Odoo-Shop in Deutschland: Pflichtangaben und Widerruf
Kurz gesagt
Ein Shop in Deutschland, der Verbraucher im Fernabsatz beliefert (§ 312c Abs. 1 BGB), braucht ein Impressum (§ 5 Abs. 1 DDG), Gesamtpreise mit Umsatzsteuerhinweis und die Versandkosten (§ 3 und § 6 PAngV) und vor Abgabe der Bestellung die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise (§ 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB); bei einer Bestellung, die zur Zahlung verpflichtet, müssen die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar davor hervorgehoben bereitstehen. Verwendet der Shop AGB, muss er sie abruf- und speicherbar halten (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB) und einbeziehen (§ 305 Abs. 2 BGB); eine Widerrufsbelehrung schuldet er nur, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Seit 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche zusätzlich eine Widerrufsfunktion, die während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein muss; steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB nicht zu, läuft keine solche Frist. Seit 27. September 2026 muss der Shop in hervorgehobener Weise über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren unterrichten, und zwar mit der unveränderten, im Onlineshop farbigen harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB); für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt Nr. 11b nur einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.
Das Wichtigste
- Betroffen sind Shops in Deutschland, die Verbrauchern im Fernabsatz verkaufen (§ 312c BGB).
- Gegenüber Unternehmern greifen Art. 246a EGBGB, das Widerrufsrecht nach § 312g BGB und § 312j BGB nicht; § 312i BGB gilt im elektronischen Geschäftsverkehr auch dort, zwischen Nicht-Verbrauchern abdingbar sind Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Zugangsregel des Abs. 1 Satz 2 (§ 312i Abs. 2 BGB); das Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG gilt unabhängig davon.
- Widerrufsfunktion nach § 356a BGB: in Deutschland Pflicht seit 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche, solange dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht; sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein, und ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen, läuft keine solche Frist.
- Gewährleistungshinweis für Waren nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB: in Deutschland Pflicht seit 27. September 2026, auszuführen mit der unveränderten, im Onlineshop farbigen harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960; für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen genügt nach Nr. 11b ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.
- Odoo 20.0: Website-Seiten, für AGB der Schalter Accept Terms, Cookies Bar; eine Widerrufsfunktion nennt die Dokumentation nicht, und einen automatischen Versand der Eingangsbestätigung belegt sie nicht; belegt ist der automatische Versand der Bestellbestätigungs-E-Mail.
- Fehlt die Widerrufsfunktion oder die Eingangsbestätigung, ist das nach Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB eine Verletzung von Verbraucherinteressen; geahndet werden kann das nach Art. 246e § 2 EGBGB nur bei einem weitverbreiteten Verstoß im Sinne des Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB, dann mit bis zu 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro mit bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, und nur in koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen (Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB).
Was ein deutscher Shop vorhalten muss
Ein Onlineshop in Deutschland unterscheidet zwei Arten von Angaben. Ständig verfügbar halten muss er das Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG; außerdem muss er dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich etwaiger AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB); verwendet er AGB, muss er sie nach § 305 Abs. 2 BGB einbeziehen. Alle weiteren Angaben muss der Verbraucher erhalten, bevor er die Bestellung absendet; sie folgen aus § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und sind nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Eine Widerrufsbelehrung schuldet der Shop nur, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB).
In Odoo verteilen sich die Aufgaben auf zwei Bausteine: Texte gehören auf Website-Seiten, den Ablauf aus Warenkorb, Bestellbutton und Bestätigung steuert das E-Commerce-Modul. Beide sind nach dem Editionsvergleich in Community und Enterprise enthalten; die Schritte gelten für Version 20.0, die im September 2026 erschien. Community ist die Open-Source-Edition, die Sie herunterladen und selbst betreiben; Enterprise nutzen Sie auf Odoo Online, auf Odoo.sh oder selbst gehostet (On-Premise). Wie Sie den Shop aufsetzen, beschreibt Odoo-Onlineshop einrichten.
Wen die Pflichten treffen – und wen nicht
Die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB, das Widerrufsrecht nach § 312g BGB und die besonderen Pflichten nach § 312j BGB setzen einen Verbrauchervertrag voraus: Der Verbraucher muss sich zu einer Zahlung verpflichten oder personenbezogene Daten bereitstellen (§ 312 Abs. 1 und 1a BGB); die zweite Alternative greift nicht, wenn der Unternehmer die Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, und zu keinem anderen Zweck (§ 312 Abs. 1a Satz 2 BGB). Wer ausschließlich an Unternehmer verkauft, hat deshalb kein gesetzliches Widerrufsrecht und keine Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB und muss auch die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB nicht unmittelbar vor der Bestellung bereitstellen. § 312i BGB gilt dagegen im elektronischen Geschäftsverkehr auch gegenüber Unternehmern: Nr. 4 des Absatzes 1 ist nicht abdingbar, Nr. 1 bis 3 gelten nicht bei einer ausschließlich individuellen Kommunikation und können zwischen Nicht-Verbrauchern zusammen mit der Zugangsregel des Satzes 2 abbedungen werden (§ 312i Abs. 2 BGB). Ein Fernabsatzvertrag verlangt außerdem, dass beide Seiten für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen (§ 312c Abs. 1 BGB).
Nicht am Verbraucherbegriff hängen zwei Pflichten: Das Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG trifft jeden Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, auch den B2B-Shop, und die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB muss der Unternehmer nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB jedem Kunden abruf- und speicherbar zur Verfügung stellen. Die PAngV erfasst nach § 1 Abs. 1 dagegen nur Preise gegenüber Verbrauchern.
Ein Möbelbetrieb verkauft im Shop einen Standardstuhl und einen nach Kundenmaß gefertigten Tisch. Beim Stuhl besteht für Verbraucher das Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB); beim Tisch fehlt es nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Ware nicht vorgefertigt und die individuelle Bestimmung des Verbrauchers für die Herstellung maßgeblich war; darauf muss der Shop nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hinweisen.
Welche Pflichtangabe wohin gehört
Die Tabelle nennt je Element die Rechtsgrundlage und die Odoo-Stelle; die Spalte „In Odoo“ beschreibt die Einstellung, nicht die Prüfung.
| Element | Rechtsgrundlage | In Odoo 20.0 |
|---|---|---|
| Impressum: Name und Anschrift, schnelle elektronische Kontaktaufnahme; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter; bei bestehender Registereintragung das Register und die Registernummer sowie eine vorhandene USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 DDG; im Fernabsatz ergänzend Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EGBGB | Eigene Seite anlegen, veröffentlichen (Website ▸ Site ▸ Seiten), im Footer verlinken; leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar |
| Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer | § 3 Abs. 1 PAngV | Website ▸ Konfiguration ▸ Einstellungen, Abschnitt E-Commerce: Produktpreise auf „Tax Included“ |
| Grundpreis bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche | § 4 Abs. 1 und 2 PAngV | Dort „Product Reference Price“ aktivieren, am Produkt „Base Unit Count“ füllen; Ausnahmen in § 4 Abs. 3 PAngV |
| Hinweis auf Umsatzsteuer und Angabe der Versandkosten | § 6 Abs. 1 und 2 PAngV | „Tax indication“ im Website-Editor einschalten; Versandkosten in den Liefermethoden pflegen (Lager ▸ Konfiguration ▸ Liefermethoden) |
| Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel | § 312j Abs. 1 BGB | Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben; aktiv sind die Anbieter unter Website ▸ Konfiguration ▸ Zahlungen |
| Vertragsbestimmungen abruf- und speicherbar; wenn Sie AGB verwenden: AGB einbezogen | § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB; § 305 Abs. 2 BGB | AGB-Seite; Schalter „Accept Terms“ im Website-Editor, Reiter Style; „Default Terms & Conditions“ in den Einstellungen der Buchhaltung |
| Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung: alle Angaben des Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, etwa Eigenschaften der Waren (Nr. 1), Identität und Anschrift (Nr. 2 bis 4), Gesamtpreis (Nr. 5) und die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Nr. 10) | § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB; Form nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB | Auf Shop- und Produktseiten; vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich zur Verfügung stellen |
| Angaben unmittelbar vor einer zahlungspflichtigen Bestellung, hervorgehoben: Eigenschaften der Waren, Gesamtpreis, gegebenenfalls der Hinweis auf einen personalisierten Preis, zusätzliche Kosten, bei Abonnement- und unbefristeten Verträgen der Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum, gegebenenfalls die Hersteller-Haltbarkeitsgarantie, Laufzeit und Mindestdauer | § 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB | Im Website-Editor unmittelbar über dem Bestellbutton platzieren; ein Verweis an anderer Stelle erfüllt Absatz 2 nicht |
| Bestellbutton | § 312j Abs. 3 BGB; sonst kein Vertrag nach Abs. 4 | Beschriftung im Website-Editor: „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleich eindeutig |
| Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht | § 355 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; Muster in Anlage 1 und 2 EGBGB | Eigene Seite; Text zusätzlich in die Bestellbestätigung („Order Confirmation“) |
| Widerrufsfunktion im Shop, solange dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht: während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich | § 356a Abs. 1 BGB, in Kraft seit 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) | Kein Feld in der Dokumentation 20.0; dort ist keine Umsetzung belegt |
| Gewährleistungshinweis für Waren: hervorgehobene, unveränderte harmonisierte Mitteilung, im Onlineshop farbig; für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen nur ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 11b EGBGB, Nr. 11 in Kraft seit 27. September 2026; Art. 1 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, gilt ab 27. September 2026 (Art. 3) | Kein eigenes Feld in der Dokumentation 20.0; die Mitteilung in der vorgeschriebenen Gestaltung in die Shop- oder Produktseite einbinden |
| Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger | § 312f Abs. 2 BGB | Bestellbestätigungs-E-Mail; Rechnungen erzeugt Odoo je nach Bedarf manuell oder automatisch, automatisch versendet nur bei aktivem „Automatic Invoice“ und erst, wenn die Zahlung registriert ist |
| Einwilligung in Speicherung und Zugriff auf der Endeinrichtung (Cookies und ähnliche Techniken) | § 25 Abs. 1 TDDDG; ohne Einwilligung zulässig sind nach Abs. 2 nur die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz und die unbedingt erforderliche Speicherung oder der unbedingt erforderliche Zugriff für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst | Einstellungen, Abschnitt Tracking & SEO: „Cookies Bar“ |
| Datenschutzhinweise zu den im Shop verarbeiteten personenbezogenen Daten | Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO | Eigene Seite, im Footer verlinkt; die von Odoo angelegte Seite /cookie-policy ersetzt sie nicht |
Widerrufsrecht: Frist, Belehrung und Formular
Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt sie mit dem Erhalt der Ware, bei getrennt gelieferten Waren mit der letzten Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b BGB), sonst mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB); ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Inhalt und Form stehen in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB: Die Belehrung nennt Bedingungen, Fristen und Verfahren, enthält das Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 und informiert gegebenenfalls über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB (Satz 1 Nr. 1). Das Muster der Anlage 1 enthält den Baustein für die Online-Widerrufsfunktion; wer es zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt, kann damit diese Informationspflichten erfüllen (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).
Im Widerrufsfall eines Verbrauchervertrags sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB) und auch die Zahlungen für die Lieferung zu erstatten (Abs. 2 Satz 1); ausgenommen bleiben die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die günstigste Standardlieferung gewählt hat (Abs. 2 Satz 2). Zurückzuzahlen ist mit demselben Zahlungsmittel, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen (Abs. 3). Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat; hat der Unternehmer die Abholung der Waren angeboten, entfällt dieses Recht (Abs. 4). Die unmittelbaren Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn der Unternehmer ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB darauf hingewiesen hat (Abs. 5 Satz 1); erklärt sich der Unternehmer bereit, diese Kosten zu tragen, trägt er sie (Abs. 5 Satz 2). Hat der Unternehmer die Abholung angeboten, muss der Verbraucher die Waren nicht zurücksenden (Abs. 6). In Odoo bilden Sie das mit Retouren ab: Unter Lager ▸ Konfiguration ▸ Einstellungen aktivieren Sie „Allow Spontaneous Returns“, setzen die Zahl der Tage nach Lieferung und pflegen Rückgabegründe; den Vorgang stößt der Kunde im Kundenportal an.
Seit 19. Juni 2026: die Widerrufsfunktion
§ 356a BGB verlangt bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, dort eine Widerrufsfunktion, solange dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht. Sie muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend beschriftet und nach Abs. 1 Satz 3 während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB nicht zu, läuft keine Widerrufsfrist, an deren Lauf die Pflicht des Absatzes 1 Satz 3 anknüpft. Der Verbraucher muss über sie eine Widerrufserklärung abgeben, Name, Vertragsangaben und das Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben und über eine mit „Widerruf bestätigen“ beschriftete Funktion abschließen (§ 356a Abs. 1 bis 3 BGB). Den Eingang bestätigt der Unternehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit (Abs. 4).
Die Pflicht gilt seit 19. Juni 2026 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Fehlt die Funktion oder die Eingangsbestätigung, zählt das nach Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB zu den Verletzungen von Verbraucherinteressen; Ordnungswidrig handelt nach Art. 246e § 2 Abs. 1 EGBGB aber nur, wer Verbraucherinteressen im Sinne des Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB verletzt, also einen weitverbreiteten Verstoß nach Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 begeht. Geahndet werden kann die Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro (Art. 246e § 2 Abs. 2 EGBGB), gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro mit bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (Abs. 3 Satz 1), bemessen nach der Summe der Umsatzerlöse des der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres in den von dem Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten (Abs. 3 Satz 2), und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (Abs. 5).
Die Odoo-Dokumentation 20.0 beschreibt keine Widerrufsfunktion im Shop und nennt kein Feld dafür. Belegt ist dort nur, dass Odoo nach der Bestellung eine Bestellbestätigungs-E-Mail versendet, wenn unter Website ▸ Konfiguration ▸ Einstellungen im Abschnitt E-Commerce unter Order Confirmation eine E-Mail-Vorlage ausgewählt ist; einen automatischen Versand der Eingangsbestätigung nach § 356a Abs. 4 BGB nennt die Dokumentation nicht. Ob eine selbst angelegte Website-Seite mit einem eigenen Verfahren die Anforderungen des § 356a BGB erfüllt, ist eine Rechtsfrage; klären Sie das mit Ihrer Rechtsberatung.
Seit 27. September 2026: der Gewährleistungshinweis
Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB verlangt, den Verbraucher in hervorgehobener Weise über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren zu informieren, und zwar unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025. Die Nummer gilt seit 27. September 2026 (Art. 10 Abs. 3 BGBl. 2026 I Nr. 28), die Verordnung seit demselben Tag (Art. 3 der Verordnung).
Ein eigener Textbaustein erfüllt die Vorgabe nicht: Gestaltung und Inhalt der Mitteilung ergeben sich nach Art. 1 der Verordnung aus Anhang I, nach dessen Erläuterungen kein Element der Mitteilung editierbar ist und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen die Mitteilung farbig (RGB) sein muss; bei Verträgen, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, darf sie farbig oder schwarz-weiß sein und hat mindestens das Format A4. Ein eigenes Feld dafür nennt die geöffnete Odoo-Dokumentation nicht; binden Sie die Mitteilung in der vorgeschriebenen Gestaltung in die Shopseite oder die Produktbeschreibung ein. Gewährt der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren und stellt er diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung, verlangt Nr. 11a eine Kennzeichnung nach Anhang II derselben Verordnung, bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen ebenfalls farbig. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt Nr. 11b nur einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts; die harmonisierte Mitteilung nach Anhang I ist dort nicht vorgeschrieben und die Mindestdauer von zwei Jahren nennt Nr. 11b nicht.
Was bei einem Verstoß droht
Der Bestellbutton ist der härteste Fall: Ohne die Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB kommt der Vertrag nach Abs. 4 nicht zustande, auch wenn der Kunde schon gezahlt hat. Fehlt die Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
Für das Impressum ist es nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit, eine Information nach § 5 Abs. 1 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar zu halten; § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG setzt dafür eine Geldbuße bis 50.000 Euro an. Für den Widerrufsweg und die vorvertraglichen Angaben gelten die Geldbußen des Art. 246e § 2 EGBGB, aber nur, wenn der Verstoß die Voraussetzungen des Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB erfüllt: Ordnungswidrig handelt nach Abs. 1 nur, wer Verbraucherinteressen durch einen weitverbreiteten Verstoß nach Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 verletzt; dann bis 50.000 Euro, gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, und verhängt nur in koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Legen Sie die Seiten an, veröffentlichen Sie sie und verlinken Sie sie im Footer: Impressum und Datenschutzhinweise immer, Ihre AGB, wenn Sie solche verwenden, und die Widerrufsbelehrung, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht, also bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, sofern keine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGB greift.
- Prüfen Sie die Preisanzeige: „Tax Included“ für Verbraucher, „Product Reference Price“ für Grundpreise, Versandkosten in den Liefermethoden.
- Wenn Sie AGB verwenden: Schalten Sie im Website-Editor im Reiter Style den Schalter „Accept Terms“ ein; die AGB müssen vorher nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB abrufbar und speicherbar sein.
- Halten Sie im Website-Editor die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB) unmittelbar über dem Bestellbutton hervorgehoben bereit.
- Prüfen Sie die Button-Beschriftung: gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung.
- Ergänzen Sie die Widerrufsbelehrung um den Baustein zur Online-Widerrufsfunktion (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB); die Funktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist erreichbar bleiben. Bei Verträgen, denen nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zusteht, entfällt sie.
- Binden Sie die harmonisierte Mitteilung zum Gewährleistungsrecht für Waren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 hervorgehoben in die Shopseite ein: unverändert und im Onlineshop farbig. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen genügt nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.
- Aktivieren Sie die Cookies Bar und prüfen Sie, welche Cookies und Zugriffe auf der Endeinrichtung ohne Einwilligung zulässig bleiben (§ 25 Abs. 2 TDDDG).
- Stellen Sie die Bestellbestätigung per E-Mail sicher; halten Sie Retouren mit Frist und Gründen nach.