ÖsterreichGlossar

ebInterface

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: versionsunabhängig: Standard von AUSTRIAPRO und der Wirtschaftskammer Österreich (ebInterface 6.1); gilt unabhängig von Odoo-Version, Edition und Hosting

Kurz gesagt

ebInterface ist der österreichische XML-Standard für strukturierte E-Rechnungen; aktuelle Fassung ist Version 6.1. Rechnungen an österreichische Bundesdienststellen müssen im Waren- und Dienstleistungsverkehr elektronisch ausgestellt und übermittelt werden (§ 5 Abs. 2 IKTKonG), ausgenommen Bar- und Sofortzahlungen (§ 1 Abs. 4 e-RechV), und ausländische Vertragspartner trifft die Pflicht nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten (§ 5 Abs. 3 IKTKonG); das Format ist aber nicht auf ebInterface festgelegt: e-Rechnung.gv.at nimmt ebInterface 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 sowie UBL 2.1 an, über Peppol ausschließlich UBL. Für Rechnungen an andere Empfänger gilt eine elektronische Rechnung nur mit deren Zustimmung (§ 11 Abs. 2 UStG 1994).

Das Wichtigste

  • ebInterface ist ein XML-Standard für elektronische Rechnungen in Österreich.
  • Entwickelt und gepflegt wird ebInterface im AUSTRIAPRO-Arbeitskreis E-Billing mit der Wirtschaftskammer Österreich.
  • Aktuelle Fassung ist ebInterface 6.1; ab Version 5.0 sind die Anforderungen der europäischen e-Rechnungsnorm EN 16931-1 eingearbeitet.
  • Vorgeschrieben ist die strukturierte e-Rechnung, nicht ebInterface: e-Rechnung.gv.at nimmt ebInterface 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 sowie UBL 2.1 an, über Peppol nur UBL.
  • Die Pflicht zur E-Rechnung an Bundesdienststellen in Österreich gilt ab 1. Januar 2014 (§ 5 Abs. 2 IKTKonG, § 6 e-RechV); ausgenommen sind Bar- und Sofortzahlungen (§ 1 Abs. 4 e-RechV), und ausländische Vertragspartner trifft sie nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten (§ 5 Abs. 3 IKTKonG).

ebInterface ist der österreichische XML-Standard für strukturierte elektronische Rechnungen: Er legt in einem XML-Schema fest, in welchen Feldern eine Rechnung ausgestellt, übermittelt und maschinell gelesen wird. Entwickelt und gepflegt wird er im AUSTRIAPRO-Arbeitskreis E-Billing mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

Wofür der Standard gedacht ist

ebInterface ist für den Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen (B2B) und den Verkehr mit öffentlichen Stellen (B2G) gedacht. Bei Rechnungen an Bundesdienststellen gibt der Bund die Datenstrukturen vor (§ 5 Abs. 1 IKT-Konsolidierungsgesetz, IKTKonG; § 5 Abs. 1 der e-Rechnungsverordnung, e-RechV). Verbindlich wird ebInterface zwischen Unternehmen durch Vereinbarung der beiden Seiten. Bei Empfängern außerhalb des Bundes gilt eine elektronische Rechnung außerdem nur mit deren Zustimmung und bei gewährleisteter Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit (§ 11 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1994, UStG 1994).

Aktuelle Fassung ist Version 6.1; ab Version 5.0 sind die Anforderungen der europäischen e-Rechnungsnorm EN 16931-1 eingearbeitet. Frühere Fassungen bleiben veröffentlicht; die öffentliche Verwaltung nimmt Rechnungen erst ab Version 4.3 an.

Was für Rechnungen an Bundesdienststellen gilt

Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen müssen die Vertragspartner Rechnungen elektronisch ausstellen und übermitteln (§ 5 Abs. 2 IKTKonG); ausländische Vertragspartner trifft die Pflicht nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, und von ihnen werden Papierrechnungen weiterhin akzeptiert (§ 5 Abs. 3 IKTKonG; e-Rechnung.gv.at). Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung im Zahlungsvorgang sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 e-RechV).

Eingebracht wird über das Unternehmensserviceportal oder die Peppol-Infrastruktur (§ 5 Abs. 2 e-RechV). e-Rechnung.gv.at nimmt ebInterface in den Versionen 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 an, daneben UBL 2.1; vorgeschrieben ist damit die strukturierte e-Rechnung, nicht ebInterface. Erst nach der Prüfung auf formale Fehlerfreiheit und der Übernahme durch die Dienststelle gilt die e-Rechnung als ordnungsgemäß eingebracht (§ 5 Abs. 5 IKTKonG). Daneben führt das Bundesministerium für Finanzen Geschäftsfälle auf, für die es § 5 Abs. 2 IKTKonG nicht anwendet und die daher keine e-Rechnung brauchen (Stand 31. Oktober 2014), etwa Mieten aus Bestandsverträgen mit periodischen Zahlungspflichten, Leasing- und Versicherungsverträge, Rechnungen des Bundes an den Bund, Gebühren auf Grund von Bescheiden und Mitgliedsbeiträge. Den Weg aus Odoo beschreibt E-Rechnung in Österreich mit Odoo.

Nicht zu verwechseln mit

  • UBL 2.1: die zweite XML-Syntax, die e-Rechnung.gv.at für den Bund annimmt, und keine Variante von ebInterface.
  • Peppol: das Übermittlungsnetz für den automatisierten Austausch, nicht das Rechnungsformat (Peppol).
  • XRechnung: der deutsche Standard für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (XRechnung); in der Formatliste von e-Rechnung.gv.at (Stand 14. Oktober 2026) ist er nicht genannt.

Häufige Fragen

Muss ich ebInterface verwenden?

Nein. Vorgeschrieben ist für Rechnungen an Bundesdienststellen nur, dass Sie strukturiert elektronisch ausstellen und übermitteln (§ 5 Abs. 2 IKTKonG); welche Datenstrukturen (Formate) zulässig sind, gibt das Bundesministerium für Finanzen vor (§ 5 Abs. 1 e-RechV). e-Rechnung.gv.at nimmt ebInterface 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 sowie UBL 2.1 an, über Peppol nur UBL; ausländische Vertragspartner trifft die Pflicht nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten (§ 5 Abs. 3 IKTKonG), und Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung im Zahlungsvorgang sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 e-RechV). Für Rechnungen an andere Empfänger greift die Formatliste des Bundes nicht; dort gilt eine elektronische Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 11 Abs. 2 UStG 1994).

Welche ebInterface-Version soll ich umsetzen?

Die Plattform e-Rechnung.gv.at empfiehlt die Versionen 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1, weil sie für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung ausgelegt sind. Neuimplementierungen richten sich nach der aktuellen Version 6.1; die Versionen 4.0 bis 4.2 nimmt die öffentliche Verwaltung nicht mehr an.

Ist ebInterface dasselbe wie Peppol?

Nein. ebInterface ist das Rechnungsformat, Peppol ist ein Übermittlungsnetz. Für Rechnungen an Bundesdienststellen sind sie nicht austauschbar: Über Peppol nimmt e-Rechnung.gv.at nur UBL an, ebInterface ist auf diesem Weg nicht vorgesehen.

Quellen

  1. § 5 IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG): e-Rechnung (Abs. 1), Pflicht der Vertragspartner (Abs. 2), ausländische Vertragspartner (Abs. 3), ordnungsgemäße Einbringung (Abs. 5), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. e-Rechnungsverordnung (e-RechV), BGBl. II Nr. 505/2012, §§ 1 bis 6 (Definition, Inhalt, Datenstrukturen, Übertragungswege, Inkrafttreten 1. Jänner 2014)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Formate: unterstützte Rechnungsformate ebInterface 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 sowie UBL 2.1 und die Zuordnung zu den ÜbermittlungsartenBundesministerium für Finanzen (Österreich), e-Rechnung.gv.at · abgerufen am
  5. ebInterface: Spezifikation der Versionen 6.1 bis 4.3 und besondere Befüllregeln für die öffentliche VerwaltungBundesministerium für Finanzen (Österreich), e-Rechnung.gv.at · abgerufen am
  6. Rechtliche Grundlagen (Bund): EU-Richtlinie 2010/45/EU, Abgabenänderungsgesetz 2012, § 5 IKTKonG, verpflichtende Übermittlung ab 1.1.2014Bundesministerium für Finanzen (Österreich), e-Rechnung.gv.at · abgerufen am
  7. Ausländische Vertragspartner (Bund): Pflicht nach § 5 Abs. 3 IKTKonG nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, Papierrechnungen werden weiterhin akzeptiert, Anbindung über Peppol im Format UBLBundesministerium für Finanzen (Österreich), e-Rechnung.gv.at · abgerufen am
  8. Nicht e-Rechnungs-relevante Geschäftsfälle (Bund), Stand 31. Oktober 2014: Geschäftsfälle, auf die § 5 Abs. 2 IKTKonG nicht anzuwenden istBundesministerium für Finanzen (Österreich), e-Rechnung.gv.at · abgerufen am
  9. ebInterface 5.0 – offizielle Spezifikation (Dokumentation mit Veröffentlichungsdatum 22. März 2018; Angleichung des Standards an die europäische e-Rechnungsnorm EN 16931-1)AUSTRIAPRO (Entwicklungs-Repository des ebInterface-Standards) · abgerufen am
  10. ebInterface 6.1 – offizielle Spezifikation (Dokumentation mit Veröffentlichungsdatum 14. Juni 2023; XML-Schema mit Stand 25. Juni 2022)AUSTRIAPRO (Entwicklungs-Repository des ebInterface-Standards) · abgerufen am
  11. ebInterface Development Repository (AUSTRIAPRO): XML-Schemata der Versionen 1.0 bis 6.1, Veröffentlichung der Versionen 6.0 und 6.1, Standardisierung im AUSTRIAPRO-Arbeitskreis E-BillingAUSTRIAPRO (GitHub) · abgerufen am