Odoo-Kasse in der Schweiz: MWST-Sätze und Belege
Kurz gesagt
Für Betriebe, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, gelten an der Schweizer Kasse drei Sätze: 8,1 Prozent Normalsatz, 2,6 Prozent reduziert und 3,8 Prozent für Beherbergung; in dieser Höhe gelten sie seit 1. Januar 2024 (Art. 25 MWSTG). Odoo führt sie als Steuervorlagen mit; ob die Preise brutto oder netto gerechnet werden, stellen Sie in den Buchhaltungseinstellungen ein. Kassenzettel bis CHF 400 brauchen keine Kundenangaben (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV).
Das Wichtigste
- Schweiz, im Register eingetragene steuerpflichtige Personen: 8,1 Prozent Normalsatz, 2,6 Prozent reduziert, 3,8 Prozent Beherbergung (Art. 25 MWSTG); in dieser Höhe seit 1. Januar 2024, davor 7,7, 2,5 und 3,7 Prozent.
- Der Sondersatz für Beherbergung ist im Gesetzestext bis längstens 31. Dezember 2027 befristet; die Verfassungsbestimmung, auf die er verweist, regelt in der Fassung vom 3. März 2024 die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer bis Ende 2035.
- Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ohne die darauf geschuldete Mehrwertsteuer selbst (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a MWSTG); die Sätze treffen damit Nettobeträge.
- Kassenzettel bis CHF 400 brauchen keine Angaben zum Leistungsempfänger (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV); im Übrigen muss die Rechnung Leistungserbringer, Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel die Elemente nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a bis f MWSTG enthalten, darunter den Steuersatz und bei einem Entgelt ohne Steuer den Steuerbetrag.
- Im Community-Zweig führen Odoo 19.0 und 20.0 die Schweizer Steuervorlagen mit 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent und setzen diese drei Verkaufssteuern voreingestellt auf aktiv; 19.0 führt daneben die früheren Sätze 2,5, 3,7 und 7,7 Prozent als inaktive Steuern mit, 20.0 nicht.
- Steuerbefreit ist, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100 000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt, ohne die Steuer gerechnet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG); die Befreiung endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze diese Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG).
Was an der Schweizer Kasse für die Mehrwertsteuer gilt
An der Kasse berührt die Mehrwertsteuer zwei verschiedene Grössen: den Preis, den die Kundschaft bezahlt, und das Entgelt, von dem die Steuer berechnet wird.
Angeschrieben ist im Laden der tatsächlich zu bezahlende Preis (Art. 3 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung, PBV). Überwälzte öffentliche Abgaben und nicht frei wählbare Zuschläge müssen darin enthalten sein (Art. 4 Abs. 1 PBV); dass die Mehrwertsteuer dazugehört, zeigt Art. 4 Abs. 1bis PBV, der bei einer Satzänderung die Anpassung der Preisanschrift verlangt. Der Kassenpreis ist damit brutto.
Berechnet wird die Steuer dagegen auf dem Entgelt ohne die darauf geschuldete Mehrwertsteuer selbst (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG). Die Sätze treffen also Nettobeträge, auch wenn die Kasse Bruttopreise anzeigt.
Eine Vorschrift, die wie die deutsche technische Sicherheitseinrichtung (TSE) oder die österreichische Signaturerstellungseinheit ein Sicherheitsmodul je Beleg verlangt, haben wir in den für diesen Artikel geöffneten Quellen (MWSTG, MWSTV, ESTV-Seite zu den Steuersätzen) nicht gefunden.
Welche MWST-Sätze gelten
Die Tabelle stellt die Sätze des Gesetzes und ihre Anwendungsfälle zusammen.
| Satz | Anwendung | Rechtsgrundlage | Stand |
|---|---|---|---|
| 8,1 Prozent (Normalsatz) | steuerbare Leistungen, die weder unter den reduzierten Satz noch unter den Sondersatz fallen | Art. 25 Abs. 1 MWSTG | in dieser Höhe seit 1. Januar 2024 (AS 2022 863); davor 7,7 Prozent |
| 2,6 Prozent (reduziert) | namentlich Wasser in Leitungen, Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz ohne alkoholische Getränke, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten sowie elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter, Produkte für die Monatshygiene | Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1, 2, 8, 9 und 10 sowie Bst. abis MWSTG | in dieser Höhe seit 1. Januar 2024; elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher seit 1. Januar 2018, Monatshygiene seit 1. Januar 2025 |
| 3,8 Prozent (Sondersatz) | Gewährung von Unterkunft einschliesslich Frühstück, auch wenn es separat berechnet wird | Art. 25 Abs. 4 MWSTG | in dieser Höhe seit 1. Januar 2024; der Normtext nennt den 31. Dezember 2027 als äusserstes Ende |
| 8,1 Prozent (Gastronomie) | Lebensmittel, die der Betrieb beim Kunden zubereitet oder serviert oder für deren Konsum vor Ort er besondere Vorrichtungen bereithält | Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 MWSTG | Abgrenzungsregel seit 1. Januar 2018 (AS 2017 3575); Satz in der heutigen Höhe seit 1. Januar 2024 |
| 2,6 Prozent (Mitnehmen) | Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen sie von der gastgewerblichen Leistung abgrenzen; sonst Normalsatz | Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG, Art. 56 MWSTV | Abgrenzungsregel seit 1. Januar 2018; Satz in der heutigen Höhe seit 1. Januar 2024 |
| 2,6 Prozent (Automaten) | Lebensmittel ohne alkoholische Getränke in Verpflegungsautomaten | Art. 25 Abs. 3 Satz 4 MWSTG | Abgrenzungsregel seit 1. Januar 2018; Satz in der heutigen Höhe seit 1. Januar 2024 |
Auf die Abgrenzung kommt es an: Wer eine zum Mitnehmen bestimmte Speise zum Normalsatz abrechnet, obwohl der Betrieb die Trennung organisatorisch belegt, weist zu viel Steuer aus; umgekehrt fehlt Steuer, wenn eine Leistung mit Konsum vor Ort zu 2,6 Prozent abgerechnet wird. Alkoholische Getränke bleiben vom reduzierten Satz ausgenommen, auch beim Mitnehmen oder bei der Auslieferung (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG); die organisatorische Trennung allein begründet für sie keinen reduzierten Satz. Als geeignete organisatorische Massnahme nennt Art. 56 MWSTV Belege, aus denen sich die Art der Leistung ergibt.
Was auf dem Kassenzettel stehen muss
Die Rechnung stellt der Leistungserbringer auf Verlangen aus (Art. 26 Abs. 1 MWSTG). Sie muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel die Elemente nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a bis f enthalten; Kassenzettel automatischer Kassen dürfen bis zu einem Entgelt von CHF 400 ohne Angaben zum Leistungsempfänger bleiben (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV). Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.
Die Menünamen folgen der englischsprachigen Dokumentation.
| Angabe (Art. 26 Abs. 2 MWSTG, in der Regel) | Rechtsgrundlage | Was Odoo dokumentiert |
|---|---|---|
| Name und Ort des Leistungserbringers, Hinweis auf den Registereintrag und die Nummer (MWST-Nummer) | Art. 26 Abs. 2 Bst. a MWSTG | Belegkopf und Belegfuss sind freier Text (Point of Sale ‣ Configuration ‣ Settings, Abschnitt Bills & Receipts); Registernummer und Registerhinweis zählt die Liste der Belegbestandteile nicht auf |
| Name und Ort des Leistungsempfängers | Art. 26 Abs. 2 Bst. b MWSTG | entfällt bei Kassenzetteln bis CHF 400; darüber nennt der Beleg den Namen des am Auftrag erfassten Kunden, den Ort richten Sie als eigene Angabe ein und prüfen ihn am Testbeleg |
| Datum oder Zeitraum der Leistung, soweit er vom Rechnungsdatum abweicht | Art. 26 Abs. 2 Bst. c MWSTG | Beleg- und Bestellnummer sowie Datum; ein Leistungszeitraum ist nicht beschrieben |
| Art, Gegenstand und Umfang der Leistung | Art. 26 Abs. 2 Bst. d MWSTG | Positionen des Auftrags; Basic Receipt in 19.0 beziehungsweise Gift Receipt in 20.0 erzeugt Belege ohne Produktpreise |
| Entgelt | Art. 26 Abs. 2 Bst. e MWSTG | Positionen mit Preisen, Rabatten und verwendeten Zahlungsarten |
| Anwendbarer Steuersatz und der vom Entgelt geschuldete Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt der Satz | Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG | die Steuer des Produkts; die Aufzählung der Belegbestandteile nennt weder Satz noch Steuerbetrag |
Die Belegbestandteile der Dokumentation (Firmenlogo, Beleg- und Bestellnummer, Kopf- und Fusstext, Name der kassierenden Person und des Kunden, Bestellung mit Preisen und Zahlungsarten, wahlweise ein QR-Code für eine Rechnung) decken die Elemente nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG, die das Gesetz in der Regel verlangt, nicht ab. Den Kundennamen druckt der Beleg nur, wenn dem Auftrag ein Kunde zugeordnet ist; einen Kundenort führt die Aufzählung nicht, er gehört wie Ort und MWST-Nummer des Leistungserbringers in den Kopf- oder Fusstext. Legen Sie die fehlenden Angaben dort ab und prüfen Sie einen Testbeleg. Belege ohne Produktpreise erzeugt in Odoo 19.0 die Option Basic Receipt, in Odoo 20.0 Gift Receipt; 20.0 kennt beim Nachdruck zusätzlich Full Receipt und Simplified Receipt.
Wer steuerpflichtig ist und wer nicht
Die drei Sätze gelten für steuerpflichtige Personen, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100 000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind; der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG). Die Befreiung endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass diese innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG); es kommt also nicht darauf an, ob die Grenze erst überschritten wird. Für einen gewöhnlichen Betrieb ist das die Grenze von CHF 100 000 (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG); der Verweis in Art. 14 Abs. 3 MWSTG erfasst daneben die Grenzen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Art. 12 Abs. 3 MWSTG. Sitz und alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 3 MWSTG). Wer steuerpflichtig wird, muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) schriftlich anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).
Auf die Befreiung kann nach Art. 11 MWSTG verzichtet werden; wer verzichtet, ist steuerpflichtig und weist die Steuer auf seinen Rechnungen aus. Für die Kasse entscheidend ist die Gegenrichtung: Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Wer es dennoch tut, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn, er korrigiert die Rechnung nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG oder macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Eine Kasse eines Betriebs unterhalb der Umsatzgrenze, der nicht im Register steht und über eine Steuerzuordnung dennoch 8,1 Prozent auf dem Beleg ausweist, löst damit eine Steuerschuld aus. Jede Steuerangabe auf einem solchen Beleg ist ein Hinweis im Sinn von Art. 27 Abs. 1 MWSTG; eine Zuordnung mit dem Satz 0 Prozent stellt den Hinweis nicht ab, weil der Beleg im Community-Zweig je Steuergruppe eine Zeile mit deren Bezeichnung und dem Betrag druckt (Gruppe des Satzes 0 Prozent, in der deutschen Oberfläche „MwSt. 0%“, Zweige 19.0 und 20.0). Sorgen Sie dafür, dass der Beleg keinen Steuerhinweis trägt, und prüfen Sie einen Testbeleg; oder verzichten Sie bewusst auf die Befreiung und lassen Sie sich registrieren.
Seit wann diese Sätze gelten
Die drei Sätze 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent gelten seit 1. Januar 2024 (Verordnung vom 9. Dezember 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, AS 2022 863, Ziff. II). In der konsolidierten Fassung des MWSTG vom 1. Januar 2023 standen 7,7 Prozent (Normalsatz), 2,5 Prozent (reduziert) und 3,7 Prozent (Sondersatz). Die Liste des reduzierten Satzes wurde seither erweitert: Produkte für die Monatshygiene seit 1. Januar 2025, elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher seit 1. Januar 2018.
Der Beherbergungssatz ist befristet: Nach Art. 25 Abs. 4 MWSTG gilt er bis zum 31. Dezember 2020 und, sofern die Frist nach Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Die Verfassungsbestimmung befristet in der Fassung vom 3. März 2024 die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer bis Ende 2035; die Verlängerung ist damit erfolgt, und der Sondersatz gilt derzeit bis längstens 31. Dezember 2027.
Die Odoo-Dokumentation zur Schweiz datiert die Erhöhung im Abschnitt „Updated VAT for January 2025“ auf den 1. Januar 2025 und nennt den früheren Normalsatz 8.0 Prozent. Nach AS 2022 863 gelten die Sätze seit 1. Januar 2024, davor 7,7 Prozent. Für Fristen gilt der Gesetzestext.
So stellen Sie die Sätze in Odoo ein
Odoo 20 erschien im September 2026, Odoo 19 im September 2025; die Schweizer Steuern liefert das Lokalisierungspaket: Das Community-Modul Switzerland - Accounting (l10n_ch) enthält Kontenplan und Steuern, das Modul Swiss - Point of Sale (l10n_ch_pos) hängt von l10n_ch und point_of_sale ab und ist als automatisch installierend markiert. Der Editionsvergleich von Odoo führt Point of Sale in beiden Editionen, ordnet die Lokalisierungen aber nur der Enterprise-Zeile der umfassenden Buchhaltung zu; die Menüpfade unten folgen der englischsprachigen Dokumentation. Den Aufbau beschreibt Odoo-Kasse einrichten.
- Steuern prüfen: Accounting ‣ Configuration ‣ Taxes. Die Community-Zweige 19.0 und 20.0 führen 8.1 %, 2.6 % und 3.8 % als Schweizer Verkaufssteuern und setzen diese drei Verkaufssteuern voreingestellt auf aktiv; 19.0 führt daneben die früheren Sätze 2.5 %, 3.7 % und 7.7 % als inaktive Steuern mit, 20.0 nicht mehr. Diese Voreinstellung gilt für den Community-Zweig; für Enterprise, Odoo Online und Odoo.sh ist daraus keine Voreinstellung belegt, dort kontrollieren Sie die Aktivierung unter Accounting ‣ Configuration ‣ Taxes.
- Bruttopreise festlegen: In Accounting ‣ Configuration ‣ Settings stellen Sie im Abschnitt Taxes die Preisangabe für alle Steuern auf Tax Included um, wenn Ihre ganze Kalkulation brutto ist; sonst setzen Sie einzelne Steuern auf Included in Price = Tax Included. Im Community-Zweig setzen die Schweizer Steuervorlagen Included in Price nicht und folgen der Unternehmenseinstellung; dort steht die Firmeneinstellung Default Sales Price Include auf Tax Excluded. Odoo rechnet bei Tax Included Steuerbetrag = Preis × Satz ÷ (1 + Satz).
- Steuer je Produkt zuordnen: Accounting ‣ Customers ‣ Products, Feld Sales Taxes. Im Kassensystem gelten die Steuern der Produkte; am Auftrag lassen sie sich nicht ändern, sondern nur über eine Steuerzuordnung.
- Gastronomie trennen: Point of Sale ‣ Configuration ‣ Settings, Abschnitt Accounting, Flexible Taxes, mit Default und Allowed. Die Dokumentation empfiehlt dafür Vorlagen (Presets) für Konsum im Haus, Mitnehmen und Lieferung.
- Beleg einrichten: Point of Sale ‣ Configuration ‣ Settings, Abschnitt Bills & Receipts, Custom header & Footer für Registerhinweis, MWST-Nummer und Ort; Basic Receipt in Odoo 19.0 beziehungsweise Gift Receipt in Odoo 20.0 nur, wenn Ihr Beleg auch ohne Produktpreise zulässig bleibt. In beiden Community-Zweigen blendet diese Option auch die Steuerzeilen aus.
- Rappenrundung: Point of Sale ‣ Configuration ‣ Settings, Abschnitt Payment, Cash Rounding einschalten und Apply only on cash methods; im Feld Rounding Method eine Methode auswählen oder anlegen und dort Rounding Precision 0.05 setzen. Als Strategie unterstützt Odoo Point of Sale nur Add a rounding line; die Rundung trifft nur den Gesamtbetrag des Belegs, nicht die Produktpreise.
- Testbeleg: Verkaufen Sie je einen Artikel zu jedem verwendeten Satz und einen Beleg über mehr als CHF 400 und vergleichen Sie beide mit den in der Regel verlangten Elementen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG und mit der eindeutigen Identifikation von Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Art der Leistung.
Was bei einem Verstoss droht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, etwa indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert, wird mit Busse bis zu CHF 400’000 bestraft; das Höchstmass steigt auf CHF 800’000, wenn die hinterzogene Steuer in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MWSTG). Wer die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren wahrheitsgetreu deklariert, sie aber steuerlich falsch qualifiziert und dabei vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxis nicht richtig anwendet, ohne die Behörden vorgängig schriftlich in Kenntnis zu setzen, wird mit bis zu CHF 200’000 gebüsst; bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu CHF 20’000 (Art. 96 Abs. 3 MWSTG). In allen drei Fällen setzt die Strafbarkeit eine Steuerverkürzung zulasten des Staates voraus. Bei fehlerhafter Abrechnung ist die Tat erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln abgelaufen und der Fehler nicht korrigiert worden ist (Art. 96 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 MWSTG).
Daneben steht die Verletzung von Verfahrenspflichten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Geschäftsbücher und Belege nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist, wird mit Busse bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist (Art. 98 Bst. e und g MWSTG); einen Betrag nennt die Bestimmung nicht. Bücher und Belege sind zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren (Art. 958f Abs. 1 des Obligationenrechts); siehe Aufbewahrung in der Schweiz.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Betrieb im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; nur dann darf die Steuer auf dem Beleg erscheinen. Ist er eingetragen, kontrollieren Sie, dass die Steuern 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent aktiv sind und die früheren Sätze 2,5, 3,7 und 7,7 Prozent inaktiv. Ist er nicht eingetragen, darf der Beleg keinen Steuerhinweis tragen: prüfen Sie am Testbeleg, dass keine Steuerzeile, kein Steuersatz und kein Hinweis auf einen Registereintrag erscheint.
- Legen Sie fest, ob Ihre Produktpreise Bruttopreise sind, und stellen Sie die Preisangabe entsprechend ein: unternehmensweit in den Buchhaltungseinstellungen, Abschnitt Taxes, oder je Steuer auf Included in Price = Tax Included.
- Trennen Sie in der Gastronomie Vor-Ort-Konsum und Mitnehmen über Steuerzuordnungen und belegen Sie die Trennung mit den Belegen; alkoholische Getränke bleiben vom reduzierten Satz ausgenommen (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG).
- Tragen Sie Registerhinweis, MWST-Nummer und Ort in den Belegkopf oder -fuss ein und prüfen Sie am Testbeleg, ob Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Art der Leistung eindeutig identifiziert sind und ob Steuersatz, Entgelt und Datum erscheinen; die Belegbestandteile der Dokumentation nennen weder Satz noch Steuerbetrag. Bei einem Entgelt ohne Steuer gehört auch der Steuerbetrag auf den Beleg.
- Prüfen Sie bei Kassenzetteln über CHF 400, dass die Angaben zum Leistungsempfänger auf dem Beleg stehen.
- Schalten Sie die Rappenrundung nur für Barzahlungen ein und klären Sie, wie sich der gerundete Gesamtbetrag zum Steuerbetrag verhält.
- Melden Sie sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV an; die Befreiung endet bereits, wenn die Umsätze des letzten Geschäftsjahres die Grenze von CHF 100 000 erreicht haben oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (Art. 14 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 MWSTG).