Konsolidierung mehrerer Gesellschaften in Odoo
Kurz gesagt
Mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften legen Sie in Odoo als Unternehmen einer Datenbank an. Die Konsolidierungswerkzeuge der App Buchhaltung (Kontenzuordnung, mehrere Hauptbücher, horizontale Gruppen) führt Odoo 20.0 nur in der Edition Enterprise und liefert damit die konsolidierte Sicht für das Management; den Konzernabschluss nach § 290 Abs. 1 HGB (Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland), § 244 Abs. 1 und 2 UGB oder Art. 963 Abs. 1 OR – jeweils unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Befreiungen – stellen Sie selbst auf und lassen ihn prüfen.
Das Wichtigste
- Odoo 20.0 kombiniert in der Edition Enterprise die Bücher getrennter Unternehmen einer Datenbank über Kontenzuordnung (englisch Account Mapping), mehrere Hauptbücher und horizontale Gruppen (Dokumentation 20.0).
- Bei Konsolidierung in fremder Währung rechnet Odoo 20.0 Enterprise Eigenkapital zum historischen Kurs, Bilanzposten zum Stichtagskurs und Gewinn- und Verlustrechnung zum gewogenen Durchschnittskurs; die Kurse gelten vom gerade ausgewählten Unternehmen.
- Pflicht zum Konzernabschluss: § 290 Abs. 1 HGB in Deutschland für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben können; § 244 Abs. 1 und 2 UGB in Österreich, wenn Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland stehen oder einer solchen Kapitalgesellschaft bei einem Tochterunternehmen etwa die Mehrheit der Stimmrechte zusteht; Art. 963 Abs. 1 OR in der Schweiz, wenn eine rechnungslegungspflichtige juristische Person rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrolliert; in allen drei Ländern bleiben die gesetzlichen Befreiungen vorbehalten (§ 290 Abs. 5, § 291, § 293 und § 296 HGB, § 245 UGB, Art. 963a OR).
- Schweiz: Von der Pflicht zur Konzernrechnung befreit ist nach Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 OR, wer zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der drei Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet (20 Mio. CHF Bilanzsumme, 40 Mio. CHF Umsatzerlös, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt); Gleichstand mit einer Grösse genügt.
- Schweiz: Auch wer die Grössen des Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 OR nicht überschreitet, muss nach Art. 963a Abs. 2 OR eine Konzernrechnung erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist oder Gesellschafter mit mindestens 20 Prozent des Grundkapitals, Genossenschafter mit 10 Prozent, Vereinsmitglieder mit 20 Prozent, ein persönlich haftender oder nachschusspflichtiger Gesellschafter oder die Stiftungsaufsichtsbehörde es verlangen.
- Multi-Company in einer Odoo-Online-Datenbank auf dem Standardtarif löst laut Dokumentation einen Upsell zum Custom-Tarif aus.
Eine Gruppe aus mehreren Gesellschaften sieht in Odoo zunächst aus wie ein einzelner Betrieb mit vielen Logins. Entscheidend ist, was die Bücher trennt und was die Berichte zusammenführt: rechtlich selbstständige Gesellschaften mit eigenen Abschlüssen lassen sich in einer Datenbank führen und konsolidieren, während Niederlassungen einer Gesellschaft von vornherein unter der Buchhaltung der Muttergesellschaft laufen.
Worum es bei der Konsolidierung geht
Konsolidierung verbindet in Odoo 20.0 Enterprise laut Dokumentation die Finanzdaten mehrerer getrennter Unternehmen mit eigenen Büchern zu einer gemeinsamen Sicht. Odoo trennt dabei Unternehmen und Niederlassungen: Unternehmen sind rechtlich selbstständige Einheiten, Niederlassungen (englisch Branches) teilen Kontenplan, Hauptwährung und Steuern der Muttergesellschaft und brauchen keine eigene Konsolidierung.
Zwei Zwecke sind zu unterscheiden. Die betriebswirtschaftliche Konsolidierung dient dem Management: Sie will wissen, wie Umsatz, Ergebnis und Bestände der ganzen Gruppe stehen, ohne in jeder Gesellschaft einzeln nachzusehen. Die rechtliche Konsolidierung ist der Konzernabschluss, den das Mutterunternehmen nach den Normen seines Landes aufstellt und prüfen lässt. Odoo liefert für die erste Aufgabe Werkzeuge; die zweite bleibt eine Abschlussaufgabe mit Aufstellung, Prüfung und Beschlussfassung.
Mehrere Gesellschaften in einer Datenbank
Alle Gesellschaften legen Sie als Unternehmen derselben Datenbank an. Angelegt werden sie unter Einstellungen ‣ Benutzer & Unternehmen ‣ Unternehmen. Laut Dokumentation gelten die meisten allgemeinen Einstellungen für die ganze Datenbank; unternehmensspezifische Einstellungen sind markiert und stehen auch am Unternehmensdatensatz.
Was zwischen den Gesellschaften geteilt wird, steuert das Feld Unternehmen am jeweiligen Datensatz: leer bedeutet für alle Unternehmen sichtbar, gesetzt bedeutet auf diese Unternehmen beschränkt. Produkte und Kontakte sind in einem Mehrfachunternehmen-Datenbestand standardmäßig geteilt; Rechnungen und Eingangsrechnungen hängen am jeweiligen Unternehmen. Einzelne Felder können abweichen – der Kosten-Wert eines Produkts (Feld Kosten) ist unternehmensspezifisch, Verkaufspreis und Referenz sind geteilt.
Der Finanzbereich hat darüber hinaus eigene Regeln: Jedes Unternehmen führt laut Dokumentation seinen eigenen Kontenplan; Konten lassen sich teilen, was erst die konsolidierten Berichte möglich macht. Gleichzeitig kann ein Benutzer Berichte über mehrere Unternehmen hinweg ansehen, aber jeweils nur in einem Unternehmen buchen.
Damit Geschäfte zwischen den Gesellschaften automatisch Belege auf beiden Seiten erzeugen, aktivieren Sie je Unternehmen die Inter-Company Transactions mit den Optionen Lieferantenrechnung erstellen, Verkaufsauftrag erstellen, Bestellung erstellen und Lagerbewegungen synchronisieren. Wie solche Vorgänge im Alltag aussehen, behandelt der Artikel Intercompany-Buchungen in Odoo; die Grundeinrichtung beschreibt Mehrere Gesellschaften in Odoo einrichten.
Zwei Kostenhinweise stehen in der Dokumentation: Das Aktivieren von Multi-Company in einer Odoo-Online-Datenbank auf dem Standardtarif löst einen Upsell zum Custom-Tarif aus, und für die Konsolidierungswerkzeuge braucht es die App Buchhaltung, die die Editionsseite (14.10.2026) nur in der Enterprise-Spalte führt.
Management-Konsolidierung und Konzernabschluss im Vergleich
Die beiden Aufgaben verlangen in Odoo unterschiedliche Einrichtungen. Die Tabelle zeigt, was je Ziel einzurichten ist:
| Punkt | Management-Konsolidierung in Odoo 20.0 Enterprise | Gesetzlicher Konzernabschluss |
|---|---|---|
| Ziel | gemeinsame Sicht auf Umsatz, Ergebnis und Bilanz der Gruppe für interne Berichte | geprüfter Konzernabschluss nach HGB, UGB oder OR |
| Rechtsgrundlage | keine; innerbetriebliche Entscheidung | § 290 Abs. 1 HGB für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, § 244 Abs. 1 und 2 UGB, Art. 963 Abs. 1 OR; Befreiungen nach § 290 Abs. 5, § 291 und § 293 HGB, § 245 UGB und Art. 963a OR vorbehalten |
| Datengrundlage in Odoo | Unternehmensauswahl über mehrere Unternehmen; Kontenzuordnung; horizontale Gruppen | dieselben Werkzeuge, zusätzlich Kapitalkonsolidierung, Konzernanhang, Prüfung und der landesspezifische Abschlussakt außerhalb des abgedeckten Umfangs |
| Kontenplan | geteilte Konten und Kontenzuordnung genügen für eine lesbare Gesamtlinie | einheitliche Grundsätze der Konsolidierung müssen eingehalten werden; Zuordnungen müssen die Normvorgaben tragen |
| Geschäfte zwischen Gesellschaften | Inter-Company Transactions erzeugen Gegenstück-Belege für eine saubere Gesamtsicht | Innenbestände und Zwischenergebnisse sind zu eliminieren; eine automatische Eliminierung beschreibt die geöffnete Dokumentation nicht |
| Fremdwährung | Kursverwendung laut Dokumentation: Eigenkapital historisch, Bilanz zum Stichtagskurs, GuV zum gewogenen Durchschnittskurs | in Deutschland entspricht diese Kurstabelle § 308a HGB; die Kurse des ausgewählten Unternehmens gelten |
| Turnus und Empfänger | abrufbar jederzeit im Bericht | jährlich; Aufstellung und Prüfung, danach der landesspezifische Abschlussakt: Billigung nach § 316 Abs. 2 HGB in Deutschland, Vorlage an Aufsichtsrat und Hauptversammlung nach § 244 Abs. 1 UGB in Österreich, Genehmigung der Konzernrechnung durch die Generalversammlung der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 OR) beziehungsweise durch die Gesellschafterversammlung der GmbH (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 4 OR) in der Schweiz |
Die Zeilen zu Rechtsgrundlage, Eliminierung und Prüfung markieren die Grenze: Odoo stellt die konsolidierte Sicht bereit, den Abschlussprozess mit Prüfung führt die Gruppe selbst. Für den Jahresturnus des einzelnen Abschlusses passt die Prüfliste im Artikel Jahresabschluss in Odoo.
Wie Odoo die konsolidierte Sicht aufbaut
Vier Werkzeuge der Edition Enterprise wirken laut Konsolidierungsseite der Dokumentation 20.0 zusammen:
- Kontenzuordnung (englisch Account Mapping): Im Kontenplan unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Kontenplan tragen Sie je Konto im Reiter Zuordnung den Code ein, unter dem die Beträge in den Berichten des konsolidierenden Unternehmens erscheinen sollen. Fünf Erlöskonten einer Tochter laufen so auf eine Gesamtlinie des Mutterunternehmens, wenn der Bericht nach dem Kontocode statt nach der Konto-ID gruppiert.
- Mehrere Hauptbücher (englisch Multi-Ledger): Für das konsolidierende Unternehmen legen Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Mehrere Hauptbücher ein Hauptbuch an, das die Konsolidierungs-Buchungsjournale der anderen Unternehmen einschließt; deren normale Hauptbücher lassen diese Journale aus.
- Horizontale Gruppen (englisch Horizontal Groups, Entwicklermodus nötig): Unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Horizontal Groups teilen Sie Bilanz und GuV nach Unternehmen auf und sehen, wie viel jede Gesellschaft zum Gesamtergebnis beiträgt.
- Unternehmensauswahl: Das konsolidierende Unternehmen ist das aktuell ausgewählte, die übrigen Unternehmen sind zusätzlich angewählt; alle Journalposten erscheinen aus dessen Sicht. Financial Reports öffnen laut Dokumentation üblicherweise in der gesetzlichen Sicht des eigenen Hauptbuchs – für das volle Konsolidierungsbild wählen Sie das Hauptbuch mit allen Konsolidierungsjournalen.
Die Kontenzuordnung lässt sich über Export und Import in einer Tabelle pflegen, und Konten lassen sich über Konten zusammenführen zu einem geteilten Konto vereinheitlichen; beides ist optional, die Konsolidierung funktioniert auch ohne.
Was DACH-Recht zum Konzernabschluss verlangt
Rechtslage für diesen Abschnitt: 15. Oktober 2026. Die Pflicht trägt jeweils das Mutterunternehmen, nicht die Software:
| Land | Norm | Inhalt |
|---|---|---|
| Deutschland | § 290 Abs. 1 und 2 HGB | Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn das Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; beherrschender Einfluss besteht stets unter anderen Voraussetzungen, etwa mit der Mehrheit der Stimmrechte. Befreiungen nach § 290 Abs. 5, § 291 und § 293 HGB bleiben vorbehalten. |
| Deutschland | § 300 Abs. 1 HGB, § 301 Abs. 1 HGB | Der Konzernabschluss fasst den Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit denen der Tochterunternehmen zusammen; die Anteile an den Töchtern werden mit deren Eigenkapital verrechnet (Kapitalkonsolidierung). |
| Deutschland | § 308a HGB | Bilanzposten fremdwährungiger Abschlüsse sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen, Eigenkapital ausgenommen, das zum historischen Kurs umzurechnen ist; GuV-Posten zum Durchschnittskurs. |
| Österreich | § 244 Abs. 1 und 2 UGB | Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, haben deren gesetzliche Vertreter einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen und sie dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung vorzulegen; eine solche Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist auch ohne tatsächlich ausgeübte einheitliche Leitung stets Mutterunternehmen, wenn ihr bei einem Tochterunternehmen etwa die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. |
| Österreich | § 253 Abs. 1 UGB, § 254 Abs. 1 UGB | Vollkonsolidierung: Der Jahresabschluss des Mutterunternehmens ist mit denen der Töchter zusammenzufassen; die Anteile werden mit dem Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet. |
| Schweiz | Art. 963 Abs. 1 OR | Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, muss sie eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen. |
| Schweiz | Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 OR | Befreit ist, wer zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; Gleichstand mit einer Grösse genügt. |
| Schweiz | Art. 963a Abs. 2 OR | Auch wer nach Abs. 1 befreit wäre, muss eine Konzernrechnung erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist, Gesellschafter mit mindestens 20 Prozent des Grundkapitals oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen, ein Gesellschafter oder Vereinsmitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht dies verlangt oder die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt. |
Erleichterungen gibt es über diese Kernpflichten hinaus. In Deutschland und Österreich wirkt ein Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens befreiend, wenn dieses seinen Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 291 HGB, § 245 UGB). Daneben ist in Deutschland ein Mutterunternehmen nach § 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts befreit, wenn an seinem Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale zutreffen: Bilanzsummen von Mutterunternehmen und einzubeziehenden Tochterunternehmen zusammen bis 30 Millionen Euro, Umsatzerlöse bis 60 Millionen Euro, bis 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt; § 293 Abs. 4 HGB erhält die Befreiung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlussstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlussstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlussstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war, § 293 Abs. 5 HGB nimmt die Befreiung zurück, wenn das Mutterunternehmen oder ein einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterliegt, und nach § 290 Abs. 5 HGB entfällt die Pflicht, wenn das Mutterunternehmen nur Tochterunternehmen hat, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden brauchen. In Österreich braucht ein Tochterunternehmen nach § 249 Abs. 2 UGB außerdem nicht einbezogen zu werden, wenn seine Einbeziehung nicht wesentlich ist; trifft das auf mehrere Tochterunternehmen zu, sind sie in den Konzernabschluss einzubeziehen, sobald sie zusammen wesentlich sind, und hat ein Mutterunternehmen ausschließlich Tochterunternehmen, deren Einbeziehung weder einzeln noch zusammen wesentlich ist oder die nach § 249 Abs. 1 UGB nicht einbezogen werden müssen, entfällt für es die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. In der Schweiz befreien nach Art. 963a Abs. 1 OR neben den Grössen nach Ziff. 1 auch die Kontrolle durch ein Unternehmen mit nach schweizerischem oder gleichwertigem ausländischem Recht erstellter und ordentlich geprüfter Konzernrechnung (Ziff. 2) und die Pflichtübertragung nach Ziff. 3, die Art. 963 Abs. 4 OR nur Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften eröffnet und an ein kontrolliertes Unternehmen bindet, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt; die Rückausnahmen des Art. 963a Abs. 2 OR bleiben vorbehalten. Ob Ihre Gruppe unter eine solche Erleichterung fällt, prüfen Sie mit Ihrer Steuerberatung. Für das Management der Gruppe gelten diese Normen nicht: Der interne konsolidierte Bericht in Odoo ist rechtlich frei gestaltet.
Typische Fehler
- Konsolidierung über Datenbankgrenzen erwartet: Die geöffnete Dokumentation beschreibt die Konsolidierung für Unternehmen einer Datenbank; für getrennte Datenbanken nennt sie kein Verfahren.
- Zuordnung nach Kontonummer statt nach Code gruppiert: Ohne Gruppierung nach dem Kontocode bleiben die kontozugeordneten Beträge in eigenen Zeilen.
- Gesetzliche Sicht mit Konsolidierungssicht verwechselt: Financial Reports öffnen laut Dokumentation üblicherweise im eigenen Hauptbuch; ohne das Hauptbuch mit allen Konsolidierungsjournalen fehlen die Anpassungen der anderen Unternehmen.
- Intercompany-Belege mit Eliminierung gleichgesetzt: Die Gegenstück-Belege der Inter-Company Transactions sind kein Konzernausgleich; eine automatische Bereinigung von Innenbeständen und Zwischenergebnissen beschreibt die geöffnete Dokumentation nicht.
- Niederlassungen wie Gesellschaften behandelt: Branches laufen unter der Buchhaltung der Muttergesellschaft; die Konsolidierungswerkzeuge setzen laut Dokumentation getrennte Unternehmen mit eigenen Büchern voraus.
- Schweizer Befreiungsgrenzen auf Deutschland oder Österreich übertragen: Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 OR gilt nur in der Schweiz, verlangt das Nichtüberschreiten von zwei der drei Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren und steht unter dem Vorbehalt der Rückausnahmen des Art. 963a Abs. 2 OR.
- Österreichische Wesentlichkeitsausnahme überdehnt: Nach § 249 Abs. 2 UGB bleiben unwesentliche Tochterunternehmen nur draußen, solange mehrere von ihnen nicht zusammen wesentlich sind; sind sie zusammen wesentlich, sind sie in den Konzernabschluss einzubeziehen.
- Konsolidierungswerkzeuge ohne Enterprise-Edition erwartet: Kontenzuordnung, mehrere Hauptbücher und horizontale Gruppen führt Odoo 20.0 laut Editionsseite (14.10.2026) nur in der Spalte Enterprise; Unternehmen mehrerer Gesellschaften in einer Datenbank und die Unternehmensauswahl gibt es auch in Community (selbst gehostet).
So gehen Sie vor
Schritte 3 und 5 nutzen die Konsolidierungswerkzeuge der App Buchhaltung, die Odoo 20.0 nur in der Edition Enterprise führt.
- Klären Sie mit Ihrer Buchhaltung und Ihrer Steuerberatung, ob Ihre Struktur überhaupt einen Konzernabschluss auslöst, welcher Norm sie unterliegt und ob Ausnahmen greifen (§ 290 HGB, § 244 UGB, Art. 963 OR; zu den Ausnahmen § 290 Abs. 5, § 291, § 293 und § 296 HGB, § 245 UGB, § 249 Abs. 2 UGB und Art. 963a OR).
- Legen Sie alle Gesellschaften als Unternehmen einer Datenbank an und bestimmen Sie, welches Unternehmen konsolidiert.
- Vereinheitlichen Sie die Kontenpläne soweit nötig und pflegen Sie die Kontenzuordnung im Kontenplan; prüfen Sie das Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung mit Gruppierung nach Kontocode.
- Richten Sie die Inter-Company Transactions je Gesellschaft ein und gleichen Sie ab, welche Innenbestände und Zwischenergebnisse Ihre Abschlussroutine zusätzlich bereinigt.
- Legen Sie das Konsolidierungshauptbuch mit den Konsolidierungsjournalen und die horizontalen Gruppen an (Entwicklermodus nötig) und prüfen Sie, ob Ihre Berichte in der gesetzlichen Sicht oder im Konsolidierungshauptbuch öffnen.
- Buchen Sie einen Testmonat über alle Gesellschaften durch und vergleichen Sie den konsolidierten Bericht mit einer manuellen Summenrechnung, bevor Sie ihn für Entscheidungen verwenden.