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E-Bilanz aus Odoo übermitteln: Anforderungen und Weg

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 19.0 und 20.0; App Accounting (Enterprise) mit l10n_de, l10n_de_reports und l10n_de_reports_elster; Community nur l10n_de; Odoo Online, Odoo.sh, On-Premise

Kurz gesagt

In Deutschland führen Odoo 19.0 und 20.0 die Buchhaltung und liefern in der App Accounting der Enterprise-Edition die Berichte Bilanz und GuV sowie einen DATEV-Export; einen Export im amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG beschreibt die Dokumentation der deutschen Lokalisierung für 19.0 und 20.0 nicht. Den XBRL-Datensatz für die Übermittlung über ELSTER erstellen und senden Sie in einem E-Bilanz-fähigen Programm oder über Ihre Steuerberatung. Die Pflicht trifft Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Die Pflicht trifft Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG); § 5a ist die Tonnagegewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
  • Odoo 19.0 und 20.0 liefern in der App Accounting (Enterprise-Edition) Bilanz- und GuV-Berichte sowie einen DATEV-Export; einen E-Bilanz-Datensatz beschreibt die Dokumentation der deutschen Lokalisierung nicht.
  • Kontennachweise sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, zu jeder werthaltig übermittelten Position der Bilanz und GuV abzugeben (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG).
  • Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG folgen im Datensatz erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und nur soweit sie vorliegen (§ 5b Abs. 1 Satz 5, § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG).
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ist grundsätzlich die Taxonomie 6.9 zu verwenden, für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2026 die Taxonomie 6.10 (E-Bilanz-Zentrale).
  • Die Übermittlung braucht ein E-Bilanz-fähiges Programm; die Finanzverwaltung führt dazu eine Anbieterübersicht.

Was § 5b EStG verlangt

Die Vorschrift steht in § 5b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wer den Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, muss den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel und das diesem zugrunde liegende Anlagenverzeichnis übermitteln. Die Bestandteile greifen zeitlich gestaffelt (§ 52 Absatz 11 EStG; Übersicht unten). Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist die XBRL-Taxonomie der Finanzverwaltung; verbindlich ist allein das XBRL-Paket, die daneben angebotenen Excel-Visualisierungen sind Arbeitshilfen. Den Mindestumfang bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (§ 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG). Die Übertragung läuft über ELSTER; das sendende Programm braucht dafür einen ELSTER-Zugang. Die E-Bilanz-Zentrale der Finanzverwaltung veröffentlicht die Taxonomie je Wirtschaftsjahr; die Finanzverwaltung führt über ELSTER eine Anbieterübersicht der Programme, mit denen sich eine E-Bilanz übermitteln lässt.

Entspricht die Bilanz nicht den steuerlichen Vorschriften, sind die abweichenden Ansätze durch Zusätze oder Anmerkungen anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 Satz 2 EStG). Odoo führt in diesem Verfahren die zugrunde liegende Buchhaltung; die steuerliche Überleitungsrechnung entsteht außerhalb von Odoo, gehört aber in den amtlichen Datensatz. Nach der FAQ der E-Bilanz-Zentrale können Sie entweder die Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz einreichen.

Wer übermitteln muss und wer nicht

Die Pflicht trifft Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Dazu zählen bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften nach § 5 EStG und Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland, die den Gewinn für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag nach der Tonnage ermitteln (§ 5a EStG); bei dieser Gewinnermittlung ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 EStG zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 Satz 6 EStG). Dieselbe Pflicht gilt bei der Eröffnung eines Betriebs und für Bilanzen, die anderen steuerlichen Zwecken dienen (§ 5b Absatz 1 Satz 4 EStG).

Wer seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, gibt keine E-Bilanz ab. Für diese Betriebe ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 60 Absatz 4 EStDV).

Zwei Fälle zeigen den Unterschied. Eine GmbH mit dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr erstellt Bilanz und GuV und übermittelt beide im amtlichen Datensatz. Ein Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung übermittelt EÜR-Daten und keine E-Bilanz.

Welche Bestandteile zu übermitteln sind

§ 5b Absatz 1 EStG nennt die Bestandteile, und § 52 Absatz 11 EStG staffelt ihre Anwendungszeitpunkte. Die Übersicht stellt beides gegenüber.

Bestandteil Zu übermitteln für
Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (§ 52 Absatz 11 Satz 1 EStG; Verschiebung nach § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG)
Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (§ 52 Absatz 11 Satz 2 EStG); betroffen ist jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und der GuV
Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52 Absatz 11 Satz 3 EStG); zusätzlich verlangt die Taxonomie den Anlagenspiegel im Berichtsteil Anhang, im Anwendungsbereich der Taxonomien für Kredit- und Zahlungsinstitute nur zu immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen (Absatz unten)
Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht, Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und nur, soweit diese Unterlagen vorliegen (§ 5b Absatz 1 Satz 5, § 52 Absatz 11 Satz 3 EStG)
Besonderes Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 EStG Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 5b Absatz 1 Satz 6, § 52 Absatz 11 Satz 3 EStG)
Zusätze und Anmerkungen zu steuerlich abweichenden Ansätzen zusammen mit der Bilanz im amtlichen Datensatz (§ 5b Absatz 1 Satz 2 EStG)

Der Anlagenspiegel ist zusätzlich über die Taxonomie verlangt. Nach der FAQ der E-Bilanz-Zentrale ist er im Berichtsteil Anhang ab der Taxonomie-Version 6.0 ein Mussfeld und für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, verpflichtend elektronisch zu übermitteln (BMF-Schreiben vom 24. Mai 2016, BStBl I S. 500, und vom 10. Juni 2025, BStBl I S. 1450). Im Anwendungsbereich der Taxonomie für Kreditinstitute und der Taxonomie für Zahlungsinstitute gilt das nach derselben FAQ nur für den Anlagenspiegel zu immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen; für die übrigen Angaben des optionalen Anlagenspiegels (nicht immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) sieht die FAQ keine Mussfelder vor. Die Papierform nennt dieselbe FAQ nur für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG und nur für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen; für den Anlagenspiegel gilt sie nicht.

Was Odoo liefert und was zusätzlich nötig ist

Odoo führt die Buchhaltung und liefert die Zahlen. Einen Datensatz im amtlich vorgeschriebenen XBRL-Format beschreibt die Dokumentation der deutschen Lokalisierung für Odoo 19.0 und 20.0 nicht; ein solches Modul liegt auch nicht im öffentlichen Community-Zweig. Die Dokumentation listet die Module l10n_de (Lokalisierungspaket), l10n_de_reports (deutsche Berichte und DATEV-Export) und l10n_de_reports_elster (Umsatzsteuer-Voranmeldung über ELSTER). Deutsche Berichte und DATEV-Export gehören zur App Accounting, die Odoo nach dem eigenen Editionsvergleich in der Enterprise-Edition führt; im öffentlichen Community-Zweig der Versionen 19.0 und 20.0 findet sich für Deutschland allein l10n_de.

Die Übersicht ordnet jedem Bestandteil zu, was im Standard belegt ist, was zusätzlich nötig ist und wo der Aufwand entsteht.

Bestandteil Im Odoo-Standard (19.0 und 20.0) Zusätzlich nötig Aufwand
Bilanz und GuV Ja: in der App Accounting (Enterprise-Edition) liefern die Berichte „Balance Sheet“ und „Profit & Loss“ (l10n_de_reports) die Zahlen; der Jahresbericht (Accounting ‣ Review ‣ Annual Report) bündelt sie als PDF Nein, die Zahlen kommen aus Odoo Keiner über den gewohnten Abschluss hinaus
Kontennachweise mit Kontensalden Ja: in der App Accounting (Enterprise-Edition) liefert das Hauptbuch die Kontensalden (Accounting ‣ Reporting ‣ General Ledger), dazu der DATEV-Export Ja: ein E-Bilanz-fähiges Programm erzeugt den Datensatz Jedes Konto einer Taxonomieposition zuordnen
Zusätze und Anmerkungen Nicht in der Dokumentation der deutschen Lokalisierung beschrieben Ja: Erstellung außerhalb von Odoo, Übermittlung im amtlichen Datensatz Überleitungsrechnung statt Änderung der Buchführung
Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis Nicht in der Dokumentation der deutschen Lokalisierung beschrieben Ja Entwicklung der Anlagen und Konten muss vorliegen
Übermittlung an die Finanzverwaltung Die Dokumentation nennt die ELSTER-Anbindung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung über das Modul l10n_de_reports_elster Ja: E-Bilanz-fähiges Programm und ELSTER-Zugang Mussfeld-Prüfungen und Abgabe im Programm

Der Aufwand entsteht in der Zuordnung: Die Finanzverwaltung verlangt zu jedem Posten der Buchführung die passende Position der Taxonomie, die FAQ der E-Bilanz-Zentrale nennt als Beispiel „Aushilfslöhne“ mit der Position „Löhne für Minijobs“. Eine Übermittlung von eigenen Erweiterungen der Taxonomie ist nach derselben FAQ nicht möglich; passt keine Position, sind Auffangpositionen vorgesehen. Ein Zusatzmodul aus dem Odoo-Apps-Store bildet nach Anbieterangabe Konten auf Taxonomiepositionen ab, prüft die Mussfelder und liefert ein Mapping-Arbeitsblatt ohne Übermittlung; für den Export zum Steuerberater kennt Odoo den DATEV-Export in Deutschland.

Welche Taxonomie und welche Fristen gelten

Die Taxonomie wird jährlich fortgeschrieben. Nach der E-Bilanz-Zentrale ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, grundsätzlich die Version 6.9 zu verwenden (BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025). Die Version 6.10 (BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026) ist für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, und darf wahlweise auch für das Wirtschaftsjahr 2026 verwendet werden.

§ 5b EStG setzt keine eigene Abgabefrist. Nach der FAQ der E-Bilanz-Zentrale ändern sich durch die E-Bilanz weder die Abgabepflichten noch die Abgabefristen; es gelten die Fristen der jeweiligen Steuererklärung. Diese Fristen stehen in § 149 der Abgabenordnung (AO). Für Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, gilt, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, eine Frist von sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO); für den Besteuerungszeitraum 2025 endet sie damit ohne Beauftragte am 31. Juli 2026.

Für zwei Fallgruppen nennt § 149 AO eigene Regeln. Ermittelt ein Steuerpflichtiger den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, endet die Frist nach § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt. Ist eine Person nach den §§ 3 und 4 bis 4d des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt, endet die Frist spätestens am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO stattdessen am 31. Juli dieses Kalenderjahres (§ 149 Absatz 3 Satz 1 AO). Für den Besteuerungszeitraum 2025 endet die Frist bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr am 28. Februar 2027; dieser Tag ist ein Sonntag, sodass die Frist nach § 108 Absatz 3 AO erst mit Ablauf des 1. März 2027 endet. In den Fällen, die § 149 Absatz 4 AO nennt, kann das Finanzamt für Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 eine frühere Abgabe anordnen; die Frist dafür beträgt vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung.

Wann die Finanzverwaltung auf die elektronische Übermittlung verzichtet

§ 5b Absatz 2 EStG erlaubt der Finanzbehörde, auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung zu verzichten; § 150 Absatz 8 AO gilt entsprechend. Nach § 150 Absatz 8 Satz 1 AO ist dem Antrag zu entsprechen, wenn die Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das ist nach Satz 2 insbesondere der Fall, wenn sich die technischen Möglichkeiten nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand schaffen ließen oder der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten dazu nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist. Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Finanzamt (FAQ der E-Bilanz-Zentrale).

Ein Datensatz mit dem Fertigstellungsstatus „vorläufig“ erfüllt die Abgabepflicht nicht. Nach der FAQ der E-Bilanz-Zentrale dient er nur Informationszwecken und wird nicht Grundlage der Steuerfestsetzung; nur ein endgültiger Jahresabschluss kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb unter § 5b EStG fällt: Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG.
  2. Halten Sie den verwendeten Kontenrahmen fest, etwa SKR03 oder SKR04.
  3. Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, welches Programm den Datensatz erstellt und übermittelt; die Finanzverwaltung führt dazu eine Anbieterübersicht.
  4. Legen Sie die Zuordnung jedes Kontos zu einer Taxonomieposition schriftlich fest und nennen Sie die verwendete Taxonomie-Version.
  5. Stellen Sie zu jeder werthaltig übermittelten Position der Bilanz und GuV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, den Kontennachweis bereit; die Kontensalden liefert die Buchhaltung, die Sie im Jahresabschluss in Odoo abstimmen.
  6. Prüfen Sie den Datensatz vor der Abgabe auf Mussfelder und den Fertigstellungsstatus „endgültig“.

Häufige Fragen

Reicht der DATEV-Export aus Odoo für die E-Bilanz?

Der DATEV-Export aus dem Hauptbuch der App Accounting (Enterprise-Edition) liefert der Steuerberatung die Buchungen und Belege; das ist nicht der amtlich vorgeschriebene Datensatz. Die E-Bilanz selbst entsteht im E-Bilanz-fähigen Programm Ihrer Steuerberatung oder in einem Zusatz. Der Export ersetzt die Übermittlung nicht.

Kann ich die E-Bilanz direkt aus Odoo über ELSTER senden?

Die Dokumentation der deutschen Lokalisierung beschreibt für 19.0 und 20.0 die ELSTER-Anbindung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung über das Modul l10n_de_reports_elster, das nicht im öffentlichen Community-Zweig liegt; einen E-Bilanz-Datensatz beschreibt sie nicht. Für die Übermittlung brauchen Sie ein Programm, das die E-Bilanz unterstützt, und einen ELSTER-Zugang.

Muss ich als Überschussrechner eine E-Bilanz abgeben?

Nein. Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, übermittelt die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 60 Abs. 4 EStDV) und keine E-Bilanz.

Welche Taxonomie-Version muss ich für das Wirtschaftsjahr 2026 verwenden?

Nach der E-Bilanz-Zentrale ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, grundsätzlich die Version 6.9 zu verwenden (BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025). Die Version 6.10 (BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026) ist für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, und darf wahlweise auch für das Wirtschaftsjahr 2026 verwendet werden.

Quellen

  1. § 5b Einkommensteuergesetz (EStG), Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und VerlustrechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG), Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen VerkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 52 Einkommensteuergesetz (EStG), Anwendungsvorschriften, Absatz 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 51 Einkommensteuergesetz (EStG), Ermächtigungen, Absatz 4 Nummern 1b und 1cBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), Absatz 4, EinnahmenüberschussrechnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 149 Abgabenordnung (AO), Abgabe der SteuererklärungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 150 Abgabenordnung (AO), Form und Inhalt der Steuererklärungen, Absatz 8Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 108 Abgabenordnung (AO), Fristen und Termine, Absatz 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Schnittstellen zur E-Bilanz § 5b EStG (E-Bilanz-Zentrale), Anwendungszeitpunkt und Taxonomie-Versionen 6.8 bis 6.10Bundesministerium der Finanzen / eSTEUER, Steuer elektronisch · abgerufen am
  10. Projekt E-Bilanz, Häufig gestellte Fragen (FAQ), Version 2026-01, Stand Januar 2026Bundesministerium der Finanzen, E-Bilanz-Zentrale · abgerufen am
  11. Softwareprodukte, die ELSTER unterstützen, mit Filter E-Bilanz (Anbieterübersicht)Bayerisches Landesamt für Steuern / ELSTER · abgerufen am
  12. Germany (Fiscal localization), Odoo 19.0 DokumentationOdoo S.A. · abgerufen am
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  18. Odoo Apps Store, Suchliste zum Stichwort E-Bilanz (Anbieterangaben)Odoo S.A. · abgerufen am