Berufliche Vorsorge (BVG) in der Odoo-Lohnabrechnung
Kurz gesagt
Das BVG verpflichtet den Arbeitgeber, obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG); obligatorisch versichert ist, wer das 17. Altersjahr überschritten hat und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 bezieht (Art. 2 Abs. 1 BVG). Ausgenommen sind die Arbeitnehmer nach Art. 1j BVV 2, namentlich bei einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1k BVV 2) und bei nebenberuflicher Tätigkeit, wenn die Person im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder dort selbständig erwerbend ist. Versichert ist der Teil des Jahreslohnes von CHF 26'460 bis und mit CHF 90'720; der koordinierte Lohn ist der Jahreslohn minus CHF 26'460, beträgt höchstens CHF 64'260 und wird, wenn er unter CHF 3'780 liegt, auf diesen Betrag aufgerundet (Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG, Art. 3a Abs. 1 BVV 2). Auf ihm werden Altersgutschriften von 7, 10, 15 oder 18 Prozent berechnet (Art. 16 BVG). Welche Beiträge geschuldet sind und wie sie aufgeteilt werden, legt die Vorsorgeeinrichtung im Reglement fest; der Arbeitgeber schuldet ihr die gesamten Beiträge und trägt mindestens die Hälfte (Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG). Odoo 20.0 führt die Personalabrechnung nur in Enterprise.
Das Wichtigste
- Obligatorisch versichert ist in der Schweiz, wer das 17. Altersjahr überschritten hat und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 bezieht; massgebend ist der AHV-beitragspflichtige Lohn (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 BVG). Art. 1j BVV 2 nimmt fünf Gruppen aus: Arbeitnehmer eines gegenüber der AHV nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers (Bst. a), Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, deren Versicherungspflicht Art. 1k BVV 2 regelt (Bst. b), nebenberuflich Tätige mit obligatorischer Versicherung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Hauptberuf (Bst. c), Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent invalid sind, samt provisorisch weiterversicherten Personen (Bst. d), und die in Art. 1j Abs. 1 Bst. e BVV 2 genannten mitarbeitenden Familienglieder der Betriebsleitung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Bst. e).
- Versicherungsbeginn nach Alter: Risiken Tod und Invalidität ab dem 1. Januar nach dem 17. Altersjahr, Altersgutschriften ab dem 1. Januar nach dem 24. Altersjahr (Art. 7 Abs. 1 BVG).
- Versichert ist der Teil des Jahreslohnes von CHF 26'460 bis und mit CHF 90'720 (Art. 8 Abs. 1 BVG); der koordinierte Lohn ist der Jahreslohn minus CHF 26'460 und beträgt damit höchstens CHF 64'260, unter CHF 3'780 wird er auf diesen Betrag aufgerundet (Art. 8 Abs. 2 BVG, Art. 3a Abs. 1 BVV 2). Die Beträge werden mit der AHV angepasst (Art. 9 BVG, Art. 5 BVV 2).
- Altersgutschrift in Prozenten des koordinierten Lohnes: 7 (Altersjahr 25–34), 10 (35–44), 15 (45–54), 18 (55 bis zum ordentlichen Rentenalter; für Frauen bestimmt das ordentliche AHV-Rentenalter die obere Grenze, Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVV 2) (Art. 16 BVG); es sind Mindestansätze (Art. 6 BVG).
- Die Vorsorgeeinrichtung legt die Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer im Reglement fest (Art. 66 Abs. 1 BVG); der Arbeitgeber schuldet ihr die gesamten Beiträge, zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und trägt mindestens so viel wie alle Arbeitnehmer zusammen (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BVG); die Überweisungsfrist am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr stammt aus Abs. 4 und gilt seit 1. Januar 2005.
- Odoo 20.0: Personalabrechnung nur in Enterprise; die Schweiz steht in der Dokumentation in der Länderliste der Personalabrechnungslokalisierungen, eine Seite zu dieser Lokalisierung fehlt.
Was das BVG vom Arbeitgeber verlangt
Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).
Wer die Beiträge schuldet, regelt Art. 66 BVG. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihren reglementarischen Bestimmungen fest (Abs. 1). Der Arbeitgeber schuldet ihr die gesamten Beiträge (Abs. 2), zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab (Abs. 3) und überweist beide Anteile bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr (Abs. 4). Die Absätze 1 bis 3 stammen aus der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, das am 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist; Absatz 4 wurde mit der ersten BVG-Revision eingefügt und gilt seit 1. Januar 2005 (Fussnote zu Art. 66 Abs. 4 in der konsolidierten Fassung; AS 2004 1677).
Das Gesetz schreibt dem Versicherten die Altersgutschrift als jährliche Gutschrift auf dem Altersguthaben vor (Art. 15 Abs. 1 Bst. a und Art. 16 BVG); die Beiträge, mit denen sie finanziert wird, setzt das Kassenreglement fest (Art. 66 Abs. 1 BVG).
Massgebend sind das Gesetz als Mindestrahmen (Art. 6 BVG) und das Reglement der Vorsorgeeinrichtung, das höhere Leistungen und andere Sätze vorsehen kann.
Wer obligatorisch versichert ist
Der obligatorischen Versicherung unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22’680 beziehen (Art. 2 Abs. 1 BVG). Massgebend ist der AHV-beitragspflichtige Lohn (Art. 7 Abs. 2 BVG); was dazu gehört, steht bei AHV, IV, EO und ALV. Wer weniger als ein Jahr beschäftigt ist, rechnet mit dem Lohn, den die Person bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Nicht unterstellt sind die in Art. 1j BVV 2 genannten Arbeitnehmer.
Versichert ist nicht sofort alles. Die Risiken Tod und Invalidität sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gedeckt, das Alter ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ein 20-jähriger Mitarbeiter löst damit Risikobeiträge aus, aber noch keine Altersgutschrift.
Der Jahreslohn über CHF 22’680 allein genügt noch nicht. Art. 1j BVV 2 nimmt von der obligatorischen Versicherung aus: Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Bst. a); Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Bst. b, mit dem Vorbehalt von Art. 1k BVV 2); Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert sind oder dort selbständig erwerben (Bst. c); Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie provisorisch weiterversicherte Personen (Bst. d); und mitarbeitende Familienglieder der Betriebsleitung in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Bst. e). Als solche Familienglieder nennt Art. 1j Abs. 1 Bst. e BVV 2 die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner (Ziff. 1) und die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne, die den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (Ziff. 2).
Befristete Anstellungen und Einsätze fallen deshalb nur dann unter die Ausnahme, wenn sie höchstens drei Monate dauern: wird ein Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über drei Monate hinaus verlängert, ist die Person von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätzen für das gleiche verleihende Unternehmen ist sie ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert, wenn diese insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt; wird schon vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, ist sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. a und b BVV 2).
So wird der Beitrag berechnet
Ausgangspunkt ist der massgebende Jahreslohn. Versichert ist davon der Teil von CHF 26’460 bis und mit CHF 90’720; dieser Teil heisst koordinierter Lohn (Art. 8 Abs. 1 BVG). Der koordinierte Lohn ist damit der Jahreslohn minus CHF 26’460 und beträgt höchstens CHF 64’260, nämlich 90’720 minus 26’460: Wer CHF 90’720 oder mehr Jahreslohn bezieht, ist mit CHF 64’260 koordiniertem Lohn obligatorisch versichert; Lohn über CHF 90’720 gehört nicht zur obligatorischen Versicherung. Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement einen höheren versicherten Lohn vorsehen, weil der zweite Teil des BVG nur Mindestvorschriften enthält (Art. 6 BVG). Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3’780, wird er auf diesen Betrag aufgerundet (Art. 8 Abs. 2 BVG, Art. 3a Abs. 1 BVV 2). Die Beträge werden mit der AHV angepasst (Art. 9 BVG, Art. 5 BVV 2).
Auf dem koordinierten Lohn liegt die Altersgutschrift nach dem Altersjahr:
| Altersjahr | Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes |
|---|---|
| 25–34 | 7 |
| 35–44 | 10 |
| 45–54 | 15 |
| 55–65 | 18 |
Es sind Mindestansätze (Art. 16 BVG; der zweite Teil des BVG enthält Mindestvorschriften, Art. 6 BVG); das Reglement kann höhere Sätze vorsehen. Für Frauen endet der 18-Prozent-Ansatz mit dem ordentlichen AHV-Rentenalter (Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVV 2): Das ordentliche Rentenalter liegt in der AHV bei 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG), für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 noch bei 64 Jahren und für die Jahrgänge 1961, 1962 und 1963 bei 64 Jahren und 3, 6 beziehungsweise 9 Monaten (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21), Bst. a). Risikobeiträge für Tod und Invalidität kommen nach dem Reglement hinzu und sind in dieser Tabelle nicht enthalten.
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: AHV-Jahreslohn CHF 81’000, Alter 40, hälftige Aufteilung (das Reglement bestimmt die Aufteilung; das Gesetz verlangt nur, dass der Arbeitgeberanteil mindestens so hoch ist wie die Summe der Arbeitnehmeranteile, Art. 66 Abs. 1 BVG). Die Rechnung unterstellt, dass die Beiträge der Altersgutschrift entsprechen; ein Reglement kann höhere Beiträge vorsehen.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Massgebender Jahreslohn (AHV) | – | CHF 81’000.00 |
| Koordinationsabzug | – | minus CHF 26’460.00 |
| Koordinierter Lohn | 81’000.00 minus 26’460.00 | CHF 54’540.00 |
| Altersgutschrift, Alter 40 (10 Prozent) | 54’540.00 × 0,10 | CHF 5’454.00 pro Jahr |
| Arbeitnehmeranteil (Annahme hälftig) | 5’454.00 ÷ 2 | CHF 2’727.00 pro Jahr, CHF 227.25 pro Monat |
| Arbeitgeberanteil | 5’454.00 ÷ 2 | CHF 2’727.00 pro Jahr, CHF 227.25 pro Monat |
Dieselbe Rechnung für drei Grenzfälle, jeweils mit dem Satz von 10 Prozent:
| Fall | Jahreslohn (AHV) | Koordinierter Lohn | Altersgutschrift |
|---|---|---|---|
| unter der Eintrittsschwelle | CHF 20’400 | kein koordinierter Lohn, keine obligatorische Versicherung | keine |
| knapp über der Schwelle | CHF 24’000 | aufgerundet CHF 3’780 | CHF 378.00 pro Jahr |
| über der oberen Grenze | CHF 120’000 | CHF 64’260 (90’720 minus 26’460) | CHF 6’426.00 pro Jahr |
Wo Sie die Beiträge in Odoo 20.0 hinterlegen
Die Personalabrechnung ist in Odoo 20.0 Teil von Enterprise; die Community-Edition hat die App nicht (Editionsvergleich, Stand 14. Oktober 2026). Die Beiträge stehen an diesen Stellen:
| Was Sie brauchen | Wo in Odoo 20.0 |
|---|---|
| Lokalisierung Schweiz installieren | Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen, Abschnitt Personalabrechnung: Personalabrechnungslokalisierung auswählen |
| Lohn und Zahlungsrhythmus je Mitarbeitendem | Mitarbeiter ‣ Mitarbeiter, Reiter Personalabrechnung, Felder Lohn und Zahlungsrhythmus |
| Anteil des Arbeitnehmers und Anteil des Arbeitgebers berechnen | Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Regeln (Rules): Gehaltsregel mit Kategorie, Gehaltsstruktur, Sequenz und einem Betragstyp |
| Beträge wie Koordinationsabzug, obere Grenze des Jahreslohnes und Mindestbetrag | Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Regelparameter |
| Kontrolle je Abrechnung | Personalabrechnung ‣ Gehaltsabrechnungen ‣ Gehaltsabrechnungen, Reiter Gehaltsberechnung nach der Schaltfläche Compute Sheet |
Die Dokumentation 20.0 nennt die Schweiz in der Länderliste der Personalabrechnungslokalisierungen, führt aber keine Seite dazu. Ob das Modul bereits Regeln für die Pensionskasse mitbringt, prüfen Sie in der eigenen Datenbank: Erscheint unter Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen ein Abschnitt zur Lokalisierung, ist das Modul installiert; die Regeln stehen unter Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Regeln.
Für den koordinierten Lohn eignen sich die dokumentierten Betragstypen für Prozentsätze und Python-Code; unter Prozentsatz basiert auf steht der Ausdruck für die Basis, und der Betrag der Regel ist Betrag mal Menge mal Satz geteilt durch 100. Werte, die sich mit der AHV ändern, gehören in die Regelparameter. Regeln mit kleinerer Sequenznummer werden zuerst berechnet und stehen den späteren zur Verfügung. Für die Arbeitnehmerzeile aktivieren Sie die Anzeige auf der Gehaltsabrechnung, für die Arbeitgeberzeile die Anrechnung an die Arbeitgeberkosten; der Reiter Buchhaltung nimmt Soll- und Habenkonto auf und setzt die Buchhaltung voraus.
Die Gehaltsabrechnung ist der Prüfschritt: neue Abrechnung unter Personalabrechnung ‣ Gehaltsabrechnungen, Reiter Gehaltsberechnung, Schaltfläche Compute Sheet, Zeilen mit dem erwarteten Abzug vergleichen, erst danach validieren. Die Dokumentation 20.0 beschreibt auf dieser Seite die Zahlung an die Mitarbeitenden: Zahlungsbericht erstellen, Buchungssatz buchen, über die Schaltfläche Bezahlen auszahlen; weitere Optionen können je nach installierter Personalabrechnung-Lokalisierung verfügbar sein. Die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung schuldet und überweist der Arbeitgeber (Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG); ob die installierte Lokalisierung dafür einen eigenen Zahlungsweg mitbringt, prüfen Sie in Ihrer Datenbank. Für die übrigen Schweizer Abzüge siehe Lohnabrechnung Schweiz in Odoo.
Seit wann die Beträge gelten
Die Beträge CHF 22’680, CHF 26’460, CHF 90’720 und CHF 3’780 gelten seit 1. Januar 2025. Sie stehen in Art. 5 und Art. 3a BVV 2 in der Fassung der Änderung vom 28. August 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 469). Die Altersgutschriften von Art. 16 BVG gehen auf die erste BVG-Revision zurück und gelten in dieser Form seit 1. Januar 2005.
Was bei einem Verstoss droht
Kommt ein Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, meldet diese ihn rückwirkend der Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 6 BVG); die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen ihm den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Abs. 7). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).
Strafbar macht sich nach Art. 76 Abs. 1 BVG unter anderem, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht entzieht (Bst. b) oder wer als Arbeitgeber Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet (Bst. c). Die Strafdrohung ist eine Geldstrafe; eine schwerer strafbare Handlung des Strafgesetzbuches geht vor. Ob ein Sachverhalt einen dieser Tatbestände erfüllt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie je Person den AHV-Jahreslohn: liegt er über CHF 22’680, und greift keine Ausnahme nach Art. 1j BVV 2 (etwa ein befristeter Vertrag von höchstens drei Monaten nach Art. 1k BVV 2 oder eine nebenberufliche Tätigkeit bei anderweitiger obligatorischer Versicherung)?
- Prüfen Sie das Altersjahr: Risiken Tod und Invalidität ab dem 1. Januar nach dem 17. Altersjahr, Altersgutschriften ab dem 1. Januar nach dem 24. Altersjahr.
- Nehmen Sie das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zur Hand: es bestimmt Beitragssätze, Aufteilung und Risikobeiträge; Art. 16 BVG gibt demgegenüber die Mindestansätze der Altersgutschrift vor (Art. 6 BVG).
- Halten Sie Koordinationsabzug, obere Grenze des Jahreslohnes und Mindestbetrag als Regelparameter fest und setzen Sie sie neu, wenn die AHV angepasst wird; der Höchstbetrag des koordinierten Lohnes ergibt sich daraus mit CHF 64’260.
- Installieren Sie in Odoo die Personalabrechnungslokalisierung für die Schweiz und sehen Sie unter Regeln nach, was bereits vorhanden ist.
- Prüfen Sie nach der Berechnung den Arbeitnehmeranteil als Abzug und den Arbeitgeberanteil als Arbeitgeberkosten, bevor Sie validieren.
- Tragen Sie die Zahlungsfrist im Kalender ein: Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr.