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Odoo-Shop in Deutschland: Pflichtangaben und Widerruf

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 20.0, Website Builder und E-Commerce, Community und Enterprise; Community selbst gehostet, Enterprise auf Odoo Online, Odoo.sh oder On-Premise; l10n_de

Kurz gesagt

Ein Shop in Deutschland, der Verbraucher im Fernabsatz beliefert (§ 312c Abs. 1 BGB), braucht ein Impressum (§ 5 Abs. 1 DDG), Gesamtpreise mit Umsatzsteuerhinweis und die Versandkosten (§ 3 und § 6 PAngV) und vor Abgabe der Bestellung die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise (§ 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB); bei einer Bestellung, die zur Zahlung verpflichtet, müssen die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar davor hervorgehoben bereitstehen. Verwendet der Shop AGB, muss er sie abruf- und speicherbar halten (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB) und einbeziehen (§ 305 Abs. 2 BGB); eine Widerrufsbelehrung schuldet er nur, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Seit 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche zusätzlich eine Widerrufsfunktion, die während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein muss; steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB nicht zu, läuft keine solche Frist. Seit 27. September 2026 muss der Shop in hervorgehobener Weise über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren unterrichten, und zwar mit der unveränderten, im Onlineshop farbigen harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB); für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt Nr. 11b nur einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.

Das Wichtigste

  • Betroffen sind Shops in Deutschland, die Verbrauchern im Fernabsatz verkaufen (§ 312c BGB).
  • Gegenüber Unternehmern greifen Art. 246a EGBGB, das Widerrufsrecht nach § 312g BGB und § 312j BGB nicht; § 312i BGB gilt im elektronischen Geschäftsverkehr auch dort, zwischen Nicht-Verbrauchern abdingbar sind Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Zugangsregel des Abs. 1 Satz 2 (§ 312i Abs. 2 BGB); das Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG gilt unabhängig davon.
  • Widerrufsfunktion nach § 356a BGB: in Deutschland Pflicht seit 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche, solange dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht; sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein, und ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen, läuft keine solche Frist.
  • Gewährleistungshinweis für Waren nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB: in Deutschland Pflicht seit 27. September 2026, auszuführen mit der unveränderten, im Onlineshop farbigen harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960; für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen genügt nach Nr. 11b ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.
  • Odoo 20.0: Website-Seiten, für AGB der Schalter Accept Terms, Cookies Bar; eine Widerrufsfunktion nennt die Dokumentation nicht, und einen automatischen Versand der Eingangsbestätigung belegt sie nicht; belegt ist der automatische Versand der Bestellbestätigungs-E-Mail.
  • Fehlt die Widerrufsfunktion oder die Eingangsbestätigung, ist das nach Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB eine Verletzung von Verbraucherinteressen; geahndet werden kann das nach Art. 246e § 2 EGBGB nur bei einem weitverbreiteten Verstoß im Sinne des Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB, dann mit bis zu 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro mit bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, und nur in koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen (Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB).

Was ein deutscher Shop vorhalten muss

Ein Onlineshop in Deutschland unterscheidet zwei Arten von Angaben. Ständig verfügbar halten muss er das Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG; außerdem muss er dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich etwaiger AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB); verwendet er AGB, muss er sie nach § 305 Abs. 2 BGB einbeziehen. Alle weiteren Angaben muss der Verbraucher erhalten, bevor er die Bestellung absendet; sie folgen aus § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und sind nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Eine Widerrufsbelehrung schuldet der Shop nur, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB).

In Odoo verteilen sich die Aufgaben auf zwei Bausteine: Texte gehören auf Website-Seiten, den Ablauf aus Warenkorb, Bestellbutton und Bestätigung steuert das E-Commerce-Modul. Beide sind nach dem Editionsvergleich in Community und Enterprise enthalten; die Schritte gelten für Version 20.0, die im September 2026 erschien. Community ist die Open-Source-Edition, die Sie herunterladen und selbst betreiben; Enterprise nutzen Sie auf Odoo Online, auf Odoo.sh oder selbst gehostet (On-Premise). Wie Sie den Shop aufsetzen, beschreibt Odoo-Onlineshop einrichten.

Wen die Pflichten treffen – und wen nicht

Die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB, das Widerrufsrecht nach § 312g BGB und die besonderen Pflichten nach § 312j BGB setzen einen Verbrauchervertrag voraus: Der Verbraucher muss sich zu einer Zahlung verpflichten oder personenbezogene Daten bereitstellen (§ 312 Abs. 1 und 1a BGB); die zweite Alternative greift nicht, wenn der Unternehmer die Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, und zu keinem anderen Zweck (§ 312 Abs. 1a Satz 2 BGB). Wer ausschließlich an Unternehmer verkauft, hat deshalb kein gesetzliches Widerrufsrecht und keine Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB und muss auch die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB nicht unmittelbar vor der Bestellung bereitstellen. § 312i BGB gilt dagegen im elektronischen Geschäftsverkehr auch gegenüber Unternehmern: Nr. 4 des Absatzes 1 ist nicht abdingbar, Nr. 1 bis 3 gelten nicht bei einer ausschließlich individuellen Kommunikation und können zwischen Nicht-Verbrauchern zusammen mit der Zugangsregel des Satzes 2 abbedungen werden (§ 312i Abs. 2 BGB). Ein Fernabsatzvertrag verlangt außerdem, dass beide Seiten für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen (§ 312c Abs. 1 BGB).

Nicht am Verbraucherbegriff hängen zwei Pflichten: Das Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG trifft jeden Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, auch den B2B-Shop, und die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB muss der Unternehmer nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB jedem Kunden abruf- und speicherbar zur Verfügung stellen. Die PAngV erfasst nach § 1 Abs. 1 dagegen nur Preise gegenüber Verbrauchern.

Ein Möbelbetrieb verkauft im Shop einen Standardstuhl und einen nach Kundenmaß gefertigten Tisch. Beim Stuhl besteht für Verbraucher das Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB); beim Tisch fehlt es nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Ware nicht vorgefertigt und die individuelle Bestimmung des Verbrauchers für die Herstellung maßgeblich war; darauf muss der Shop nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hinweisen.

Welche Pflichtangabe wohin gehört

Die Tabelle nennt je Element die Rechtsgrundlage und die Odoo-Stelle; die Spalte „In Odoo“ beschreibt die Einstellung, nicht die Prüfung.

Element Rechtsgrundlage In Odoo 20.0
Impressum: Name und Anschrift, schnelle elektronische Kontaktaufnahme; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter; bei bestehender Registereintragung das Register und die Registernummer sowie eine vorhandene USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 DDG; im Fernabsatz ergänzend Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EGBGB Eigene Seite anlegen, veröffentlichen (Website ▸ Site ▸ Seiten), im Footer verlinken; leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar
Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer § 3 Abs. 1 PAngV Website ▸ Konfiguration ▸ Einstellungen, Abschnitt E-Commerce: Produktpreise auf „Tax Included“
Grundpreis bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche § 4 Abs. 1 und 2 PAngV Dort „Product Reference Price“ aktivieren, am Produkt „Base Unit Count“ füllen; Ausnahmen in § 4 Abs. 3 PAngV
Hinweis auf Umsatzsteuer und Angabe der Versandkosten § 6 Abs. 1 und 2 PAngV „Tax indication“ im Website-Editor einschalten; Versandkosten in den Liefermethoden pflegen (Lager ▸ Konfiguration ▸ Liefermethoden)
Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel § 312j Abs. 1 BGB Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben; aktiv sind die Anbieter unter Website ▸ Konfiguration ▸ Zahlungen
Vertragsbestimmungen abruf- und speicherbar; wenn Sie AGB verwenden: AGB einbezogen § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB; § 305 Abs. 2 BGB AGB-Seite; Schalter „Accept Terms“ im Website-Editor, Reiter Style; „Default Terms & Conditions“ in den Einstellungen der Buchhaltung
Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung: alle Angaben des Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, etwa Eigenschaften der Waren (Nr. 1), Identität und Anschrift (Nr. 2 bis 4), Gesamtpreis (Nr. 5) und die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Nr. 10) § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB; Form nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB Auf Shop- und Produktseiten; vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich zur Verfügung stellen
Angaben unmittelbar vor einer zahlungspflichtigen Bestellung, hervorgehoben: Eigenschaften der Waren, Gesamtpreis, gegebenenfalls der Hinweis auf einen personalisierten Preis, zusätzliche Kosten, bei Abonnement- und unbefristeten Verträgen der Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum, gegebenenfalls die Hersteller-Haltbarkeitsgarantie, Laufzeit und Mindestdauer § 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB Im Website-Editor unmittelbar über dem Bestellbutton platzieren; ein Verweis an anderer Stelle erfüllt Absatz 2 nicht
Bestellbutton § 312j Abs. 3 BGB; sonst kein Vertrag nach Abs. 4 Beschriftung im Website-Editor: „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleich eindeutig
Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht § 355 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; Muster in Anlage 1 und 2 EGBGB Eigene Seite; Text zusätzlich in die Bestellbestätigung („Order Confirmation“)
Widerrufsfunktion im Shop, solange dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht: während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich § 356a Abs. 1 BGB, in Kraft seit 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) Kein Feld in der Dokumentation 20.0; dort ist keine Umsetzung belegt
Gewährleistungshinweis für Waren: hervorgehobene, unveränderte harmonisierte Mitteilung, im Onlineshop farbig; für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen nur ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 11b EGBGB, Nr. 11 in Kraft seit 27. September 2026; Art. 1 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, gilt ab 27. September 2026 (Art. 3) Kein eigenes Feld in der Dokumentation 20.0; die Mitteilung in der vorgeschriebenen Gestaltung in die Shop- oder Produktseite einbinden
Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger § 312f Abs. 2 BGB Bestellbestätigungs-E-Mail; Rechnungen erzeugt Odoo je nach Bedarf manuell oder automatisch, automatisch versendet nur bei aktivem „Automatic Invoice“ und erst, wenn die Zahlung registriert ist
Einwilligung in Speicherung und Zugriff auf der Endeinrichtung (Cookies und ähnliche Techniken) § 25 Abs. 1 TDDDG; ohne Einwilligung zulässig sind nach Abs. 2 nur die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz und die unbedingt erforderliche Speicherung oder der unbedingt erforderliche Zugriff für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst Einstellungen, Abschnitt Tracking & SEO: „Cookies Bar“
Datenschutzhinweise zu den im Shop verarbeiteten personenbezogenen Daten Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO Eigene Seite, im Footer verlinkt; die von Odoo angelegte Seite /cookie-policy ersetzt sie nicht

Widerrufsrecht: Frist, Belehrung und Formular

Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt sie mit dem Erhalt der Ware, bei getrennt gelieferten Waren mit der letzten Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b BGB), sonst mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB); ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Inhalt und Form stehen in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB: Die Belehrung nennt Bedingungen, Fristen und Verfahren, enthält das Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 und informiert gegebenenfalls über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB (Satz 1 Nr. 1). Das Muster der Anlage 1 enthält den Baustein für die Online-Widerrufsfunktion; wer es zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt, kann damit diese Informationspflichten erfüllen (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

Im Widerrufsfall eines Verbrauchervertrags sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB) und auch die Zahlungen für die Lieferung zu erstatten (Abs. 2 Satz 1); ausgenommen bleiben die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die günstigste Standardlieferung gewählt hat (Abs. 2 Satz 2). Zurückzuzahlen ist mit demselben Zahlungsmittel, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen (Abs. 3). Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat; hat der Unternehmer die Abholung der Waren angeboten, entfällt dieses Recht (Abs. 4). Die unmittelbaren Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn der Unternehmer ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB darauf hingewiesen hat (Abs. 5 Satz 1); erklärt sich der Unternehmer bereit, diese Kosten zu tragen, trägt er sie (Abs. 5 Satz 2). Hat der Unternehmer die Abholung angeboten, muss der Verbraucher die Waren nicht zurücksenden (Abs. 6). In Odoo bilden Sie das mit Retouren ab: Unter Lager ▸ Konfiguration ▸ Einstellungen aktivieren Sie „Allow Spontaneous Returns“, setzen die Zahl der Tage nach Lieferung und pflegen Rückgabegründe; den Vorgang stößt der Kunde im Kundenportal an.

Seit 19. Juni 2026: die Widerrufsfunktion

§ 356a BGB verlangt bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, dort eine Widerrufsfunktion, solange dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht. Sie muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend beschriftet und nach Abs. 1 Satz 3 während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB nicht zu, läuft keine Widerrufsfrist, an deren Lauf die Pflicht des Absatzes 1 Satz 3 anknüpft. Der Verbraucher muss über sie eine Widerrufserklärung abgeben, Name, Vertragsangaben und das Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben und über eine mit „Widerruf bestätigen“ beschriftete Funktion abschließen (§ 356a Abs. 1 bis 3 BGB). Den Eingang bestätigt der Unternehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit (Abs. 4).

Die Pflicht gilt seit 19. Juni 2026 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Fehlt die Funktion oder die Eingangsbestätigung, zählt das nach Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB zu den Verletzungen von Verbraucherinteressen; Ordnungswidrig handelt nach Art. 246e § 2 Abs. 1 EGBGB aber nur, wer Verbraucherinteressen im Sinne des Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB verletzt, also einen weitverbreiteten Verstoß nach Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 begeht. Geahndet werden kann die Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro (Art. 246e § 2 Abs. 2 EGBGB), gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro mit bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (Abs. 3 Satz 1), bemessen nach der Summe der Umsatzerlöse des der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres in den von dem Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten (Abs. 3 Satz 2), und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (Abs. 5).

Die Odoo-Dokumentation 20.0 beschreibt keine Widerrufsfunktion im Shop und nennt kein Feld dafür. Belegt ist dort nur, dass Odoo nach der Bestellung eine Bestellbestätigungs-E-Mail versendet, wenn unter Website ▸ Konfiguration ▸ Einstellungen im Abschnitt E-Commerce unter Order Confirmation eine E-Mail-Vorlage ausgewählt ist; einen automatischen Versand der Eingangsbestätigung nach § 356a Abs. 4 BGB nennt die Dokumentation nicht. Ob eine selbst angelegte Website-Seite mit einem eigenen Verfahren die Anforderungen des § 356a BGB erfüllt, ist eine Rechtsfrage; klären Sie das mit Ihrer Rechtsberatung.

Seit 27. September 2026: der Gewährleistungshinweis

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB verlangt, den Verbraucher in hervorgehobener Weise über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren zu informieren, und zwar unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025. Die Nummer gilt seit 27. September 2026 (Art. 10 Abs. 3 BGBl. 2026 I Nr. 28), die Verordnung seit demselben Tag (Art. 3 der Verordnung).

Ein eigener Textbaustein erfüllt die Vorgabe nicht: Gestaltung und Inhalt der Mitteilung ergeben sich nach Art. 1 der Verordnung aus Anhang I, nach dessen Erläuterungen kein Element der Mitteilung editierbar ist und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen die Mitteilung farbig (RGB) sein muss; bei Verträgen, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, darf sie farbig oder schwarz-weiß sein und hat mindestens das Format A4. Ein eigenes Feld dafür nennt die geöffnete Odoo-Dokumentation nicht; binden Sie die Mitteilung in der vorgeschriebenen Gestaltung in die Shopseite oder die Produktbeschreibung ein. Gewährt der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren und stellt er diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung, verlangt Nr. 11a eine Kennzeichnung nach Anhang II derselben Verordnung, bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen ebenfalls farbig. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt Nr. 11b nur einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts; die harmonisierte Mitteilung nach Anhang I ist dort nicht vorgeschrieben und die Mindestdauer von zwei Jahren nennt Nr. 11b nicht.

Was bei einem Verstoß droht

Der Bestellbutton ist der härteste Fall: Ohne die Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB kommt der Vertrag nach Abs. 4 nicht zustande, auch wenn der Kunde schon gezahlt hat. Fehlt die Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).

Für das Impressum ist es nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit, eine Information nach § 5 Abs. 1 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar zu halten; § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG setzt dafür eine Geldbuße bis 50.000 Euro an. Für den Widerrufsweg und die vorvertraglichen Angaben gelten die Geldbußen des Art. 246e § 2 EGBGB, aber nur, wenn der Verstoß die Voraussetzungen des Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB erfüllt: Ordnungswidrig handelt nach Abs. 1 nur, wer Verbraucherinteressen durch einen weitverbreiteten Verstoß nach Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 verletzt; dann bis 50.000 Euro, gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, und verhängt nur in koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Legen Sie die Seiten an, veröffentlichen Sie sie und verlinken Sie sie im Footer: Impressum und Datenschutzhinweise immer, Ihre AGB, wenn Sie solche verwenden, und die Widerrufsbelehrung, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht, also bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, sofern keine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGB greift.
  2. Prüfen Sie die Preisanzeige: „Tax Included“ für Verbraucher, „Product Reference Price“ für Grundpreise, Versandkosten in den Liefermethoden.
  3. Wenn Sie AGB verwenden: Schalten Sie im Website-Editor im Reiter Style den Schalter „Accept Terms“ ein; die AGB müssen vorher nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB abrufbar und speicherbar sein.
  4. Halten Sie im Website-Editor die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB) unmittelbar über dem Bestellbutton hervorgehoben bereit.
  5. Prüfen Sie die Button-Beschriftung: gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung.
  6. Ergänzen Sie die Widerrufsbelehrung um den Baustein zur Online-Widerrufsfunktion (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB); die Funktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist erreichbar bleiben. Bei Verträgen, denen nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zusteht, entfällt sie.
  7. Binden Sie die harmonisierte Mitteilung zum Gewährleistungsrecht für Waren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 hervorgehoben in die Shopseite ein: unverändert und im Onlineshop farbig. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen genügt nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.
  8. Aktivieren Sie die Cookies Bar und prüfen Sie, welche Cookies und Zugriffe auf der Endeinrichtung ohne Einwilligung zulässig bleiben (§ 25 Abs. 2 TDDDG).
  9. Stellen Sie die Bestellbestätigung per E-Mail sicher; halten Sie Retouren mit Frist und Gründen nach.

Häufige Fragen

Muss auch ein reiner B2B-Shop ein Impressum haben?

Ja. § 5 Abs. 1 DDG verlangt die Angaben von jedem Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, unabhängig davon, an wen er verkauft. Widerrufsrecht, die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB und die besonderen Pflichten des § 312j BGB fehlen dagegen, weil sie einen Verbrauchervertrag voraussetzen (§ 312 Abs. 1 BGB). § 312i BGB gilt im elektronischen Geschäftsverkehr auch gegenüber Unternehmern; abdingbar sind dort zwischen Nicht-Verbrauchern Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Zugangsregel des Abs. 1 Satz 2 (§ 312i Abs. 2 BGB).

Reicht ein Link zu den AGB im Footer?

Wenn Sie AGB verwenden: Für die dauerhafte Erreichbarkeit ja, für die Einbeziehung nicht. Der Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB), und er muss ihn bei Vertragsschluss auf sie hinweisen, ihm die Kenntnisnahme ermöglichen, und der Kunde muss mit ihrer Geltung einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 BGB). In Odoo schalten Sie dafür im Website-Editor im Reiter Style den Schalter Accept Terms ein; er verlangt die Zustimmung, bevor der Kunde zahlt.

Wie setze ich die Widerrufsfunktion in Odoo um?

Die Odoo-Dokumentation 20.0 beschreibt keine Widerrufsfunktion im Shop und nennt kein Feld dafür; sie belegt den automatischen Versand einer Bestellbestätigungs-E-Mail, aber keinen automatischen Versand der Eingangsbestätigung nach § 356a Abs. 4 BGB. Ob sich die Anforderungen des § 356a BGB mit einer selbst angelegten Website-Seite nachbilden lassen, ist eine Rechtsfrage; klären Sie das mit Ihrer Rechtsberatung, bevor Sie sich darauf verlassen. Die Pflicht trifft Sie, solange dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht.

Gilt das Widerrufsrecht auch für digitale Produkte, die der Kunde bezahlt?

Bei entgeltlichen Verträgen über nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digitale Inhalte erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB nur, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen: Der Unternehmer hat mit der Vertragserfüllung begonnen, der Verbraucher hat dem Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt, er hat bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit dem Beginn der Vertragserfüllung erlischt, und der Unternehmer hat ihm eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt. Verpflichtet der Vertrag den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 6 Nr. 1 BGB schon mit dem Beginn der Vertragserfüllung. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB außerdem nur einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, nicht die harmonisierte Mitteilung nach Anhang I.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312c FernabsatzverträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-BenutzeroberflächenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312f Abschriften und BestätigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen GeschäftsverkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber VerbrauchernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des WiderrufsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der VerbraucherrechterichtlinieBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246e § 1 Verbot der Verletzung von VerbraucherinteressenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246e § 2 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Anlage 1 Muster für die Widerrufsbelehrung bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Anlage 2 Muster für das WiderrufsformularBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, Amtsblatt der Europäischen Union L vom 2. Oktober 2025 (Art. 1 und 3, Anhang I und II)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  22. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 33 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des GesamtpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  25. Preisangabenverordnung (PAngV), § 4 Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  26. Preisangabenverordnung (PAngV), § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  27. Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Anwendungsbereich; GrundsatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  28. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25 Schutz der Privatsphäre bei EndeinrichtungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  29. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, Amtsblatt der Europäischen Union L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  30. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Änderung des BGB, der EGBGB-Anlagen und der PAngV, Inkrafttreten am 19. Juni 2026 und am 27. September 2026)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt Teil I · abgerufen am
  31. Ordering and checkout (Odoo 20.0): Bestellschritte, Terms and conditions, Order confirmationOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  32. Prices (Odoo 20.0): Display Product Prices, Tax indication, Product Reference PriceOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  33. Pages (Odoo 20.0): Seiten anlegen, veröffentlichen, SeiteneigenschaftenOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  34. Headers and footers (Odoo 20.0): Footer mit rechtlichen HinweisenOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  35. Cookies bar (Odoo 20.0): Cookies Bar, Cookie Policy page, Grenzen der AuswahlOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  36. Order handling (Odoo 20.0): Bestellabwicklung, Returns and refunds, Allow Spontaneous ReturnsOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  37. Payments (Odoo 20.0): Zahlungsanbieter unter Website ▸ Konfiguration ▸ ZahlungenOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  38. Default terms and conditions (T&C) (Odoo 20.0): AGB am Fuß von Rechnungen und AufträgenOdoo S.A., Dokumentation 20.0 · abgerufen am
  39. Compare Editions: Website Builder und eCommerce sind Community und Enterprise zugeordnetOdoo S.A. · abgerufen am
  40. Preise und Hosting (Odoo): Tarif Eine App Gratis und Standard auf Odoo Online, Custom auf Odoo Online, Odoo.sh oder On-PremiseOdoo S.A. · abgerufen am
  41. Download: Odoo 20 als Community-Edition und als Enterprise-Edition, letztere mit Abonnement-CodeOdoo S.A. · abgerufen am
  42. Release Notes: Version 20, veröffentlicht im September 2026Odoo S.A. · abgerufen am