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ZUGFeRD und Factur-X

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: versionsunabhängig: Standard von FeRD und FNFE-MPE (ZUGFeRD 2.5.2 / Factur-X 1.09.2); unabhängig von Odoo-Version, Edition und Hosting

Kurz gesagt

ZUGFeRD und Factur-X sind zwei Namen für dasselbe hybride Rechnungsformat: ein PDF/A-3 mit eingebettetem XML nach der Norm EN 16931. Es gibt fünf Datenprofile (MINIMUM, BASIC WL, BASIC, EN 16931, EXTENDED) und das Referenzprofil XRECHNUNG; gültig ist Version 2.5.2 seit 1. September 2026. In Deutschland erfüllt ZUGFeRD ab Version 2.0.1 in den Profilen BASIC, EN 16931, EXTENDED und XRECHNUNG die Anforderungen an eine E-Rechnung; Rechnungen in den Profilen MINIMUM und BASIC WL sind keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format, deren Übermittlung die Zustimmung des Empfängers voraussetzt.

Das Wichtigste

  • ZUGFeRD und Factur-X sind der deutsche und der französische Name desselben Formats.
  • Aufbau: PDF/A-3 mit eingebettetem XML in der Syntax UN/CEFACT CII.
  • Fünf Datenprofile und das Referenzprofil XRECHNUNG; XRECHNUNG bindet die XRechnung-Spezifikation ein.
  • Gültig ist ZUGFeRD 2.5.2 (= Factur-X 1.09.2) ab 1. September 2026.
  • In Deutschland erfüllt ZUGFeRD ab Version 2.0.1 in den Profilen BASIC, EN 16931, EXTENDED und XRECHNUNG die Anforderungen an eine E-Rechnung; Rechnungen in den Profilen MINIMUM und BASIC WL sind keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format.
  • Seit 1. Januar 2025 ist in Deutschland bei hybriden E-Rechnungen das XML führend, nicht das PDF.

ZUGFeRD ist ein hybrides Rechnungsformat, das eine PDF/A-3-Datei und einen darin eingebetteten XML-Datensatz zu einer Rechnungsdatei verbindet. Factur-X ist der französische Name desselben Formats; das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) entwickelt es mit dem französischen Partnerforum FNFE-MPE.

Wie das Format aufgebaut ist

Das PDF/A-3 enthält das sichtbare Rechnungsbild, das eingebettete XML die maschinenlesbaren Rechnungsdaten; beide Teile müssen dieselbe Rechnung abbilden. Das Format beruht auf der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 und der europäischen Norm EN 16931, die am 28. Juni 2017 veröffentlicht wurde. Ab ZUGFeRD 2.0 liegen die Daten in der Syntax Cross Industry Invoice (CII) von UN/CEFACT vor, als Container dient PDF/A-3 nach ISO 19005-3 (ferd-net.de).

In Deutschland ist seit dem 1. Januar 2025 der XML-Teil die eigentliche Rechnung und damit der führende Teil; bis zum 31. Dezember 2024 ging bei Abweichungen zwischen Bild und Daten der Bildteil vor. Gültige Fassung des Standards ist ZUGFeRD 2.5.2, veröffentlicht am 4. August 2026 und gültig ab 1. September 2026. Die ZUGFeRD-Spezifikationen haben kein Ablaufdatum: ältere Fassungen bleiben verwendbar, nur das Referenzprofil XRECHNUNG muss der jeweils gültigen XRechnung-Spezifikation entsprechen.

Welche Profile es gibt

Über Profile steuert das Format, wie umfangreich das XML ist. Der Kernstandard kennt fünf Datenprofile; das Referenzprofil XRECHNUNG zählt als sechstes Profil und ist seit ZUGFeRD 2.1.1 verfügbar. Die Übersicht stellt den Umfang des XML nach den Angaben des FeRD und die Einordnung nach deutschem Umsatzsteuerrecht nebeneinander.

Profil Umfang des XML In Deutschland E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG
MINIMUM Angaben zu Verkäufer, Käufer, Gesamtbetrag und Gesamtumsatzsteuer; keine Aufschlüsselung der Umsatzsteuer nein; Buchungshilfe, sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG, Übermittlung nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG)
BASIC WL alle Angaben auf Dokumentebene, aber keine Rechnungspositionen nein; Buchungshilfe, sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG, Übermittlung nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG)
BASIC Untermenge der EN 16931 für einfache Rechnungen ja
EN 16931 (COMFORT) bildet die Norm EN 16931-1 vollständig ab ja
EXTENDED Erweiterung der EN 16931-1, etwa für die Abrechnung über mehrere Lieferungen ja, vorher zwischen den Parteien zu vereinbaren
Referenzprofil XRECHNUNG bindet die XRechnung-Spezifikation der KoSIT in der Syntax CII ein ja

Die Spalte zur E-Rechnung gibt die deutsche Einordnung wieder; das FeRD führt für jedes Profil zusätzlich die Angabe „in Deutschland nach UStG als vollständige Rechnung anerkannt“. Rechnungen im Profil EXTENDED sind vor dem Austausch zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger zu vereinbaren. MINIMUM und BASIC WL bleiben als sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG möglich.

Wo ZUGFeRD als E-Rechnung gilt

In Deutschland erfüllt eine ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1 die Anforderungen an eine E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); die Profile MINIMUM und BASIC WL sind davon ausgenommen. So gibt es die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen mit Verweis auf die BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025 wieder. Ein Hybriddokument in einem der beiden ausgenommenen Profile ist damit keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG: Ihre Übermittlung setzt die Zustimmung des Empfängers voraus, soweit keine Pflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Für Rechnungen über Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, lässt § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG bis zum 31. Dezember 2026 ein elektronisches Format zu, das § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht entspricht; für Umsätze ab 2027 gilt das nach Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2027, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) des Ausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 Euro betrug, und nach Nr. 3 ohne Umsatzgrenze für per EDI übermittelte Rechnungen. Das FeRD beschreibt beide Profile als Buchungshilfe, weil dem XML die Rechnungspositionen (BASIC WL) beziehungsweise die Aufschlüsselung der Umsatzsteuer (MINIMUM) fehlen. Ein PDF ohne strukturierten Datenteil bleibt dagegen eine sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG. Aufzubewahren ist der strukturierte Teil; den PDF-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung nur dann zusätzlich, wenn er zusätzliche oder abweichende steuerlich bedeutsame Angaben enthält, etwa Buchungsvermerke (GoBD, Rz. 119, Fassung vom 14. Juli 2025).

Für Rechnungen an Bundesdienststellen in Österreich nennt das BMF-Portal e-Rechnung.gv.at die Formate ebInterface und UBL 2.1. In der Schweiz gelten für papierlos übermittelte und aufbewahrte Belege die Voraussetzungen, die der Bundesrat festlegt (Art. 70 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG); die Mehrwertsteuerverordnung verweist dafür auf Art. 957–958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung (Art. 122 MWSTV, Stand am 1. Januar 2025).

Wie Sie eine ZUGFeRD-Rechnung aus Odoo versenden, steht unter E-Rechnung senden in Odoo.

Nicht zu verwechseln mit

  • XRechnung: ein reines XML-Format der KoSIT ohne PDF-Hülle, das öffentliche Auftraggeber verlangen (XRechnung); ZUGFeRD kann die XRechnung-Spezifikation als Referenzprofil einbinden.
  • Peppol: ein Übermittlungsnetz für Rechnungen, kein Rechnungsformat (Peppol); eine ZUGFeRD-Rechnung lässt sich auch darüber versenden.
  • PDF- oder Papierrechnung: beide erfüllen die Anforderungen an eine E-Rechnung in Deutschland nicht, weil kein strukturiertes elektronisches Format nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG vorliegt; sie sind sonstige Rechnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG.

Häufige Fragen

Ist ZUGFeRD dasselbe wie Factur-X?

Ja, inhaltlich. Factur-X ist der französische Name desselben hybriden Formats; ab ZUGFeRD 2.0 sind beide deckungsgleich. Nur die Versionsnummern laufen getrennt: der Fassung ZUGFeRD 2.5.2 entspricht Factur-X 1.09.2.

Welches Profil soll ich verwenden?

Für Rechnungen, die als E-Rechnung gelten sollen, nennt das FeRD das Profil EN 16931 (COMFORT), das die Norm EN 16931-1 vollständig abbildet; BASIC genügt für einfache Rechnungen. EXTENDED ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Empfänger zulässig; MINIMUM und BASIC WL erfüllen die Anforderungen an eine E-Rechnung in Deutschland nicht, sie bleiben als sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG möglich und setzen in einem elektronischen Format die Zustimmung des Empfängers voraus.

Reicht ein PDF, wenn das XML darin steckt?

In Deutschland ja, wenn das XML einem Profil entspricht, das die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt, also BASIC, EN 16931, EXTENDED oder dem Referenzprofil XRECHNUNG. Seit dem 1. Januar 2025 ist das eingebettete XML der führende Teil der Rechnung, das PDF nur die Darstellung derselben Daten. In den Profilen MINIMUM und BASIC WL ist das Hybriddokument keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format, deren Übermittlung die Zustimmung des Empfängers voraussetzt; ein PDF ohne strukturierten Datenteil bleibt ebenfalls eine sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG.

Kann ich eine ZUGFeRD-Rechnung über Peppol senden?

Ja. Das FeRD legt für den Versand einer ZUGFeRD-Rechnung keinen Weg fest; möglich sind nach seinen Angaben unter anderem der E-Mail-Anhang, ein Datei-Upload, Rechnungsportale und Übertragungsnetze wie Peppol. Format und Übermittlungsweg sind voneinander unabhängig.

Quellen

  1. ZUGFeRD/Factur-X (Was ist ZUGFeRD?, Aufbau, EN 16931, Richtlinie 2014/55/EU, CII, PDF/A-3)Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD), AWV e.V. · abgerufen am
  2. FAQs zu ZUGFeRD/Factur-X (Anzahl und Bezeichnungen der Profile, Einordnung nach UStG, führender XML-Teil, Versandwege, Validierung)Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD), AWV e.V. · abgerufen am
  3. Download ZUGFeRD: aktuelle Fassung ZUGFeRD 2.5.2 vom 4. August 2026Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD), AWV e.V. · abgerufen am
  4. ZUGFeRD 2.5.2 deutsch: Infopaket vom 4. August 2026, gültig ab 1. September 2026; CII D22B, abwärtskompatibel zu D16BForum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD), AWV e.V. · abgerufen am
  5. ZUGFeRD-Versionsarchiv: Infopakete der Versionen 1.0 bis 2.5, darunter ZUGFeRD 2.1.1 vom 1. Juli 2020Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD), AWV e.V. · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Übergangsregelungen, Abs. 38: Papier oder ein elektronisches Format, das § 14 Abs. 1 Satz 6 nicht entspricht, mit Zustimmung des Empfängers bis 31. Dezember 2026, für Umsätze ab 2027 bei einem Gesamtumsatz bis 800.000 Euro oder per EDI bis 31. Dezember 2027Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Ordnungsgemäße Rechnungen: E-Rechnung zum 1. Januar 2025, Formate und ZUGFeRD ab Version 2.0.1; Verweis auf die BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen · abgerufen am
  9. GoBD, Zweite Änderung vom 14. Juli 2025: neue Sätze in Rz. 119 zur Aufbewahrung des strukturierten Teils und des PDF-Teils einer hybriden E-RechnungBayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  10. Rechtliche Grundlagen der e-Rechnung an den Bund (IKTKonG, e-Rechnungsverordnung, EU-Richtlinie 2014/55/EU) sowie Formate ebInterface und UBLBundesministerium für Finanzen (Österreich), e-Rechnung.gv.at · abgerufen am
  11. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 70 Abs. 4, konsolidierte Fassung, Stand am 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  12. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR 641.201, Art. 122 Papierlose Belege, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  13. Fedlex-Datenendpunkt, Abfrage der Konsolidierungen zu den SR-Nummern 641.20 und 641.201 (jüngste Fassung 31. März 2025 bzw. 1. Januar 2025)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am