. Systeme über Mein ELSTER mitteilen; siehe Kassenmeldepflicht mit Odoo.
Verfahrensdokumentation GoBD Rz. 151 ff. Nicht dokumentiert. Kassenverfahren und TSE-Einsatz in der Verfahrensdokumentation beschreiben.

Das BSI-Verzeichnis zertifizierter TSE führt unter der ID BSI-K-TR-0717-2025 eine „fiskaly sign Cloud-TSE“ mit dem Datum 31.03.2025. Die Seite „Germany“ der Odoo-Dokumentation nennt keine Zertifizierungs-ID. Bestätigen Sie deshalb schriftlich, welche zertifizierte TSE und Version Ihre Odoo-Anbindung nutzt.

So richten Sie die TSE in Odoo ein

Die Menünamen folgen der englischsprachigen Dokumentation.

  1. Installieren Sie die Module l10n_de_pos_cert und, für Gastronomie, l10n_de_pos_res_cert; fehlen sie in der Liste, aktualisieren Sie die Apps-Liste.
  2. Öffnen Sie in den Einstellungen unter „Companies“ die Funktion „Update Info“ und tragen Sie Firmenname, Adresse, USt-IdNr., Steuernummer (St.-Nr.) und Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein.
  3. Speichern Sie, öffnen Sie den Reiter „Fiskaly“ und klicken Sie „Fiskaly Registration“. Danach erscheinen Organisations-ID, API-Schlüssel und API-Secret; bei Problemen lassen sich über „New keys“ neue Zugangsdaten anfordern.
  4. Öffnen Sie Point of Sale ‣ Configuration ‣ Point of Sale, wählen Sie die Kasse und haken Sie unter „Fiskaly API“ die Option „Create TSS“ an. Odoo zeigt dann TSS-ID und Fiskaly-Client-ID der Kasse.
  5. Testen Sie einen Verkauf und prüfen Sie den Beleg.

Seit wann und bis wann

§ 146a AO gilt seit 1. Januar 2020. Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu erstatten (Satz 2). Das Verfahren steht seit 1. Januar 2025 über Mein ELSTER bereit; für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme galt als Frist der 31. Juli 2025, ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats mitzuteilen, und die Außerbetriebnahme setzt die vorherige Meldung der Anschaffung voraus (BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024). Gemietete oder geleaste Systeme stehen angeschafften gleich (Nr. 1.16.2.6 AEAO zu § 146a nach demselben Schreiben). Das BMF-Schreiben vom 17. März 2026 ändert den Anwendungserlass zu § 146a AO nach der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV unter anderem bei den Mindestangaben auf dem Beleg (Nr. 2.4.1).

Was bei Verstößen droht

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 AO ein System nicht oder nicht richtig verwendet oder entgegen Satz 2 nicht oder nicht richtig schützt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen; die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Werden die elektronischen Daten nicht nach der einheitlichen digitalen Schnittstelle des § 146a AO zur Verfügung gestellt, gilt der Grundsatz nicht, dass die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen ist (§ 158 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Odoo-Datenbank die Module l10n_de_pos_cert (und bei Gastronomie l10n_de_pos_res_cert) enthält und Ihr Vertrag sie abdeckt.
  2. Registrieren Sie das Unternehmen bei fiskaly und legen Sie je Kasse eine TSS an.
  3. Lassen Sie sich Zertifizierungs-ID und Version der eingesetzten TSE nennen und gleichen Sie sie mit dem BSI-Verzeichnis ab.
  4. Prüfen Sie einen Testbeleg gegen die Mindestangaben nach § 6 KassenSichV.
  5. Gleichen Sie die Steuersätze der Produkte mit der Liste von fiskaly ab.
  6. Melden Sie jedes System innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme dem Finanzamt.
  7. Üben Sie den DSFinV-K-Export und bewahren Sie die Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf.

Häufige Fragen

Kann ich die Odoo-Kasse in Deutschland ohne Internetverbindung betreiben?

Die Seite „Germany“ der Odoo-Dokumentation beschreibt die Cloud-TSE von fiskaly und nennt dafür ausdrücklich eine funktionierende Internetverbindung als Voraussetzung. Planen Sie die Verbindung deshalb als Voraussetzung ein. Zum Betrieb ohne Netz siehe [Odoo-Kasse ohne Internet](/verkauf/odoo-pos-offline/).

Kann ich beliebige Steuersätze an der Odoo-Kasse verwenden?

Für die fiskaly-Anbindung nennt die Dokumentation als einzig erlaubte Umsatzsteuersätze die, die fiskaly vorgibt (Definition in der fiskaly-DSFinV-K-Dokumentation). Prüfen Sie dort, ob Ihre Sätze enthalten sind, bevor Sie Produkte mit abweichenden Steuern verkaufen.

Gilt § 146a AO auch, wenn ich nur wenig Umsatz mache?

§ 146a Abs. 1 AO knüpft an die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems an, nicht an eine Umsatzgrenze. Eine Befreiung nur von der Belegausgabepflicht kann das Finanzamt nach § 148 AO bei Warenverkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen aussprechen; sie ist widerruflich (§ 146a Abs. 2 Satz 2 und 3 AO).

Quellen

  1. § 146a Abgabenordnung (AO), Ordnungsvorschrift für elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  2. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), §§ 1 bis 6Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  3. Art. 97 § 30 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Anwendung von § 146a AOBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  4. § 379 Abgabenordnung (AO), SteuergefährdungBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  5. BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009), Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO (Kopie der bayerischen Finanzverwaltung)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  6. Elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. Kassensysteme), Übersicht mit Anwendungserlass zu § 146a AO und Änderungen bis 17.3.2026Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  7. Germany (Fiscal localization), Abschnitt Point of sale, Odoo 20.0 DokumentationOdoo S.A. · abgerufen am
  8. Germany (Fiscal localization), Abschnitt Point of sale, Odoo 19.0 DokumentationOdoo S.A. · abgerufen am
  9. Technische Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme (Liste zertifizierter Produkte nach TR)Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am
  10. Odoo-Editionen im Vergleich (Community, Enterprise)Odoo S.A. · abgerufen am
  11. Odoo-Quellcode, Verzeichnis addons, Zweige 19.0 und 20.0 (Community)Odoo S.A. (GitHub) · abgerufen am