AHV, IV, EO und ALV in der Odoo-Lohnabrechnung
Kurz gesagt
In Odoo 20.0 Enterprise bilden Sie die Schweizer Sozialversicherungsbeiträge als Gehaltsregeln ab, die auf dem massgebenden Lohn rechnen. Solange die angestellte Person beitragspflichtig ist, zieht der Arbeitgeber 5,3 Prozent für AHV, IV und EO und 1,1 Prozent ALV auf dem Lohn bis CHF 148'200 im Jahr je Arbeitsverhältnis ab, bei unterjähriger Beschäftigung nur bis zum anteiligen Höchstbetrag, und schuldet dieselben Sätze als eigenen Anteil; nach dem Referenzalter entfällt die ALV, während AHV, IV und EO mit einem Freibetrag von CHF 16'800 im Jahr je Arbeitsverhältnis weiterlaufen, auf den die Person verzichten kann. Was die Schweizer Lokalisierung mitbringt, prüfen Sie in Ihrer Datenbank.
Das Wichtigste
- Schweiz: Arbeitnehmende und Arbeitgebende schulden je 5,3 Prozent für AHV, IV und EO (4,35, 0,7, 0,25); dieser Satz gilt seit 1. Januar 2021, der AHV-Anteil von 4,35 Prozent seit 1. Januar 2020, Stand 1. Januar 2026. Nach dem Referenzalter gilt ein Freibetrag von CHF 16'800 im Jahr je Arbeitsverhältnis, auf den die Person verzichten kann.
- ALV: je 1,1 Prozent auf dem Lohn bis CHF 148'200 im Jahr je Arbeitsverhältnis, bei unterjähriger Beschäftigung nur bis zum anteiligen Höchstbetrag; darüber seit 1. Januar 2023 keine ALV-Beiträge, und ab dem Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird, entfällt die Beitragspflicht.
- Schweiz: Abzug bei jeder Lohnzahlung; der Arbeitgeber führt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen an die Ausgleichskasse ab.
- Die App Personalabrechnung ist in Odoo 20.0 Enterprise enthalten und nicht in Community; die Regeln liegen unter Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Rules.
- Arbeitgeberanteile kennzeichnen Sie mit Contributes to Employer Cost; damit zählt die Regel in den Arbeitgeberkosten der Abrechnung, die Wirkung auf das Netto prüfen Sie an einer Testabrechnung.
Die Beitragspflicht trifft den Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung, solange die angestellte Person beitragspflichtig ist: Er zieht die Anteile der Angestellten ab und führt sie mit seinem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse ab (Art. 14 Abs. 1 AHVG; für die ALV Art. 5 Abs. 1 AVIG). Ab dem Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird, entfällt die ALV; für AHV, IV und EO gilt dann ein Freibetrag. Dieser Artikel ordnet die Sätze, Grundlagen und Fristen des Bundesrechts und zeigt, wie daraus Gehaltsregeln werden.
Was die Beiträge berechnen
Bemessungsgrundlage ist der massgebende Lohn: jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit, auch Zulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen und Trinkgelder, soweit sie wesentlicher Bestandteil des Arbeitsentgelts sind (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
IV- und EO-Beiträge werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben (Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 3 EOG). Für AHV, IV und EO gibt es keinen Höchstlohn, abgesehen vom Freibetrag nach dem Referenzalter. Die ALV dagegen erhebt ihren Beitrag nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 2 AVIG); er liegt bei CHF 148’200 im Jahr und CHF 406 im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV), gilt für jedes Arbeitsverhältnis und wird bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr anteilsmässig angerechnet (Art. 3 Abs. 4 AVIG).
Beitragssätze, Stand 1. Januar 2026
Die Tabelle folgt der synoptischen Tabelle der Informationsstelle AHV/IV, abgerufen am 14. Oktober 2026; Sätze und Höchstbeträge ändern sich, prüfen Sie sie vor jeder Übernahme.
| Beitrag | Basis | Arbeitnehmende | Arbeitgebende | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| AHV | Schweiz: massgebender Lohn, ohne Höchstbetrag | 4,35 Prozent | 4,35 Prozent | Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG |
| IV | Schweiz: massgebender Lohn, ohne Höchstbetrag | 0,7 Prozent | 0,7 Prozent | Art. 3 Abs. 1 IVG (Total 1,4 Prozent) |
| EO | Schweiz: massgebender Lohn, ohne Höchstbetrag | 0,25 Prozent | 0,25 Prozent | Art. 27 Abs. 2 EOG (Total höchstens 0,5 Prozent) |
| AHV/IV/EO zusammen | Schweiz: massgebender Lohn | 5,3 Prozent | 5,3 Prozent | Merkblatt 2.01, Stand 1. Januar 2026 |
| ALV | Schweiz: Lohn bis CHF 148’200 im Jahr je Arbeitsverhältnis, anteilig bei unterjähriger Beschäftigung | 1,1 Prozent | 1,1 Prozent | Art. 3 Abs. 2 bis 4 AVIG (Total 2,2 Prozent) |
| Total mit ALV | Schweiz: nur bis zum ALV-Höchstbetrag | 6,4 Prozent | 6,4 Prozent | Summe der Zeilen |
Auf dem Lohnanteil über CHF 148’200 im Jahr fällt seit 1. Januar 2023 kein ALV-Beitrag mehr an (Merkblatt 2.08, Ziff. 1); AHV, IV und EO laufen dort weiter. Die 5,3 Prozent je Partei für AHV, IV und EO gelten in dieser Höhe seit 1. Januar 2021: Damals stieg der EO-Beitrag von 0,45 auf 0,5 Prozent und das Total von 10,55 auf 10,6 Prozent (Merkblatt 1.2021, Ziff. 1). Nicht in der Tabelle stehen die Familienzulagen (Arbeitgeberbeiträge der kantonalen Kassen ausserhalb der Landwirtschaft zwischen 1,025 und 2,75 Prozent des Lohnes; im Wallis zahlen zusätzlich die Arbeitnehmenden 0,13 Prozent), die Prämien der Unfall- und der beruflichen Vorsorge sowie die Quellensteuer.
Wer beitragspflichtig ist und wer nicht
Beitragspflichtig ist jeder Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in der Schweiz oder mit obligatorisch versicherten Personen im Haushalt (Art. 12 AHVG). Die Beitragspflicht der angestellten Person beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (Merkblatt 2.01, Ziff. 1); erwerbstätige Kinder sind bis zum 31. Dezember des Jahres befreit, in dem sie das 17. Altersjahr zurücklegen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG).
Nach dem Referenzalter bleibt die Erwerbstätigkeit beitragspflichtig, jedoch mit einem Freibetrag von CHF 16’800 im Jahr je Arbeitsverhältnis (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG; Merkblatt 2.01, Ziff. 14 und 15). Die angestellte Person kann auf den Freibetrag verzichten und entrichtet dann Beiträge auf dem ganzen Einkommen (Ziff. 16); bei unterjähriger Tätigkeit beträgt der Freibetrag CHF 1’400 je vollem oder angebrochenem Kalendermonat, und im Jahr, in dem das Referenzalter erreicht wird, ist er nur auf dem Lohnanteil ab dem Monat danach abzugsfähig (Ziff. 15 und 17). Die ALV dagegen endet mit dem Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG; Merkblatt 2.08). Bei einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber wie einer Botschaft zahlt die angestellte Person den vollen Beitrag selbst, sofern sich der Arbeitgeber dem ordentlichen Abzugsverfahren nicht anschliesst (Art. 6 AHVG).
Zwei Grenzen wirken auf die Regeln: Der ALV-Höchstbetrag von CHF 148’200 im Jahr gilt je Arbeitsverhältnis, bei zwei Arbeitgebern also zweimal. Bei unterjähriger Beschäftigung rechnen Sie ihn anteilig: CHF 148’200 geteilt durch 360 Tage, multipliziert mit den Beschäftigungstagen (Art. 3 Abs. 4 AVIG; Merkblatt 2.08, Ziff. 3). Der Monatsbetrag von CHF 12’350 ist der provisorische Höchstbetrag der monatlichen Abrechnung; endgültig abgerechnet wird für die Anstellungsdauer spätestens am Jahresende oder bei Dienstaustritt, mit Ausgleich der Differenz (Merkblatt 2.08, Ziff. 5 und 6).
Wie Sie die Beiträge in Odoo abbilden
Die App Personalabrechnung (Payroll) ist Enterprise; im Editionsvergleich trägt die Zeile Payroll nur in der Enterprise-Spalte ein Häkchen (gelesen am 14. Oktober 2026). Eine Gehaltsabrechnung entsteht aus einer Gehaltsstruktur; jede Regel ergibt eine Zeile mit Betrag, Menge und Satz, und die Summe ist Betrag mal Menge mal Satz geteilt durch 100. Die Regeln liegen unter Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Rules (Gehaltsregeln); die deutsche Fassung der Dokumentation nennt diesen Pfad englisch.
Die folgende Zuordnung ist mein Vorschlag, keine vorbereitete Konfiguration. Prüfen Sie zuerst, welche Regeln die installierte Schweizer Lokalisierung mitbringt, und ändern Sie bestehende Regeln nur mit Begründung.
| Element | Ort in Odoo 20.0 | Was einzurichten oder zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Länderlokalisierung | Apps, dann Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen | Richtet laut Dokumentation die lokalen Regeln ein; die Liste der Lohnlokalisierungen führt die Schweiz |
| Regeln für die Beiträge | Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Rules | Je Beitrag eine Regel mit Code, Kategorie, Gehaltsstruktur, Sequenz und Betragstyp; niedrige Sequenznummern rechnen zuerst |
| Anteil der Angestellten | Betragstyp Prozentsatz (%) | Satz als Dezimalzahl (5,3 für AHV/IV/EO, 1,1 für ALV); Prozentsatz basiert auf liefert den Betrag. Prüfen Sie an einer Testabrechnung, ob die Regel das Netto um den Arbeitnehmeranteil mindert |
| Anteil des Arbeitgebers | dieselbe Formularmaske | Gleicher Satz, Contributes to Employer Cost aktivieren: Damit zählt die Regel zu den Arbeitgeberkosten der Abrechnung. Das Kästchen lässt das Netto nicht von sich aus unberührt; im Reiter Buchhaltung schliesst Vom Nettobetrag ausgeschlossen (Excluded from Net) die Regel von der Nettogehaltsregel in den Journalbuchungen aus (Reiter nur mit installierter Buchhaltung) |
| ALV-Höchstbetrag | Betragstyp Prozentsatz (%) oder Python-Code | Der Satz allein kappt nicht: Begrenzen Sie den massgebenden Lohn mit einer eigenen Bedingung oder einem eigenen Ausdruck bei CHF 12’350 im Monat (provisorischer Höchstbetrag der monatlichen Abrechnung; CHF 148’200 im Jahr je Arbeitsverhältnis) oder rechnen Sie den anteiligen Höchstbetrag aus. Die endgültige Abrechnung für die Anstellungsdauer erfolgt spätestens am Jahresende oder bei Dienstaustritt, mit Ausgleich der Differenz (Merkblatt 2.08, Ziff. 5 und 6) |
| Gruppen und Kontrolle | Konfiguration ‣ Regelkategorien; Gehaltsabrechnung, Reiter Gehaltsberechnung | Kategorien bündeln Regeln und liefern deren Summe, die Kategorie trägt ein Land (Schweiz), Appears on Payslip steuert die Anzeige; der Abrechnungslauf weist die Arbeitgeberkosten aus |
Die Regeln gehören in die Hände der Personalabrechnung: Klären Sie, welche Benutzergruppen sie ändern dürfen, und wer die Sätze jährlich überprüft.
Beispielrechnung
Angenommen sind ein Monatslohn von CHF 6’000 beziehungsweise CHF 15’000, ein einziges Arbeitsverhältnis und keine Beiträge an Familienzulagen, Unfallversicherung und Pensionskasse; die Zahlen sind gerundet.
| Position | Satz | Monatslohn CHF 6’000 | Monatslohn CHF 15’000 |
|---|---|---|---|
| AHV, Anteil Angestellte/r | 4,35 Prozent | CHF 261.00 | CHF 652.50 |
| IV, Anteil Angestellte/r | 0,7 Prozent | CHF 42.00 | CHF 105.00 |
| EO, Anteil Angestellte/r | 0,25 Prozent | CHF 15.00 | CHF 37.50 |
| ALV, Anteil Angestellte/r | 1,1 Prozent | CHF 66.00 | CHF 135.85 |
| Abzug total | – | CHF 384.00 | CHF 930.85 |
| Anteil des Arbeitgebers | – | CHF 384.00 | CHF 930.85 |
Im ersten Fall liegt der Lohn unter der Grenze: CHF 6’000 mal 1,1 Prozent ergibt CHF 66.00, und 6,4 Prozent des ganzen Lohnes sind CHF 384.00. Im zweiten Fall rechnet die ALV nur auf CHF 12’350, also CHF 135.85 je Seite, während AHV, IV und EO auf dem vollen Lohn von CHF 15’000 laufen und CHF 795.00 je Seite ergeben; 6,4 Prozent des ganzen Lohnes wären CHF 960.00. Deshalb tragen die beiden Summenzeilen keinen Satz: Der Satz von 6,4 Prozent gilt nur, solange der massgebende Lohn unter dem ALV-Höchstbetrag bleibt. Über das Jahr liegt der zweite Fall mit CHF 180’000 über dem Höchstbetrag; zwölfmal CHF 12’350 ergeben genau CHF 148’200 im Jahr, sodass die provisorische Monatsrechnung hier mit der endgültigen Abrechnung übereinstimmt, die für die Anstellungsdauer spätestens am Jahresende oder bei Dienstaustritt erfolgt (Merkblatt 2.08, Ziff. 5 und 6).
Seit wann und welche Fristen
Die AHV-Anteile von je 4,35 Prozent gelten seit 1. Januar 2020 (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung), der ALV-Satz von 2,2 Prozent seit 1. April 2011 (Fussnoten zu Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG sowie zu Art. 3 Abs. 2 AVIG). Die 5,3 Prozent je Partei für AHV, IV und EO gelten in dieser Höhe seit 1. Januar 2021; damals stieg der EO-Beitrag von 0,45 auf 0,5 Prozent und das Total von 10,55 auf 10,6 Prozent, zuvor trug jede Partei 5,275 Prozent (Merkblatt 1.2021, Ziff. 1, Stand 1. Januar 2021). Auf Lohnanteilen über CHF 148’200 im Jahr sind seit 1. Januar 2023 keine ALV-Beiträge mehr geschuldet (Merkblatt 2.08, Ziff. 1).
Beiträge sind bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200’000 vierteljährlich, darüber monatlich zu zahlen, spätestens am zehnten Tag nach Quartals- oder Monatsende (Merkblatt 2.01, Ziff. 5); die Lohndeklaration ist bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres einzureichen (Ziff. 4). Planen Sie die Abrechnungsläufe passend zu diesem Rhythmus und behalten Sie die Summen für die Deklaration. Die Lohnabrechnung ist den Angestellten schriftlich zu übergeben (Art. 323b Abs. 1 OR, nicht abdingbar nach Art. 362 Abs. 1 OR).
Was bei einem Verstoss droht
Beschäftigt ein Arbeitgeber Angestellte, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, erhebt die Kasse einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen, im Wiederholungsfall bis 100 Prozent (Art. 14bis Abs. 1 AHVG); dem Angestellten darf sie ihn nicht vom Lohn abziehen. Vorausgesetzt ist eine Verurteilung des Arbeitgebers wegen eines Vergehens oder einer Übertretung nach Art. 87 oder 88 AHVG (Art. 14bis Abs. 2).
Art. 87 AHVG bedroht unter anderem das Unterlassen des Anschlusses an eine Ausgleichskasse und der fristgerechten Abrechnung sowie die Verwendung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge für andere Zwecke mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Beiträge aus dem ordentlichen Arbeitgeberverfahren, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, können nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Für Beiträge nach Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG (Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige) endet die Frist abweichend erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde; wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Wer den Abzug versäumt, muss laut Verwaltungspraxis damit rechnen, beide Anteile selbst zu tragen (Merkblatt 2.08, Ziff. 9).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie nach der Installation der Schweizer Lokalisierung, welche Regeln vorhanden sind, und exportieren Sie die Liste als Nachweis.
- Halten Sie die verwendeten Sätze mit Stand-Datum fest und legen Sie fest, wer sie jedes Jahr im Januar mit der synoptischen Tabelle abgleicht.
- Kennzeichnen Sie jede Arbeitgeberregel mit Contributes to Employer Cost; prüfen Sie an einer Testabrechnung, wie sie das Netto beeinflusst, und schliessen Sie sie bei Bedarf im Reiter Buchhaltung mit Vom Nettobetrag ausgeschlossen aus der Nettogehaltsregel der Journalbuchungen aus (Reiter nur mit Buchhaltung).
- Testen Sie die ALV-Regel mit einem Lohn über CHF 12’350 im Monat (CHF 148’200 im Jahr), mit einer unterjährigen Beschäftigung und für jemanden nach dem Referenzalter, mit Freibetrag und einer allfälligen Verzichtserklärung; rechnen Sie die endgültige Abrechnung für die Anstellungsdauer am Jahresende oder beim Dienstaustritt nach und gleichen Sie die Differenz aus.
- Vergleichen Sie die Arbeitgeberkosten des Abrechnungslaufs mit der Abrechnung der Ausgleichskasse und legen Sie den Export zur Lohndeklaration ab.
- Stellen Sie sicher, dass jede angestellte Person ihre Abrechnung schriftlich erhält.
Wie die Grundeinstellungen der Schweizer Personalabrechnung entstehen, beschreibt Lohnabrechnung Schweiz einrichten. Die Unfallversicherung, die Taggeldversicherung und die Quellensteuer behandelt UVG, KTG und Quellensteuer, die Pensionskasse Berufliche Vorsorge in Odoo.