Odoo-Kasse und TSE in Deutschland
Kurz gesagt
In Deutschland müssen Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), mit denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst werden, durch eine zertifizierte TSE geschützt sein (§ 146a AO, seit 1. Januar 2020). Odoo 19.0 und 20.0 beschreiben dafür eine Cloud-TSE von fiskaly über Module, die nicht im Community-Quellcode stehen; Edition und Hosting klären Sie im Angebot. Beleg, Mitteilung, Aufbewahrung und Verfahrensdokumentation bleiben Ihre Aufgabe.
Das Wichtigste
- Deutschland: § 146a AO verlangt für Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV) eine zertifizierte TSE, erstmals anzuwenden seit 1. Januar 2020; Taxameter und Wegstreckenzähler haben eigene Stichtage.
- Wer ohne elektronisches Aufzeichnungssystem aufzeichnet, etwa mit der offenen Ladenkasse, fällt nicht unter § 146a Abs. 1 AO.
- Odoo 19.0 und 20.0: Die dokumentierte TSE ist eine Cloud-Lösung von fiskaly und setzt eine Internetverbindung voraus.
- Die Module l10n_de_pos_cert und l10n_de_pos_res_cert stehen nicht im Community-Quellcode; die POS-App selbst ist laut Editionsvergleich in Community und Enterprise enthalten.
- Mitteilung ans Finanzamt binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Systems (§ 146a Abs. 4 AO).
- Bis zu 25.000 Euro Geldbuße bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen § 146a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO, wenn dadurch Steuerverkürzung ermöglicht wird (§ 379 Abs. 6 AO).
Was § 146a AO verlangt
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss ein System verwenden, das jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet, und das System samt Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Die TSE besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle (Satz 3). Die Aufzeichnungen sind für Nachschauen und Außenprüfungen elektronisch verfügbar zu halten (Satz 4). Zusätzlich ist dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg auszustellen (§ 146a Abs. 2 AO), und die Verwendung des Systems ist dem Finanzamt mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 AO).
Für wen die Pflicht gilt
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Vorschrift sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV); als solche gelten auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 1 Abs. 2 KassenSichV), für die eigene Anwendungsregeln gelten (§§ 7 bis 10 KassenSichV) und die dieser Artikel nicht behandelt. Nicht dazu zählen unter anderem Fahrscheinautomaten, Waren- und Dienstleistungsautomaten und elektronische Buchhaltungsprogramme (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV). Wer ohne elektronisches Aufzeichnungssystem aufzeichnet, etwa mit einer offenen Ladenkasse, ist von § 146a Abs. 1 AO nicht erfasst; die allgemeinen Aufzeichnungspflichten bleiben bestehen. Der Wortlaut von § 146a Abs. 1 AO nennt keine Umsatzgrenze. Erstmals anzuwenden ist sie für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO), also seit 1. Januar 2020.
Was Odoo dokumentiert und was Sie selbst tun müssen
Die Spalte zu Odoo nennt nur, was die Dokumentation von Odoo 19.0 und 20.0 (Seite „Germany“, Abschnitt „Point of sale“, im Wortlaut gleich) oder der öffentliche Community-Quellcode belegt. Der Editionsvergleich von Odoo führt Point of Sale in Community und Enterprise, ordnet aber „Localizations“ der Buchhaltung nur Enterprise zu. Die Dokumentation nennt für die TSE-Module weder Edition noch Hosting; ob Ihr Angebot sie enthält, klären Sie vor dem Einsatz.
| Anforderung | Rechtsgrundlage | Odoo 19.0 und 20.0 | Ihre Aufgabe |
|---|---|---|---|
| Zertifizierte TSE | § 146a Abs. 1 Satz 2 und 3 AO | Cloud-TSE von fiskaly über das Modul „Germany - Certification for Point of Sale“ (l10n_de_pos_cert); für Gastronomie zusätzlich „Germany - Certification for Point of Sale of type restaurant“ (l10n_de_pos_res_cert). Beide stehen nicht im öffentlichen Community-Quellcode. | Modul installieren, Unternehmen bei fiskaly registrieren, je Kasse eine TSS anlegen (siehe unten); Zertifizierungs-ID und Version der TSE im BSI-Verzeichnis prüfen. |
| Transaktion je Vorgang | § 2 KassenSichV | Die Seite „Germany“ beschreibt die Protokollierung je Verkauf nicht; sie beschreibt die Anlage einer TSS je Kasse (TSS-ID, Fiskaly-Client-ID). | Prüfen Sie am Testverkauf, dass der Beleg Transaktionsnummer, Prüfwert und Signaturzähler zeigt (§ 2 Satz 2 Nr. 2, 7 und 9 KassenSichV). |
| Übergabe der Daten an den DSFinV-K-Dienst | § 4 KassenSichV | Beim Schließen der Kasse gehen die Bestelldaten an den DSFinV-K-Dienst von fiskaly. Das ersetzt nicht die Protokollierung je Vorgang. | Kasse schließen, wenn der Betrieb endet; die Dokumentation knüpft die Übergabe an das Schließen. |
| Beleg mit Mindestangaben | § 146a Abs. 2 AO; § 6 KassenSichV | Die Seite „Germany“ beschreibt den Beleginhalt nicht. | Einen Testbeleg gegen die sieben Mindestangaben des § 6 Satz 1 KassenSichV prüfen (unter anderem Transaktionsnummer, Seriennummern, Prüfwert, Signaturzähler). |
| Daten für Nachschau und Außenprüfung | § 146a Abs. 1 Satz 4 AO; § 4 KassenSichV | Export nach DSFinV-K unter Point of Sale ‣ Orders ‣ DSFinV-K Exports ‣ New mit Pflichtfeldern Start und Ende, wahlweise je Kasse. | Export üben und die Daten für die Aufbewahrungsfrist vorhalten (§ 147 Abs. 3 AO). |
| Steuersätze | Beleginhalt nach § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV | Erlaubt sind nur die von fiskaly vorgegebenen Sätze. | Produktsteuern mit der fiskaly-Liste abgleichen. |
| Mitteilung ans Finanzamt | § 146a Abs. 4 AO | Nicht dokumentiert. | Systeme über Mein ELSTER mitteilen; siehe Kassenmeldepflicht mit Odoo. |
| Verfahrensdokumentation | GoBD Rz. 151 ff. | Nicht dokumentiert. | Kassenverfahren und TSE-Einsatz in der Verfahrensdokumentation beschreiben. |
Das BSI-Verzeichnis zertifizierter TSE führt unter der ID BSI-K-TR-0717-2025 eine „fiskaly sign Cloud-TSE“ mit dem Datum 31.03.2025. Die Seite „Germany“ der Odoo-Dokumentation nennt keine Zertifizierungs-ID. Bestätigen Sie deshalb schriftlich, welche zertifizierte TSE und Version Ihre Odoo-Anbindung nutzt.
So richten Sie die TSE in Odoo ein
Die Menünamen folgen der englischsprachigen Dokumentation.
- Installieren Sie die Module l10n_de_pos_cert und, für Gastronomie, l10n_de_pos_res_cert; fehlen sie in der Liste, aktualisieren Sie die Apps-Liste.
- Öffnen Sie in den Einstellungen unter „Companies“ die Funktion „Update Info“ und tragen Sie Firmenname, Adresse, USt-IdNr., Steuernummer (St.-Nr.) und Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein.
- Speichern Sie, öffnen Sie den Reiter „Fiskaly“ und klicken Sie „Fiskaly Registration“. Danach erscheinen Organisations-ID, API-Schlüssel und API-Secret; bei Problemen lassen sich über „New keys“ neue Zugangsdaten anfordern.
- Öffnen Sie Point of Sale ‣ Configuration ‣ Point of Sale, wählen Sie die Kasse und haken Sie unter „Fiskaly API“ die Option „Create TSS“ an. Odoo zeigt dann TSS-ID und Fiskaly-Client-ID der Kasse.
- Testen Sie einen Verkauf und prüfen Sie den Beleg.
Seit wann und bis wann
§ 146a AO gilt seit 1. Januar 2020. Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu erstatten (Satz 2). Das Verfahren steht seit 1. Januar 2025 über Mein ELSTER bereit; für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme galt als Frist der 31. Juli 2025, ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats mitzuteilen, und die Außerbetriebnahme setzt die vorherige Meldung der Anschaffung voraus (BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024). Gemietete oder geleaste Systeme stehen angeschafften gleich (Nr. 1.16.2.6 AEAO zu § 146a nach demselben Schreiben). Das BMF-Schreiben vom 17. März 2026 ändert den Anwendungserlass zu § 146a AO nach der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV unter anderem bei den Mindestangaben auf dem Beleg (Nr. 2.4.1).
Was bei Verstößen droht
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 AO ein System nicht oder nicht richtig verwendet oder entgegen Satz 2 nicht oder nicht richtig schützt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen; die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Werden die elektronischen Daten nicht nach der einheitlichen digitalen Schnittstelle des § 146a AO zur Verfügung gestellt, gilt der Grundsatz nicht, dass die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen ist (§ 158 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, ob Ihre Odoo-Datenbank die Module l10n_de_pos_cert (und bei Gastronomie l10n_de_pos_res_cert) enthält und Ihr Vertrag sie abdeckt.
- Registrieren Sie das Unternehmen bei fiskaly und legen Sie je Kasse eine TSS an.
- Lassen Sie sich Zertifizierungs-ID und Version der eingesetzten TSE nennen und gleichen Sie sie mit dem BSI-Verzeichnis ab.
- Prüfen Sie einen Testbeleg gegen die Mindestangaben nach § 6 KassenSichV.
- Gleichen Sie die Steuersätze der Produkte mit der Liste von fiskaly ab.
- Melden Sie jedes System innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme dem Finanzamt.
- Üben Sie den DSFinV-K-Export und bewahren Sie die Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf.