EU-Recht (DE/AT)Ratgeber

Nachhaltigkeitsberichte mit Odoo: ESG-App und CSRD

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 19.0 und 20.0, Edition Enterprise; Odoo Online, Odoo.sh und On-Premise; Apps Buchhaltung, Personalabrechnung, Fuhrpark, Mitarbeiter, Projekte

Kurz gesagt

Die ESG-App von Odoo ist Enterprise-Funktion: Sie verrechnet Buchhaltungs-, Fuhrpark- und Pendeldaten sowie manuelle Eingaben mit Emissionsfaktoren zu CO2-Äquivalenten und misst Geschlechterverteilung und Lohngefälle; das sind einzelne Angaben, nicht der ganze ESRS-Bericht. Die ESRS gelten ab dem Geschäftsjahr 2027 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563, die am 10. November 2026 in Kraft tritt; für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, dürfen Unternehmen nach ihrem Art. 2 zwischen der bisherigen und der neuen Fassung wählen. Nach der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 gilt die Pflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, und trifft ein Unternehmen, das am Bilanzstichtag sowohl 450 Mio EUR Nettoumsatzerlöse als auch durchschnittlich 1.000 Beschäftigte überschreitet; im Einzelabschluss zählt der Beschäftigten-Durchschnitt des vorangegangenen Geschäftsjahres, im Konzernabschluss der des Geschäftsjahres. Von der eigenen Pflicht befreit ist ein Tochterunternehmen, das mit seinen Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist, sofern dieser konsolidierte Lagebericht nach Art. 29 und Art. 29a erstellt wird und der Lagebericht des Tochterunternehmens Name und Sitz des Mutterunternehmens, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht und zum Bestätigungsurteil sowie die Angabe der Befreiung nennt (Art. 19a Abs. 9 der Richtlinie 2013/34/EU); nach Art. 19a Abs. 10 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 gilt diese Befreiung auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Ein neu erfasstes Unternehmen berichtet erstmals für ein solches Geschäftsjahr, ein Welle-1-Unternehmen bereits für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026; für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 kann der Mitgliedstaat Welle-1-Unternehmen ausnehmen, die am Bilanzstichtag, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, eine der beiden neuen Grenzen nicht überschreiten. Die Pflicht wirkt über nationales Recht.

Das Wichtigste

  • Die ESG-App dokumentiert CO2-Fußabdruck, Geschlechterverteilung und Lohngefälle; daraus lassen sich Angaben nach den ESRS zum Klimawandel (E1) und zur eigenen Belegschaft (S1) vorbereiten, in der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026 unter ESRS E1-6, S1-9 und S1-16, in der ab dem Geschäftsjahr 2027 geltenden Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 unter ESRS E1-8, S1-8 und S1-15.
  • Aktivitätsdaten nimmt sie aus gebuchten Zeilen auf Anlagen- und Aufwandskonten, aus Fuhrpark und Mitarbeiterdaten und aus manuellen Eingaben.
  • Nach der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 gilt die Pflicht für Unternehmen, die am Bilanzstichtag sowohl 450 Mio EUR Nettoumsatzerlöse als auch durchschnittlich 1.000 Beschäftigte überschreiten; beide Grenzen müssen überschritten sein, im Einzelabschluss nach dem Durchschnitt des vorangegangenen Geschäftsjahres, im Konzernabschluss nach dem des Geschäftsjahres. Von der eigenen Pflicht befreit ist ein Tochterunternehmen, das mit seinen Tochterunternehmen in einen nach Art. 29 und Art. 29a erstellten konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und die Angaben nach Art. 19a Abs. 9 macht; nach Art. 19a Abs. 10 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 gilt die Befreiung auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse.
  • Ein Unternehmen, das erstmals unter diese Grenzen fällt, berichtet erstmals für ein am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnendes Geschäftsjahr; ein bereits berichtspflichtiges Welle-1-Unternehmen berichtet für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026, doch kann der Mitgliedstaat Welle-1-Unternehmen, die am Bilanzstichtag, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, eine der beiden neuen Grenzen nicht überschreiten, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 davon ausnehmen.
  • Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/470 in nationales Recht ist für die Artikel 1 bis 3 bis zum 19. März 2027 fällig, für die Sorgfaltspflichten des Artikels 4 bis zum 26. Juli 2028.
  • Der Editionsvergleich führt ESG nur in der Spalte Enterprise; einen vollständigen ESRS-Bericht beschreibt die Dokumentation der App nicht.

Die ESG-App liefert Messwerte; einen vollständigen ESRS-Bericht beschreibt die Dokumentation der App nicht. Odoo sammelt darin Daten, die in Buchhaltung, Personalabrechnung und Fuhrpark ohnehin anfallen; ob daraus eine Pflicht wird, entscheiden Größe und Rechtsform. Die folgenden Abschnitte trennen die Funktionen der App von dem Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen.

Was die ESG-App in Odoo sammelt

ESG steht für Environment, Social and Governance. Die Menüpfade unten folgen der englischen Dokumentation der Versionen 19.0 und 20.0, deren ESG-Seiten denselben Inhalt haben; Version 20.0 ist seit September 2026 die aktuelle Hauptversion.

Der CO2-Fußabdruck folgt der Formel Aktivitätsdaten × Emissionsfaktor = Emission in Kilogramm CO2-Äquivalent. Als Aktivitätsdaten nennt die Dokumentation drei Quellen: gebuchte Zeilen auf Anlagen- und Aufwandskonten (Anlagevermögen, Aufwendungen, sonstige Aufwendungen, Umsatzkosten), Fuhrpark- und Mitarbeiterdaten für das Pendeln sowie manuelle Einträge unter ESG ‣ Collect ‣ Emitted Emissions. Weitere Kontenklassen führt sie für die Buchhaltungsdaten nicht auf. Wie solche Buchungen entstehen, steht in Eingangsrechnungen in Odoo erfassen.

Emissionsfaktoren kommen aus Faktordatenbanken, die Sie unter ESG ‣ Configuration ‣ Source Databases aus der ADEME-Datenbank importieren. Jeder Faktor trägt einen Scope nach dem GHG Protocol (Scope 1 direkt, Scope 2 eingekaufte Energie, Scope 3 vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette), eine Unsicherheitsangabe, eine Rechenmethode nach physischer Menge oder Geldbetrag. Die App führt die sechs Hauptgase des Kyoto-Protokolls (CO2, CH4, N2O, HFCs, PFCs, SF6) mit vorgegebenem Treibhauspotenzial; ein Faktor kann mehrere Gaszeilen enthalten, und die Summe dieser Zeilen ergibt seinen Wert. Zuordnungsregeln verbinden Faktor und Vorgang über Produkt, Partner und Konto; alle angegebenen Attribute müssen passen, und bei mehreren Treffern gewinnt die spezifischere Regel. Über Assign lassen sich Regeln mit einem Anwendungszeitraum auch auf frühere Perioden anwenden; die Option Replace existing assignations ersetzt dabei bestehende Zuordnungen.

Die Pendel-Emissionen eines Beschäftigten rechnet die Dokumentation mit der Formel Tage × Entfernung Wohnung–Arbeit × 2 × (Bürotage je Woche ÷ 7) × CO2-Emissionen des Fahrzeugmodells. Dafür pflegen Sie die Bürotage je Woche unter ESG ‣ Configuration ‣ Settings, die CO2-Emissionen je Modell im Fuhrpark und die Entfernung je Beschäftigten in der App Mitarbeiter.

Für den sozialen Teil wertet die App Geschlecht und Vergütung aus: die Geschlechterverteilung und das Lohngefälle unter ESG ‣ Measure ‣ Sex Parity / Pay Gap. Das Lohngefälle rechnet sie als (durchschnittliches Gehalt Männer − durchschnittliches Gehalt Frauen) ÷ durchschnittliches Gehalt Männer × 100 auf Grundlage der Gehälter in den Verträgen der Personalabrechnung, und zwar für gleiche Tätigkeiten. Für die ESRS-Angabe verlangt AR 98 zu ESRS S1-16 Absatz 97 Buchstabe a in der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026 den Bruttostundenverdienst aller Beschäftigten, in der Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027 AR 31 zu ESRS S1-15 Absatz 41 Buchstabe a. Der Odoo-Wert deckt nur gleiche Tätigkeiten ab und ist deshalb in beiden Fassungen kein unmittelbar passender ESRS-Wert. Die Dokumentation ordnet diese Kennzahlen der Berichterstattung nach ESRS S1 zu.

Unter ESG ‣ Act ‣ Initiatives führt die App Aufgaben aus der Projektverwaltung mit geschätzten CO2-Einsparungen, Fortschritt und Fristen. Die Dokumentation weist darauf hin, dass geschätzte Einsparungen den Fußabdruck nicht sofort senken.

Welche Funktion welche Angabe bedient

Die Berichtspflicht verlangt eine Nachhaltigkeitserklärung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 als Anhänge zur Richtlinie 2013/34/EU festlegt. Diese Standards gelten in zwei Fassungen. Bis zum Geschäftsjahr 2026 gilt die Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026, im Amtsblatt L, 2026/1563 vom 21. September 2026, ersetzt die Anhänge I und II, tritt am 10. November 2026 in Kraft und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Art. 3). Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, dürfen Unternehmen nach Art. 2 wählen zwischen den Standards in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung, den Standards der neuen Fassung oder der bisherigen Fassung mit den in Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Erleichterungen, und sie müssen im Nachhaltigkeitsbericht angeben, welche Fassung sie anwenden (Art. 2 Absatz 2).

Die Tabelle stellt die dokumentierten Funktionen den Angabepflichten gegenüber, die Daten daraus brauchen, und nennt für jede Funktion die Angabepflicht beider Fassungen. Die Angaben nach den themenbezogenen Standards ESRS E1 und S1 sind, soweit sie nicht ohnehin stets geschuldet sind, nur geschuldet, wenn das Unternehmen das jeweilige Thema als wesentlich bewertet hat (ESRS 1 Absatz 30 bis 34 der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026); stets geschuldet sind nach ESRS 1 Absatz 29 dieser Fassung unabhängig vom Ergebnis die Angaben nach ESRS 2 und die themenbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Angabepflicht ESRS 2 IRO-1. Hält das Unternehmen den Klimawandel für nicht wesentlich, lässt es die Kennzahlen und übrigen Angaben nach ESRS E1 aus und legt die Schlussfolgerungen ausführlich dar (Absatz 32). In der Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027 verlangt ESRS 1 Absatz 29 die Anwendung der Allgemeinen Angaben des ESRS 2 und für wesentliche Themen die Angabepflichten des themenbezogenen Standards; die Begründung, aus der der Klimawandel als nicht wesentlich bewertet wurde, verlangt ESRS 2 IRO-2 Absatz 37 Buchstabe b. Die Zuordnung der Emissionszahlen und der Geschlechterkennzahlen zu den ESRS-Angabepflichten ist redaktionell; Odoo nennt in der Dokumentation nur ESRS S1. Für Übergangsjahre dürfen Unternehmen oder Gruppen mit durchschnittlich höchstens 750 Arbeitnehmern die Scope-3- und Gesamtemissionsangaben im ersten Berichtsjahr auslassen, Welle-1-Unternehmen mit höchstens 750 Beschäftigten in den ersten drei Berichtsjahren; diese Ausnahme steht in Anlage C des ESRS 1 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416, die für Geschäftsjahre gilt, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen (Art. 2), und damit für die Geschäftsjahre bis zum 31. Dezember 2026. Die Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027 regelt die schrittweise Einführung in ESRS 1 Absatz 121 bis 127: Für Unternehmen der ersten Welle knüpft sie die Erleichterungen an die Grenzen von 450 Mio EUR Nettoumsatzerlösen und durchschnittlich 1.000 Beschäftigten (Absatz 125 und 126), für die übrigen Unternehmen an ihre ersten Berichtsjahre (Absatz 127); die Ausnahme für Unternehmen oder Gruppen mit höchstens 750 Beschäftigten nennt Anlage C der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026.

ESG-Funktion (Menüpfad laut Dokumentation) Was die Dokumentation beschreibt Angabepflicht, die Daten daraus braucht (Fassung bis Geschäftsjahr 2026 / Fassung ab Geschäftsjahr 2027) Was die Pflicht zusätzlich verlangt (sofern das Thema wesentlich ist)
CO2-Fußabdruck aus Buchhaltung, Pendeldaten und manuellen Eingaben Emissionen in kg CO2-Äquivalent je Aktivität, gegliedert nach Scope 1 bis 3 Bis zum Geschäftsjahr 2026: ESRS E1-6 Absatz 44 – Scope-1-, Scope-2-, Scope-3- und Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent. Ab dem Geschäftsjahr 2027: ESRS E1-8 Absatz 30 Buchstabe a – absolute THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, für Scope 1 mit dem Anteil aus dem EU-Emissionshandel, für Scope 2 standort- und marktbezogen, für Scope 3 je signifikanter Kategorie Bis zum Geschäftsjahr 2026: getrennte standort- und marktbezogene Scope-2-Werte (Absatz 49), jede signifikante Scope-3-Kategorie (Absatz 51), Intensität je Nettoeinnahme (Absatz 53). Ab dem Geschäftsjahr 2027: standort- und marktbezogene Scope-2-Werte und die Scope-3-Emissionen jeder signifikanten Kategorie stehen in Absatz 30 Buchstabe a; die Angabe der Intensität je Nettoeinnahme aus Absatz 53 gehört zur Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026
Pendel-Emissionen aus Fuhrpark und Mitarbeiterstammdaten Emissionen aus Zeitraum, Entfernung, Bürotagen je Woche und Fahrzeugmodell Bis zum Geschäftsjahr 2026: ESRS E1-6 Absatz 44 und 51 (Scope 3, Kategorie 7 Pendelnde Mitarbeiter nach AR 48). Ab dem Geschäftsjahr 2027: ESRS E1-8 Absatz 30 Buchstabe a Ziffer iii (Scope 3, Kategorie 7 Pendelnde Mitarbeiter nach AR 26) Signifikante Scope-3-Kategorien; welche das sind, weist der Bericht aus
Emissionsfaktoren, Zuordnungsregeln und Gase Faktor je Produkt, Partner oder Konto; die sechs Kyoto-Gase als verfügbare Gasarten mit vorgegebenem Treibhauspotenzial, je Faktor mehrere mögliche Gaszeilen keine eigene Angabepflicht; Rechenweg für ESRS E1-6 (Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026) und ESRS E1-8 (Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027) Beschreibung von Methodik und Annahmen im Bericht
Geschlechterverteilung Verteilung nach Geschlecht, gruppierbar unter anderem nach Führungsebene, Abteilung und Land Bis zum Geschäftsjahr 2026: ESRS S1-9 Absatz 66 Buchstabe a – Geschlechterverteilung nach Anzahl und prozentualem Anteil auf der obersten Führungsebene. Ab dem Geschäftsjahr 2027: ESRS S1-8 Absatz 27 – dieselbe Angabe Bis zum Geschäftsjahr 2026: Altersverteilung nach unter 30, 30 bis 50 und über 50 Jahren (Absatz 66 Buchstabe b). Die Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027 führt im Katalog der Angabepflichten des ESRS S1 keine Altersverteilung
Lohngefälle Verdienstgefälle in Prozent des durchschnittlichen Einkommens der männlichen Beschäftigten, berechnet aus den Vertragsgehältern der Personalabrechnung für gleiche Tätigkeiten Bis zum Geschäftsjahr 2026: ESRS S1-16 Absatz 97 Buchstabe a – geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle, nach AR 98 aus dem Bruttostundenverdienst aller Beschäftigten. Ab dem Geschäftsjahr 2027: ESRS S1-15 Absatz 41 Buchstabe a – dieselbe Angabe, nach AR 31 ebenfalls aus dem Bruttostundenverdienst aller Beschäftigten Der Odoo-Wert deckt nur gleiche Tätigkeiten ab und entspricht damit in beiden Fassungen nicht unmittelbar dem ESRS-Wert; Absatz 97 Buchstabe b der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026 und Absatz 41 Buchstabe b der Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027 verlangen zusätzlich das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung
Initiativen Aufgaben mit geschätzten CO2-Einsparungen, Fortschritt und Fristen Bis zum Geschäftsjahr 2026: ESRS E1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimastrategien. Ab dem Geschäftsjahr 2027: ESRS E1-5 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Beschreibung der Maßnahmen und der eingesetzten Mittel im Berichtstext

Die Erklärung selbst verlangt zusätzlich die Wesentlichkeitsanalyse, die Beschreibung von Strategie, Governance und Wertschöpfungskette und eine Bestätigung durch einen Prüfer; eine Wesentlichkeitsanalyse oder einen Bestätigungsvermerk beschreibt die Dokumentationsseite der App nicht. Wie Sie Kennzahlen aus Odoo in Auswertungen zusammenführen, steht im Artikel Dashboards und Tabellen in Odoo.

Wen die Berichtspflicht trifft

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Richtlinie 2013/34/EU verankert. Zwei Änderungsrichtlinien haben den Kreis seither verschoben: Die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025, in Kraft seit 17. April 2025, verschob die ersten Berichtsjahre der Wellen 2 und 3 um zwei Jahre. Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, im Amtsblatt vom 26. Februar 2026 und in Kraft seit 18. März 2026, bindet die Pflicht an zwei kumulative Grenzen, streicht die kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Kreis und erstreckt die Befreiung für einbezogene Tochterunternehmen auf Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Unternehmen am Bilanzstichtag Berichtspflicht nach der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 Erstes Pflichtgeschäftsjahr
mehr als 450 Mio EUR Nettoumsatzerlöse und durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte; im Einzelabschluss zählt der Durchschnitt des vorangegangenen Geschäftsjahres, im Konzernabschluss der des Geschäftsjahres ja, für am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen nicht als Tochterunternehmen in einen konsolidierten Lagebericht einbezogen und nach Art. 19a Abs. 9 befreit ist für ein neu erfasstes Unternehmen ein am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnendes Geschäftsjahr; ein Welle-1-Unternehmen berichtet bereits für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 vorbehaltlich der Ausnahmeoption des Mitgliedstaats
Tochterunternehmen, das mit seinen Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens nach Art. 29 und 29a einbezogen ist und dessen Lagebericht Name und Sitz des Mutterunternehmens, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht und zum Bestätigungsurteil sowie die Angabe der Befreiung nennt keine eigene Pflicht (Art. 19a Abs. 9 der Richtlinie 2013/34/EU); für das befreite Mutterunternehmen gilt Art. 29a Abs. 8; nach Art. 19a Abs. 10 und Art. 29a Abs. 9 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 gilt die Befreiung auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse keine eigene Berichtspflicht; das Unternehmen ist im Konzernbericht erfasst
große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten auf konsolidierter Basis sind (Welle 1) ja, für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026; für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 kann der Mitgliedstaat Welle-1-Unternehmen ausnehmen, die am Bilanzstichtag, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, eine der beiden neuen Grenzen nicht überschreiten Geschäftsjahr 2024, Bericht 2025
Welle-1-Unternehmen, die am Bilanzstichtag, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, eine der beiden neuen Grenzen von 450 Mio EUR Nettoumsatzerlösen oder durchschnittlich 1.000 Beschäftigten nicht überschreiten Mitgliedstaaten können sie für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre ausnehmen ab dem 1. Januar 2024 beginnendes Geschäftsjahr; für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre kann der Mitgliedstaat ausnehmen (Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und der dort angefügte Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470); ab dem Geschäftsjahr 2027 nur, wenn beide Grenzen überschritten sind
kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen die Vorschrift, die sie einbezog (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c der CSRD), ist gestrichen keine

Die Pflicht bleibt eine Pflicht des nationalen Rechts. Die Richtlinie (EU) 2026/470 verlangt die Umsetzung der Artikel 1 bis 3 bis zum 19. März 2027 (Art. 5 Abs. 1), die des Artikels 4 zu den Sorgfaltspflichten bis zum 26. Juli 2028.

Zwei erfundene Fälle: Ein Maschinenbauer mit 1.400 Beschäftigten und 620 Mio EUR Nettoumsatz, der bisher nicht zu Welle 1 gehört und nicht in einen konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist, überschreitet beide Grenzen und berichtet erstmals für das Geschäftsjahr 2027. Ein Handelsbetrieb mit 300 Beschäftigten und 90 Mio EUR Nettoumsatz bleibt außerhalb der Pflicht; in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens ist er ein geschütztes Unternehmen (Art. 19a Abs. 3). Bei Anfragen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung darf er Informationen verweigern, die über die Angaben der freiwillig anwendbaren Standards hinausgehen; beim Abschluss vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen für diese Berichterstattung darf ein berichtspflichtiges Unternehmen von ihm keine darüber hinausgehenden Informationen verlangen, und widersprechende Vertragsbestimmungen sind unwirksam (Art. 19a Abs. 3 Buchstaben a und b). Fordert es solche Informationen dennoch an, muss es darauf hinweisen, was über die freiwilligen Standards hinausgeht und dass das geschützte Unternehmen die Bereitstellung verweigern darf (Buchstabe c). Ersuchen zu anderen Zwecken als der Nachhaltigkeitsberichterstattung, etwa zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, bleiben zulässig, und eine Pflicht zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen trifft Unternehmen in der Wertschöpfungskette nicht (angehängter Unterabsatz zu Art. 19a Abs. 3). Nach Art. 29ca Abs. 2 stützen sich diese freiwillig anwendbaren Standards auf die Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025; die Übersicht der Kommission zu den delegierten Rechtsakten führte die am 3. Juli 2026 angenommenen Rechtsakte mit dem Zusatz, sie seien bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt nicht in Kraft (Stand der Seite: 3. Juli 2026), und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 ist am 21. September 2026 im Amtsblatt L (2026/1563) erschienen.

Ein Rechenbeispiel: Pendel-Emissionen

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; die Formel stammt aus der Dokumentation, die Annahme zum Bezugszeitraum ist redaktionell.

Größe Wert
Zeitraum 365 Tage
Entfernung Wohnung–Arbeit, einfach 12 km
Fahrten je Arbeitstag (hin und zurück) 2
Bürotage je Woche 3
CO2-Emissionen des Fahrzeugmodells 0,12 kg CO2-Äquivalent je km

Daraus ergeben sich 365 × 12 km × 2 × (3 ÷ 7) ≈ 3.754 km im Jahr und mit dem Faktor 0,12 kg je km rund 450 kg CO2-Äquivalent. Bei 80 Beschäftigten mit demselben Muster sind es rund 36 Tonnen im Jahr. Die Zahl ist ein Baustein des Scope 3, nicht der ganze Scope 3: Sie gehört zur Scope-3-Kategorie 7 (Pendelnde Mitarbeiter) der ESRS-Tabellen zu E1-6 (AR 48, Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026) und zu E1-8 (AR 26, Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027); verlangt sind die Emissionen jeder signifikanten Scope-3-Kategorie (ESRS E1-6 Absatz 51 der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026; ESRS E1-8 Absatz 30 Buchstabe a Ziffer iii der Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027). Die Kennzahlen nach ESRS E1 sind nur geschuldet, wenn das Unternehmen den Klimawandel als wesentlich bewertet; andernfalls entfallen sie mit ausführlicher Darlegung der Schlussfolgerungen (ESRS 1 Absatz 30 bis 34, insbesondere Absatz 32, der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026); stets geschuldet bleiben die Angaben nach ESRS 2 und die themenbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 (ESRS 1 Absatz 29 derselben Fassung). Welle-1-Unternehmen mit höchstens 750 Beschäftigten dürfen diese Angaben in den ersten drei Berichtsjahren auslassen; diese Ausnahme steht in Anlage C zu ESRS 1 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 und gilt für die Geschäftsjahre bis zum 31. Dezember 2026.

Die Zahl hängt an den Stammdaten. Die Dokumentation nennt die Entfernung je Beschäftigten, die CO2-Emissionen je Fahrzeugmodell und die Bürotage je Woche als Voraussetzungen für eine genaue Berechnung; prüfen Sie diese Werte, bevor Sie die Pendeltabelle auswerten. Die Pendeltabelle erreichen Sie unter ESG ‣ Collect ‣ Employee Commuting; mit Add Emissions legen Sie den Emissionszeitraum fest.

Typische Fehler

  • Die App für den vollständigen Bericht halten: Sie liefert Datenpunkte; einen vollständigen ESRS-Bericht beschreibt die Dokumentationsseite der App nicht, und Wesentlichkeitsanalyse und Bestätigung sind dort ebenfalls nicht beschrieben.
  • Buchhaltungsdaten für vollständig halten: Die Dokumentation nennt gebuchte Zeilen auf Anlagen- und Aufwandskonten; Entgelte auf anderen Konten erzeugen keine Emissionen.
  • Die Maßeinheit des Produkts nicht prüfen: Die Dokumentation verlangt, dass die Maßeinheit am Produktpreis zur Maßeinheit des Faktors passt; welche Folge ein abweichender Wert hat, sagt sie nicht. Prüfen Sie die Übereinstimmung, bevor Sie zuordnen. Das Feld für Maßeinheiten müssen Sie zuvor in den Buchhaltungseinstellungen aktivieren.
  • Fahrzeugmodelle ohne CO2-Angabe und Beschäftigte ohne Entfernung lassen: Die Dokumentation nennt beide Werte als Voraussetzung für eine genaue Pendelberechnung; prüfen Sie sie, bevor Sie die Pendeltabelle auswerten.
  • Frühere Aktivitäten ohne Faktorzuordnung übersehen: Für schon gebuchte Aktivitäten ohne Faktor erzeugt die App erst dann Emissionen, wenn Sie den Faktor mit Assign und einem Anwendungszeitraum rückwirkend anwenden. Bereits berechnete Emissionen bleiben nur unverändert, wenn Sie dabei die Option Replace existing assignations nicht aktivieren; die Dokumentation erlaubt ausdrücklich, bestehende Zuordnungen zu ersetzen.
  • Geschätzte Einsparungen in Initiativen mit erreichten Reduktionen verwechseln: Die Dokumentation schreibt selbst, dass Schätzungen den Fußabdruck nicht sofort senken.
  • Die ESRS-Fassung nicht prüfen: Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 mit verschobenen Angabepflichten (Vergütungskennzahlen ESRS S1-15 Absatz 41 statt S1-16 Absatz 97, Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene ESRS S1-8 Absatz 27 statt S1-9 Absatz 66, Emissionen ESRS E1-8 statt E1-6); für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht nach Art. 2.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie zuerst die Pflicht: beide Grenzen am Bilanzstichtag, die durchschnittliche Beschäftigtenzahl (im Einzelabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres, im Konzernabschluss des Geschäftsjahres), eine mögliche Einbeziehung in einen konsolidierten Lagebericht nach Art. 19a Abs. 9, das Berichtsjahr, die dafür geltende Fassung der ESRS und den Stand des nationalen Umsetzungsgesetzes.
  2. Klären Sie Edition und Tarif Ihrer Datenbank; der Editionsvergleich führt ESG nur in der Spalte Enterprise (Community: Kreuz, Enterprise: Häkchen). Prüfen Sie beides mit Ihrem Odoo-Ansprechpartner.
  3. Pflegen Sie die Stammdaten: Bürotage je Woche in den ESG-Einstellungen, CO2-Emissionen je Fahrzeugmodell im Fuhrpark, Entfernung je Beschäftigten in der Mitarbeiter-App.
  4. Importieren Sie unter ESG ‣ Configuration ‣ Source Databases die Emissionsfaktoren und legen Sie Zuordnungsregeln über Produkt, Partner und Konto an.
  5. Prüfen Sie die Karte Collect Emissions im Dashboard: Buchungszeilen ohne Faktor stehen dort unter Emissions to define.
  6. Wenden Sie die Faktoren für abgeschlossene Perioden mit Assign nachträglich an; die Option Replace existing assignations steuert, ob bestehende Zuordnungen ersetzt werden. Legen Sie danach fest, welche Angaben Sie außerhalb von Odoo erheben; maßgeblich ist die Wesentlichkeitsbewertung nach ESRS 1 Absatz 30 bis 34 in der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026, aus der sich ergibt, welche themenbezogenen Angaben entfallen können; stets geschuldet bleiben die Angaben nach ESRS 2 und die themenbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 (ESRS 1 Absatz 29 derselben Fassung). Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 prüfen Sie die Angabepflichten, Absatznummern und Übergangserleichterungen in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563.

Die buchhaltungsbasierte Emissionsberechnung setzt gebuchte Zeilen auf Anlagen- und Aufwandskonten voraus; Pendel-Emissionen stammen aus Fuhrpark- und Mitarbeiterstammdaten, und manuelle Einträge unter ESG ‣ Collect ‣ Emitted Emissions nimmt die App nach dem Speichern ohne vorgelagerte Buchung in den CO2-Bericht auf. Die Installation selbst steht in Apps und Module installieren.

Häufige Fragen

Rechnet die ESG-App den CO2-Fußabdruck vollständig aus?

Nein. Sie rechnet die Aktivitäten, die sie kennt: gebuchte Zeilen auf Anlagen- und Aufwandskonten, Pendeldaten aus Fuhrpark und Mitarbeiterstammdaten und manuelle Eingaben. Liegt eine Scope-3-Kategorie nicht in Odoo, fehlt sie, bis Sie sie manuell erfassen. Die ESRS verlangen jede signifikante Scope-3-Kategorie (ESRS E1-6 Absatz 51 der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026; ESRS E1-8 Absatz 30 Buchstabe a Ziffer iii der Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027); die Kennzahlen nach ESRS E1 stehen unter der Wesentlichkeitsbewertung, bei nicht wesentlichem Klimawandel entfallen sie mit ausführlicher Darlegung der Schlussfolgerungen (ESRS 1 Absatz 30 bis 34, insbesondere Absatz 32, der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026; in der Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027 verlangt ESRS 2 IRO-2 Absatz 37 Buchstabe b die Begründung dafür). Stets geschuldet bleiben unabhängig vom Ergebnis die Angaben nach ESRS 2 und die themenbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 (ESRS 1 Absatz 29 der Fassung bis zum Geschäftsjahr 2026; in der Fassung ab dem Geschäftsjahr 2027 verlangt ESRS 1 Absatz 29 die Allgemeinen Angaben des ESRS 2 und für wesentliche Themen die Angabepflichten des themenbezogenen Standards). Ausgenommen sind Übergangsjahre: Unternehmen oder Gruppen mit durchschnittlich höchstens 750 Arbeitnehmern dürfen die Scope-3- und Gesamtemissionsangaben im ersten Berichtsjahr auslassen, Welle-1-Unternehmen mit höchstens 750 Beschäftigten in den ersten drei Jahren (Anlage C des ESRS 1 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416, Zeile ESRS E1/E1-6; diese Fassung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, Art. 2, und damit für die Geschäftsjahre bis zum 31. Dezember 2026).

Muss mein Betrieb einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Das entscheiden nach der CSRD in der EU zwei Grenzen am Bilanzstichtag: mehr als 450 Mio EUR Nettoumsatzerlöse und durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte; beide müssen überschritten sein, im Einzelabschluss nach dem Durchschnitt des vorangegangenen Geschäftsjahres, für Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis nach dem des Geschäftsjahres. Von der eigenen Pflicht befreit ist ein Tochterunternehmen, das mit seinen Tochterunternehmen in den nach Art. 29 und Art. 29a erstellten konsolidierten Lagebericht seines Mutterunternehmens einbezogen ist und dessen Lagebericht Name und Sitz des Mutterunternehmens, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht und zum Bestätigungsurteil sowie die Angabe der Befreiung nennt (Art. 19a Abs. 9 der Richtlinie 2013/34/EU); nach Art. 19a Abs. 10 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 gilt die Befreiung auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die Pflicht gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027; ein neu erfasstes Unternehmen berichtet erstmals für ein solches Geschäftsjahr, ein Welle-1-Unternehmen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 kann der Mitgliedstaat Welle-1-Unternehmen ausnehmen, die am Bilanzstichtag, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, eine der beiden neuen Grenzen von 450 Mio EUR Nettoumsatzerlösen oder durchschnittlich 1.000 Beschäftigten nicht überschreiten; die Ausnahme ist eine Option des nationalen Gesetzgebers, kein Anspruch. Die Pflicht wirkt über das nationale Umsetzungsrecht.

Woher kommen die Emissionsfaktoren in Odoo?

Aus einer Faktordatenbank, die Sie unter ESG, Menü Konfiguration, Punkt Source Databases aus der ADEME-Datenbank importieren. Jeder Faktor trägt einen Scope nach dem GHG Protocol, eine Unsicherheit und eine Rechenmethode; die App führt dazu die sechs Hauptgase des Kyoto-Protokolls (CO2, CH4, N2O, HFCs, PFCs, SF6) mit vorgegebenem Treibhauspotenzial, und ein Faktor kann mehrere Gaszeilen enthalten, deren Summe seinen Wert ergibt. Die Maßeinheit des Produkts muss zur Maßeinheit des Faktors passen (das verlangt die Dokumentation ausdrücklich); prüfen Sie das, bevor Sie zuordnen.

Genügt die ESG-App für den Bericht nach ESRS?

Nein. Sie liefert Datenpunkte und Rechenwege; die Erklärung selbst verlangt zusätzlich die Wesentlichkeitsanalyse, die Beschreibung von Strategie, Governance und Wertschöpfungskette sowie eine Bestätigung durch einen Prüfer. Eine Wesentlichkeitsanalyse oder ein Bestätigungsvermerk ist auf der Dokumentationsseite der App nicht beschrieben; klären Sie solche Schritte außerhalb von Odoo.

Welche Fassung der ESRS gilt für mein Berichtsjahr?

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 beginnen, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (Amtsblatt L, 2026/1563 vom 21. September 2026) tritt am 10. November 2026 in Kraft, ersetzt die Anhänge I und II und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Art. 3). Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, dürfen Unternehmen nach Art. 2 zwischen beiden Fassungen wählen und müssen im Nachhaltigkeitsbericht angeben, welche sie anwenden. Die Angabepflichten verschieben sich: Vergütungskennzahlen ESRS S1-15 Absatz 41 statt S1-16 Absatz 97, Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene ESRS S1-8 Absatz 27 statt S1-9 Absatz 66, Emissionen ESRS E1-8 statt E1-6.

Quellen

  1. ESG (Odoo 20.0): Carbon footprint, activity data sources, emission factors, sex parity and pay gap, initiativesOdoo S.A., Dokumentation · abgerufen am
  2. ESG (Odoo 19.0): gleicher Inhalt wie die Seite der Version 20.0Odoo S.A., Dokumentation · abgerufen am
  3. Editionsvergleich Community und Enterprise, Zeile ESG unter FinanzenOdoo S.A. · abgerufen am
  4. Standard and extended support (Odoo 20.0): Erscheinungsdatum der Version 20.0Odoo S.A., Dokumentation · abgerufen am
  5. Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) vom 14. Dezember 2022, ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 (Stop-the-Clock), ABl. L vom 16.4.2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 (Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten), ABl. L vom 26.2.2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023 (ESRS), ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, Anhang IAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 vom 11. Juli 2025 zur Änderung der ESRS, ABl. L, 2025/1416, 10.11.2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, ABl. L, 2026/1563, 21.9.2026, Art. 1 bis Art. 3 und Anhang IAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. Corporate sustainability reporting, Zeitleiste und nachgeordnete Rechtsakte (Stand 3. Juli 2026)Europäische Kommission, Generaldirektion FISMA · abgerufen am
  12. Implementing and delegated acts – CSRD (Stand der Seite: 3. Juli 2026)Europäische Kommission, Generaldirektion FISMA · abgerufen am