Österreich 2026: 4,9 Prozent auf Grundnahrungsmittel in Odoo
Kurz gesagt
Österreich: Seit 1. Juli 2026 gilt für die in Anlage 3 zum UStG 1994 aufgezählten Gegenstände ein Steuersatz von 4,9 Prozent (§ 10 Abs. 1a UStG 1994), anzuwenden auf Umsätze nach dem 30. Juni 2026 (§ 28 Abs. 69); in Odoo tragen Sie den Satz am Produkt. Die Begünstigung gilt nur für Lieferungen, die ausschließlich solche Gegenstände betreffen: Mehrere Waren werden je Ware versteuert, ein zusammengesetzter Artikel wie die Wurstsemmel bleibt bei 10 Prozent. Für die Abgabe der in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke im Rahmen einer sonstigen Leistung bleiben 10 Prozent (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b); Restaurationsumsätze mit Speisen und Getränken, die nicht in Anlage 1 genannt sind, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1).
Das Wichtigste
- Österreich: 4,9 Prozent gelten seit 1. Juli 2026 für die Warengruppen der Anlage 3 (§ 10 Abs. 1a UStG 1994).
- Österreich: anzuwenden auf Umsätze, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994).
- Österreich: Der Satz von 4,9 Prozent gilt nur für Lieferungen, die ausschließlich Waren der Anlage 3 betreffen (§ 10 Abs. 1a Satz 2 UStG 1994); mehrere Waren werden je Ware versteuert.
- Österreich: 10 Prozent gelten für die Abgabe der in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke im Rahmen einer sonstigen Leistung (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994); Restaurationsumsätze mit Speisen und Getränken, die nicht in Anlage 1 genannt sind, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1).
- Österreich: Brot und Gebäck nur bei Einreihung in die Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur; der Fett- und Zuckergehalt von je höchstens 5 GHT ist auf ganze GHT zu runden, bis 5,49 GHT bleiben begünstigt, darüber 10 Prozent.
- Österreich, Registrierkasse: 4,9-Prozent-Umsätze im Feld Betrag-Satz-Besonders; Barzahlung am Beleg getrennt nach Steuersätzen (§ 11 Abs. 1 Z 3 RKSV).
Was seit 1. Juli 2026 gilt
Die Steuer ermäßigt sich auf 4,9 Prozent für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände (§ 10 Abs. 1a Satz 1 UStG 1994). Die Anlage 3 hat das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2026 mit Kundmachung vom 10. Juni 2026 eingefügt. Anlage 3 und § 10 Abs. 1a treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994).
Damit hängt der Satz am Leistungszeitpunkt, nicht am Rechnungsdatum: Eine Lieferung, die im Juni 2026 ausgeführt wurde und erst im Juli berechnet wird, bleibt bei 10 Prozent. Die Sätze beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage nach §§ 4 und 5 UStG 1994, also auf Nettobeträge. Nach der Auskunft des BMF gilt der Satz zeitlich unbefristet.
- 10. Juni 2026BGBl. I Nr. 37/2026 wird kundgemacht
- 30. Juni 2026Letzter Tag, an dem Lieferungen dem bisherigen Satz unterliegen
- 1. Juli 2026§ 10 Abs. 1a und Anlage 3 UStG 1994 treten in Kraft
Nach § 28 Abs. 69 UStG 1994 ist der neue Satz auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden.
§ 10 Abs. 2 UStG 1994 beginnt seit dieser Fassung mit den Worten “Ist der Steuersatz nach Abs. 1a nicht anzuwenden”; der Zehntelsatz für Anlage 1 und für Restaurationsumsätze bleibt unverändert. Abs. 3 sagt dasselbe für die 13 Prozent.
Welche Artikel 4,9 Prozent bekommen
Für die Zuordnung ist nicht die Bezeichnung Ihres Artikels maßgeblich, sondern seine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN); die Auskunft des BMF nennt die Einreihung den primären Maßstab. Anlage 3 zählt zwölf Warengruppen auf, die die Tabelle der Steuer gegenüberstellt, die Sie in Odoo am Produkt hinterlegen.
| Anlage 3 Z | Ware | Kombinierte Nomenklatur | Satz am Produkt |
|---|---|---|---|
| 1 | Milch, auch laktosefrei | 0401 10, 0401 20 | 4,9 Prozent |
| 2 | Joghurt | 0403 20 | 4,9 Prozent |
| 3 | Butter | 0405 10 | 4,9 Prozent |
| 4 | Eier, frisch von Hühnern | 0407 21 00 | 4,9 Prozent |
| 5 | Gemüse, frisch oder gekühlt | 0701 9050, 0701 9090, 0702 00, Positionen 0703 bis 0709; ausgenommen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 | 4,9 Prozent |
| 6 | Gemüse, gefroren | Position 0710 | 4,9 Prozent |
| 7 | Genießbare Früchte | Positionen 0808 und 0809 | 4,9 Prozent |
| 8 | Reis | Position 1006 | 4,9 Prozent |
| 9 | Mehl und Grieß von Weizen | aus 1101 00, 1103 11 | 4,9 Prozent |
| 10 | Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt | 1902 11 00, 1902 19 | 4,9 Prozent |
| 11 | Brot | 1905 90 30 | 4,9 Prozent |
| 12 | Speisesalz | 2501 00 91 | 4,9 Prozent |
| außerhalb der Anlage 3 | Waren der Anlage 1: Fleisch, Käse, andere Mehle, gefüllte Teigwaren, Konditoreiwaren, Gemüse der Positionen 0711 bis 0714, Trüffel | diverse Positionen | 10 Prozent |
| außerhalb der Anlagen 1 und 3 | Waren der Anlage 2, etwa lebende Tiere, Pflanzen und Blumen sowie Sämereien | diverse Positionen | 13 Prozent |
| in keiner der Anlagen 1 bis 3 | übrige Waren, etwa Kaffee und Milchmischgetränke mit Kaffeezusatz | diverse Positionen | 20 Prozent |
Ähnlich aussehende Artikel können in verschiedenen Zeilen stehen: Roggenmehl (Position 1102) und gefüllte Teigwaren (Position 1902 20) bleiben bei 10 Prozent, obwohl sie neben begünstigten Waren derselben Anlage-3-Zeile liegen. Für Milchmischgetränke mit Kaffeezusatz nennt die Auskunft des BMF den Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Die Warennummer tragen Sie am Produkt als Commodity Code ein (Reiter Buchhaltung, Einstellung Intrastat); die KN-Einreihung selbst bleibt Ihr Nachweis, den Sie am Artikel oder in einer hinterlegten Auskunft festhalten.
Gemischte Lieferungen und der Restaurationsumsatz
Der zweite Satz des § 10 Abs. 1a UStG 1994 schränkt die Begünstigung ein: Sie gilt nur, wenn die Lieferungen und die Einfuhr ausschließlich Gegenstände betreffen, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Anlage 3 aufgezählt sind. Eine Wurstsemmel ist deshalb nicht begünstigt; die Auskunft des BMF nennt dafür 10 Prozent, auch wenn die Semmel an der Theke zusammengestellt wird. Eine Semmel mit Butter fällt aus demselben Grund nicht unter 4,9 Prozent. Kaufen Kundinnen und Kunden Semmel und Wurst getrennt, unterliegt die Semmel 4,9 Prozent und die Wurst 10 Prozent. Mehrere Waren in einem Korb werden also nicht zusammengefasst, sondern je Ware versteuert; Waren der Anlage 1 tragen dabei 10 Prozent, Waren der Anlage 2 13 Prozent, und Waren, die in keiner der Anlagen 1 bis 3 genannt sind, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Eine allgemeine Regel, wonach ein zusammengesetzter Gegenstand den Satz eines nicht begünstigten Bestandteils übernimmt, enthält die Auskunft nicht; andere Zusammensetzungen sind daher einzeln nach ihrer Einreihung zu beurteilen.
Für den Restaurationsumsatz bleibt es bei 10 Prozent, soweit er Speisen und Getränke der Anlage 1 betrifft: § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 erfasst die Abgabe der in Anlage 1 genannten Speisen und Getränke im Rahmen einer sonstigen Leistung, und die Begünstigung des Abs. 1a gilt nur für Lieferungen. Restaurationsumsätze mit Speisen und Getränken, die nicht in Anlage 1 genannt sind, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); § 10 Abs. 2 und 3 ermäßigen daneben weitere Umsätze, etwa die Beherbergung mit 10 Prozent und die in Anlage 2 genannten Gegenstände mit 13 Prozent. Nach der Auskunft des BMF ist der Ort der Bezahlung dafür ohne Bedeutung; bestellen und bezahlen Gäste an der Theke und verzehren die Ware ohne weitere Leistung vor Ort, geht sie von einer Lieferung aus, und ein bloß vorhandener Stehtisch macht daraus keine Dienstleistung. Wird Brot zu einem Gericht gereicht, teilt es nach derselben Auskunft das Schicksal des Gerichts.
Bäckerei: Brot, Gebäck und die Theke
In der Anlage 3 steht in Z 11 die Ware “Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur)”. Der Rechtstext dieser Unterposition lautet nach der Wiedergabe im BMF-Dokument “Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger”. Entscheidend sind also zwei Grenzwerte und die Zusätze, gerechnet auf die Trockenmasse des Fertigprodukts.
Nach derselben Auskunft fallen Semmeln, Mohnflesserl und Salzstangerl ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten in diese Unterposition und damit unter 4,9 Prozent; da die Grenzwerte in ganzen GHT angegeben sind, sind Analysenergebnisse auf ganze Zahlen zu runden, sodass ein Fett- oder Zuckergehalt bis 5,49 GHT noch als 5 GHT gilt und begünstigt bleibt. Gebäck oberhalb dieser Grenze ist mit 10 Prozent zu versteuern; genannt sind dort Laugengebäck, Speck-, Knoblauch- und Gemüsestangerl über der Grenze, Waren mit Füllung, Blätter- und Plunderteigprodukte sowie Mürbe Kipferl. Nüsse und Früchte des Kapitels 08 sind schädlich, Mohn, Sesam, Körner und Oliven dagegen nicht, solange die Grenzwerte eingehalten werden. Als Begründung genügt die Rezeptur mit dem Rechenweg zum Fett- und Zuckergehalt; nach der Auskunft des BMF ist diese Aufzeichnung sieben Jahre aufzubewahren und im Prüfungsfall vorzulegen (§ 132 BAO). Das bloße Aufschneiden von Brot ist nach derselben Auskunft keine Restaurantdienstleistung. Zugleich erklärt das BMF, dass diese Seiteninformationen keine Bindungswirkung haben; für Rechtssicherheit nennt es eine Auskunft des zuständigen Finanzamts oder einen Auskunftsbescheid nach § 118 BAO.
Für die Odoo-Kasse heißt das: Der Satz hängt am einzelnen Artikel. Wenn dasselbe Gebäck im Laden mit 4,9 Prozent und im Gastraum als Restaurantdienstleistung mit 10 Prozent verkauft wird, brauchen Sie dafür keine zwei Artikel: In der Kasse sind die Steuern der Produkte fest und lassen sich nur über eine Steuerposition ändern; eine Voreinstellung (Preset) trägt nach der Dokumentation eine Steuerposition und lässt sich für Vor Ort und Mitnahme getrennt einrichten. Ein zweiter Artikel mit derselben Bezeichnung und dem Satz des Gastraums ist eine Alternative, wenn Sie ohne Presets arbeiten oder die Anteile getrennt auswerten wollen. Die Rezepturwerte pflegt Odoo nicht; hinterlegen Sie sie am Artikel oder als Anhang, damit die Einstufung prüfbar bleibt.
Umstellung in Odoo: Steuern, Produkte, Steuerpositionen, Kasse
Die Steuersätze stehen in Odoo an der Buchungsposition; auf einer Rechnung, einem Angebot oder einer Kassenposition übernimmt Odoo die Steuer, die am Produkt hinterlegt ist. In der Kasse sind die Steuern der Produkte fest und lassen sich nach der Dokumentation nur über eine Steuerposition ändern.
- Steuer prüfen. Öffnen Sie Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern. Die österreichische Lokalisierung legt laut der Dokumentation die meisten Sätze inaktiv an und aktiviert nur den Hauptsatz; prüfen Sie deshalb die Spalte Aktiv und ob eine Verkaufsvorlage mit 4,9 Prozent vorhanden ist. Die Steuervorlagendatei des Moduls l10n_at im öffentlichen Community-Zweig führt in den Zweigen 19.0 und 20.0 die Vorlage 4.9% Ust R samt Steuerkennzeichen, über das Bemessungsgrundlage und Steuer in die Zeile des Steuerberichts fließen. Fehlt die Vorlage in Ihrem Paket, legen Sie eine Steuer des Typs Sales mit dem Satz 4,9 an.
- Artikel zuordnen. Setzen Sie die Steuer im Feld Sales Taxes des Produkts, für Waren der Anlage 3 also die Vorlage mit 4,9 Prozent. Prüfen Sie die Zuordnung an Ihren umsatzstärksten Artikeln der Liste oben.
- Steuerpositionen einsetzen. Eine Steuerposition bildet Steuern auf andere Steuern ab, um denselben Artikel in verschiedenen Fällen unterschiedlich zu behandeln. Für den Gastraum einer Bäckerei oder eines Lebensmittelmarkts ist das der Weg, den 4,9-Prozent-Artikeln die 10 Prozent des Restaurationsumsatzes zuzuordnen; nach der Dokumentation konfigurieren Sie die Zuordnung an den Steuern selbst. Im Restaurantbetrieb der Kasse tragen Voreinstellungen (Presets) laut der Dokumentation eine Steuerposition und lassen sich für Vor Ort und Mitnahme getrennt einrichten.
- Stichtag sauber treffen. Positionen mit Leistungsdatum im Juni 2026 bleiben auf dem bisherigen Satz, auch wenn die Rechnung später entsteht; ändern Sie die Produktsteuer erst nach den Nachbuchungen des Juni, und prüfen Sie Gutschriften zu Junilieferungen auf den ursprünglichen Satz. Bei Anzahlungen erlaubt die Auskunft des BMF, den künftigen Satz schon in der Anzahlungsrechnung auszuweisen; ohne diese Wahl ist die Anzahlung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern und bei Änderung der Rechtslage nach Maßgabe der Rechtslage im Leistungszeitpunkt zu korrigieren. Legen Sie fest, welcher Weg in Ihrem Betrieb gilt.
- Kasse prüfen. Wer eine Registrierkasse nach der RKSV führt, weist auf dem Beleg den Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen aus (§ 11 Abs. 1 Z 3 RKSV). Für die Datenstruktur ordnet der BMF-Erlass Nr. 175/2026 in Abschnitt 3.3.4 die 4,9-Prozent-Umsätze dem Feld Betrag-Satz-Besonders zu, zusammen mit den 19-Prozent-Umsätzen. Verkaufen Sie Testartikel mit allen verwendeten Sätzen und vergleichen Sie Beleg und DEP7-Export mit dieser Zuordnung. Was die Lokalisierung für die Registrierkasse mitbringt, steht in Registrierkassa in Österreich.
Welche Zeile des Steuerberichts und der Umsatzsteuervoranmeldung die 4,9-Prozent-Umsätze führt und wie die Werte nach FinanzOnline gelangen, steht im Artikel UVA aus Odoo an FinanzOnline.
Checkliste für Ihren Betrieb
Für Betriebe in Österreich, die Waren der Anlage 3 verkaufen:
- Für jede Ware der Anlage 3 ist die Steuer von 4,9 Prozent am Produkt gesetzt, für alles andere der bisherige Satz.
- Artikel mit ähnlichem Namen, aber anderem Warencode (Mehl, Teigwaren, Gebäck) sind einzeln geprüft.
- Die KN-Einreihung ist je kritischem Artikel dokumentiert, für Brot und Gebäck samt Rezeptur, Rechenweg und den auf ganze GHT gerundeten Grenzwerten.
- Zusammengesetzte Artikel sind einzeln beurteilt; für die Wurstsemmel hält die Auskunft des BMF 10 Prozent fest. Warenkörbe und gemischte Kisten werden je Ware aufgeteilt.
- Positionen mit Leistungsdatum bis 30. Juni 2026 und ihre Gutschriften stehen auf dem alten Satz.
- Die Abgabe im Gastraum läuft über eine eigene Steuerposition oder Voreinstellung mit 10 Prozent für Speisen und Getränke der Anlage 1.
- Ein Testbeleg weist die Barzahlung getrennt nach 4,9, 10, 13 und 20 Prozent aus, und die 4,9-Prozent-Beträge liegen im Feld Betrag-Satz-Besonders.