ÖsterreichRecht

Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich und der Schweiz mit Odoo

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 20.0; App Anwesenheiten (hr_attendance im Community-Zweig 20.0, eigene Installation; Enterprise auf Odoo Online, Odoo.sh oder eigener Installation)

Kurz gesagt

Für Arbeitnehmer und Lehrlinge im Geltungsbereich des § 1 AZG verlangt Österreich nach § 26 AZG Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und den Durchrechnungszeitraum; bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen und ist deren Einhaltung mindestens je Entgeltzahlungsperiode zu bestätigen. Ein bestimmtes System schreibt das Gesetz nicht vor. Odoo 20.0 liefert mit der App Anwesenheiten Zeitstempel, Überstunden und Berichte; die Pflicht bleibt beim Arbeitgeber. In der Schweiz gilt Art. 73 ArGV 1.

Das Wichtigste

  • § 26 Abs. 1 AZG: Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden sind in der Betriebsstätte zu führen.
  • § 26 Abs. 3 AZG: Wer Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend in der eigenen Wohnung arbeitet, zeichnet nur die Dauer der Tagesarbeitszeit auf.
  • Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist jede Abweichung von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen - auch kürzere Arbeitszeit; die Einhaltung der Einteilung ist mindestens je Entgeltzahlungsperiode zu bestätigen (§ 26 Abs. 5a AZG).
  • Geldstrafe nach § 28 AZG: 20 bis 436 Euro bei mangelhaften Aufzeichnungen (Abs. 1 Z 3), 72 bis 1.815 Euro bei fehlenden (Abs. 2 Z 7), im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro.
  • Beschäftigte können einmal monatlich kostenfrei eine Übermittlung verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG).
  • In der Schweiz verlangt Art. 73 ArGV 1 Angaben zur Arbeitszeit; die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Was § 26 AZG verlangt

§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verpflichtet den Arbeitgeber, in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen; zusätzlich sind Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten. Die Aufzeichnung ist Sache des Arbeitgebers; § 26 Abs. 6 AZG gibt dem Arbeitsinspektorat Auskunfts- und Einsichtsrechte.

§ 26 Abs. 2 AZG nennt ein Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers und regelt den Fall, dass die Beschäftigten die Aufzeichnungen selbst führen: Dann hat er anzuleiten und die Aufzeichnungen nach Ende der Gleitzeitperiode zu kontrollieren. Führt der Arbeitgeber die Aufzeichnungen dagegen selbst durch ein Zeiterfassungssystem, ist den Beschäftigten nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnungen zu übermitteln, sonst ist ihnen Einsicht zu gewähren. Ein bestimmtes Gerät oder Dateiformat nennt § 26 nicht; erforderlich ist, dass die Aufzeichnung vollständig ist und am Betriebsstandort vorgelegt werden kann.

Für wen die Aufzeichnungspflicht gilt

Das AZG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 1 AZG). Für jüngere Beschäftigte ist es nicht anzuwenden.

§ 1 Abs. 2 AZG nimmt mehrere Gruppen aus, darunter Beschäftigte bei Gebietskörperschaften in der Hoheitsverwaltung (Z 1), im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (Z 2), nach dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (Z 3), dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (Z 4) und dem Hausbesorgergesetz (Z 5) sowie Lehr- und Erziehungskräfte (Z 6). Für sie gilt § 26 AZG nicht.

Zwei Ausnahmen betreffen typische Bürokonstellationen: nahe Angehörige des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 Z 7) und leitende Angestellte oder Beschäftigte mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis (Z 8). Beide greifen nur, wenn die gesamte Arbeitszeit wegen der Art der Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder die Person sie selbst festlegen kann.

Auch innerhalb des Geltungsbereichs gibt es Erleichterungen. § 26 Abs. 3 AZG beschränkt die Aufzeichnung auf die Dauer der Tagesarbeitszeit, wenn die Person Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen kann oder überwiegend in ihrer Wohnung arbeitet. Nach § 26 Abs. 5a AZG genügt bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung, die Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats zu bestätigen; laufend aufzuzeichnen sind nur Abweichungen.

Zwei Beispielbetriebe zeigen den Unterschied: Ein Büro mit fixer Einteilung von 8:00 bis 16:30 Uhr bestätigt am Ende der Entgeltzahlungsperiode die Einhaltung dieser Einteilung und zeichnet laufend jede Abweichung auf - auch einen späteren Beginn, einen früheren Schluss oder eine längere Pause. Ein Büro mit gleitender Arbeitszeit zeichnet täglich Beginn und Ende auf.

Welche Aufzeichnung welche Odoo-Funktion liefert

Die Tabelle ordnet die Pflichten den Funktionen der App Anwesenheiten (Attendances) zu, die die Dokumentation der Version 20.0 beschreibt; die Bezeichnungen folgen der deutschen Übersetzung des Community-Zweigs 20.0, einzelne Feldnamen sind dort nicht übersetzt und können englisch erscheinen. Das Modul hr_attendance liegt auch im Community-Zweig 20.0; was Ihre Edition enthält, prüfen Sie in Ihrer Datenbank. Aussagen der Spalte In Odoo 20.0, die aus dem öffentlichen Quellcode stammen, gelten für den Community-Zweig 20.0 und sind dort als solche gekennzeichnet. Stand der Rechtsposition: 14. Oktober 2026.

Pflicht Was die Norm verlangt In Odoo 20.0 Was zusätzlich nötig ist
§ 26 Abs. 1 AZG Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden am Betriebsstandort; Durchrechnungszeitraum festhalten An- und Abmeldung je Mitarbeitendem mit Zeitstempel; der Eintrag führt den Modus unabhängig davon, IP-Adresse, Browser, Ortsangabe und Koordinaten nur bei eingeschalteter Einstellung Device & Location Tracking (Community-Zweig 20.0: Einstellung standardmäßig aus; ohne sie schreibt der Anmelde-Controller allein den Modus) Regel, dass alle an- und abmelden; Nachbuchungen den Rechten nach zuordnen und festhalten, wer nachgebucht hat
§ 26 Abs. 2 AZG Aufzeichnung durch ein Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers: nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen Abschrift, sonst Einsicht Eigene Anwesenheiten im Mitarbeiterprofil; Berichtswesen mit Stunden, Differenz und Saldo je Monat Abschrift erstellen und das Verlangen festhalten
§ 26 Abs. 3 AZG Nur die Dauer der Tagesarbeitszeit, wenn die Person Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend in ihrer Wohnung arbeitet An- und Abmeldung liefern die Dauer; Arbeitsplan am Mitarbeiterdatensatz als Soll Eigener Arbeitsplan; entscheiden, ob die Einstellung Device & Location Tracking nötig ist
§ 26 Abs. 5 AZG Aufzeichnung der Ruhepausen nach § 11 entfällt, wenn eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Pausen festlegt oder die Pausenwahl innerhalb eines festgelegten Zeitraums überlässt und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird Eine Pause erscheint als Lücke zwischen zwei Einträgen Diese Vereinbarung schriftlich festhalten und ihre Einhaltung sichern
§ 26 Abs. 5a AZG Bei schriftlich festgehaltener fixer Einteilung jede Abweichung von dieser Einteilung laufend aufzeichnen; Einhaltung mindestens je Entgeltzahlungsperiode und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats bestätigen Arbeitsplan als Soll; der Bericht stellt Soll und Ist gegenüber und weist die Differenz auch bei weniger Stunden aus; Überstundenregeln (Overtime Rulesets) berechnen anerkannte Überstunden Bestätigung je Periode; auch kürzere Arbeitszeit und verschobene Zeiten nachtragen; rote Einträge bereinigen
§ 26 Abs. 6 und 8 AZG Auskunft und Einsicht für das Arbeitsinspektorat; monatlich kostenfreie Übermittlung auf Verlangen Berichtswesen; Filter für Fehler und automatisch abgemeldete Einträge Zugriff am Standort sicherstellen; Übermittlung auslösen und festhalten
§ 26 Abs. 7 AZG Überstunden in der Abrechnung nach § 78 Abs. 5 EStG 1988 ausweisen Überstundenregeln mit Land und Sätzen; anerkannte Überstunden je Monat Übernahme in die Entgeltabrechnung außerhalb der App
§ 25 Abs. 1 AZG Aushang der Normalarbeitszeit und der Pausen; auch elektronisch zugänglich Arbeitspläne am Mitarbeiterdatensatz Aushang oder elektronischer Zugang
§ 96 Abs. 1 Z 3, § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG Zustimmung des Betriebsrates, wenn Kontrollmaßnahmen die Menschenwürde berühren (§ 96 Abs. 1 Z 3) oder Systeme personenbezogene Daten über allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinaus verarbeiten (§ 96a Abs. 1 Z 1); nach § 96a Abs. 1 Z 1 nicht erforderlich, soweit die Verwendung nicht über Pflichten aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag hinausgeht Rechtestufen; die Einstellung Device & Location Tracking und der Kiosk sind Einstellungen Zustimmung; Ausnahme nach § 96a Abs. 1 Z 1 prüfen; die Zustimmung nach § 96a Abs. 1 kann nach § 96a Abs. 2 durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden

Drei Einstellungen sind von den Pflichten zu trennen. Die Toleranzen in den Überstundenregeln und in den Einstellungen verändern nach der Dokumentation nur, welche Zeit als Überstunde anerkannt wird; die An- und Abmeldezeiten bleiben gespeichert. Die Automatische Abmeldung (Automatic Check-Out) beschreibt die Dokumentation der Version 20.0 so: Odoo meldet nach dem Arbeitsplan ab, sobald nach dem Ende der Arbeitszeit die eingestellte Toleranz verstrichen ist, und der Eintrag entsteht nach dem Arbeitsplan zuzüglich dieser Toleranz. Die Feldhilfe der Einstellung Automatic Check-Out nennt im Community-Zweig 20.0 (deutsche Übersetzung) zwei Wege - nach dem Arbeitsplan mit zusätzlicher Toleranz oder zu einer bestimmten Uhrzeit jeden Tag - und schließt Beschäftigte mit flexiblem Arbeitsplan aus. Der öffentliche Quellcode des Community-Zweigs 20.0 trägt diesen Ausschluss nur für den ersten Weg: Der Lauf über die Toleranz berücksichtigt allein offene Anwesenheiten, deren Arbeitsplan-Kalender nicht vom Typ Undefined (flexibel) ist; der zweite Weg (Modus Spezifische Zeit, Specific Time) filtert nicht nach Arbeitsplan und meldet alle offenen Anwesenheiten des Unternehmens ab. Feldhilfe und Quellcode weichen damit beim zweiten Weg voneinander ab; verlassen Sie sich dort nicht auf den Ausschluss. Nach dem Quellcode des Community-Zweigs 20.0 schreibt die Geräte- und Standortverfolgung (Device & Location Tracking) IP-Adresse, Browser, Ortsangaben und Koordinaten nur bei eingeschalteter Einstellung in den Eintrag. Ob die entstandene Zeit der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht, prüfen Sie im Berichtswesen; Fehler zeigt die Übersicht rot.

Seit wann die Aufzeichnungspflicht gilt

§ 26 AZG steht in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 53/2018; diese Fassung ist seit 1. September 2018 in Kraft. Die Aufzeichnungspflicht selbst ist deutlich älter: Das Rechtsinformationssystem des Bundes führt für § 26 Fassungen bis 1. Juli 1994 zurück. Das AZG wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 19/2025 geändert, das ArbVG durch BGBl. I Nr. 25/2026; § 26 blieb von beiden Änderungen unberührt.

Für die Praxis heißt das: Die Pflicht hängt nicht an der Einführung eines neuen Systems; sie besteht ab dem ersten Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich des AZG. Wer die Aufzeichnung mit Odoo führt, findet die Einstiegspunkte im Artikel Zeiterfassung in Odoo; für Deutschland beschreibt Arbeitszeiterfassung in Deutschland die dortige Pflicht.

Was in der Schweiz gilt

In der Schweiz knüpft die Aufzeichnung an Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) an: Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse und Unterlagen, aus denen die für den Vollzug erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten; im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz.

Der Inhalt steht in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Aus den Verzeichnissen müssen insbesondere die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage (lit. c) und die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (lit. e) hervorgehen. Nach Art. 73 Abs. 2 ArGV 1 sind die Unterlagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Zwei Erleichterungen mildern das. Die Sozialpartner können nach Art. 73a ArGV 1 in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass die Angaben zur Arbeitszeit, zu den Ruhetagen und zu den Pausen sowie die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge (Art. 73 Abs. 1 lit. c bis e und h) entfallen, wenn die Betroffenen grosse Autonomie haben und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können, ein Bruttojahreseinkommen einschließlich Boni von mehr als 120 000 Franken beziehen (bei Teilzeit anteilsmässig) und schriftlich individuell auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben. Nach Art. 73b Abs. 1 ArGV 1 kann die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der Beschäftigten eines Betriebs mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss; bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann dieselbe Erleichterung nach Art. 73b Abs. 3 ArGV 1 schriftlich individuell zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden. Art. 73b Abs. 3 verweist auf Abs. 1; auch auf diesem Weg gilt die Erleichterung nur für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, und bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind Anfang und Ende dieser Einsätze zusätzlich zu dokumentieren. Die Vereinbarung muss auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinweisen; zusätzlich ist jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung zu führen und zu dokumentieren. Nach Art. 73b Abs. 4 ArGV 1 dürfen die betroffenen Beschäftigten auch bei bestehender Vereinbarung die Angaben nach Art. 73 Abs. 1 lit. c bis e aufzeichnen; der Arbeitgeber muss dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung stellen. In Odoo dient dafür die An- und Abmeldung, die im Benachrichtigungsfeld und am Kiosk möglich ist; Einzelheiten beschreibt der Artikel Arbeitszeiterfassung in der Schweiz.

Was bei einem Verstoß droht

§ 28 Abs. 1 Z 3 AZG stellt es unter Strafe, die Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft zu führen oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten nach § 26 Abs. 6 zu verletzen; die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt eine Geldstrafe von 20 bis 436 Euro. Führt der Arbeitgeber sie überhaupt nicht, sieht § 28 Abs. 2 Z 7 AZG 72 bis 1.815 Euro vor, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro.

Nach § 28 Abs. 8 AZG ist bei fehlenden Aufzeichnungen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn dadurch die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

Fehlende Aufzeichnungen haben eine zweite Folge: Verfallsfristen sind gehemmt, wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist (§ 26 Abs. 9 Z 2 AZG); Ansprüche verfallen dann später.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Legen Sie fest, wie an- und abgemeldet wird: im Benachrichtigungsfeld oben rechts in der Datenbank oder am Kiosk mit manueller Auswahl, Ausweis oder PIN. Die Kiosk-URL der Version 20.0 ist nicht durch einen Zugangscode geschützt.
  2. Setzen Sie die Rechte: Sachbearbeiter: Alle Anwesenheiten verwalten, Administrator und Anwesenheitsgenehmiger am Mitarbeiterdatensatz. Die Gruppe Eigenständige Bearbeitung der Anwesenheit erlaubt Beschäftigten, eigene Einträge anzulegen und zu ändern; entziehen Sie sie, wenn Beschäftigte nicht nachbuchen sollen.
  3. Kontrollieren Sie monatlich die roten Einträge (Mehrfacheinträge, fehlende Abmeldungen), buchen Sie fehlende Zeiten nach - durch die Verwaltung oder, je nach Rechten, durch die Beschäftigten selbst - und halten Sie fest, wer nachgebucht hat.
  4. Führen Sie für Beschäftigte nach § 26 Abs. 3 AZG einen eigenen Arbeitsplan und entscheiden Sie, ob Sie die Geräte- und Standortverfolgung einschalten (im Community-Zweig 20.0 standardmäßig aus); nur dann schreibt Odoo IP-Adresse, Browser, Ortsangaben und Koordinaten in den Eintrag (Quellcode des Community-Zweigs 20.0) (Mitarbeiterdaten und Datenschutz).
  5. Holen Sie vor der Einführung die Zustimmung des Betriebsrates ein, soweit § 96 Abs. 1 Z 3 oder § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG greift.
  6. Halten Sie einen Weg bereit, die Aufzeichnungen am Betriebsstandort zu zeigen, auch wenn Sie Odoo Online oder Odoo.sh nutzen (§ 26 Abs. 6 AZG).
  7. Geben Sie bei Aufzeichnung durch ein Zeiterfassungssystem auf Verlangen eine Abschrift, sonst Einsicht (§ 26 Abs. 2 AZG), und übermitteln Sie die Aufzeichnungen einmal monatlich kostenfrei (§ 26 Abs. 8 AZG); löschen Sie Einträge nicht, solange Ansprüche offen sind.

Häufige Fragen

Muss ich in Österreich die Arbeitszeit elektronisch erfassen?

Nein. § 26 AZG verlangt in Abs. 1 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und nennt in Abs. 2 ein Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers, ohne ein bestimmtes Format vorzuschreiben. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnung für jeden Arbeitstag vollständig vorliegt und dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorgelegt werden kann (§ 26 Abs. 6 AZG).

Wer darf Anwesenheiten in Odoo nachträglich ändern?

Benutzer mit der Rolle Sachbearbeiter: Alle Anwesenheiten verwalten und Administratoren dürfen Einträge anlegen und ändern, Anwesenheitsgenehmiger nur für die ihnen zugewiesenen Mitarbeitenden. Daneben erlaubt die Gruppe Eigenständige Bearbeitung der Anwesenheit (Self Attendance Edit) nach den Zugriffsregeln des Community-Zweigs 20.0, eigene Anwesenheiten anzulegen und zu ändern, solange der Eintrag nicht validiert ist oder das Unternehmen ohne Validierung arbeitet; diese Gruppe gehört dort zu den Standardgruppen neuer Benutzer. Die Anleitung der Version 20.0 formuliert dagegen, Beschäftigte könnten fehlende Zeiten nicht rückwirkend anlegen. Prüfen Sie die Rechte in Ihrer Datenbank und halten Sie fest, wer nachgebucht hat.

Gilt die Aufzeichnungspflicht auch im Homeoffice?

Die Pflicht bleibt, ihr Umfang sinkt. § 26 Abs. 3 AZG beschränkt die Aufzeichnung auf die Dauer der Tagesarbeitszeit, wenn die Person Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend in ihrer Wohnung arbeitet. Odoo erfasst An- und Abmeldungen auch aus dem Homeoffice. Nach dem öffentlichen Quellcode des Community-Zweigs 20.0 schreibt Odoo IP-Adresse, Browser, Ortsangabe und Koordinaten nur dann in den Eintrag, wenn die Einstellung Device & Location Tracking eingeschaltet ist; ohne sie enthält der Eintrag allein den Modus, und dort ist die Einstellung standardmäßig aus. Die Dokumentation der Version 20.0 führt IP-Adresse, Browser, Ortsangabe (Localisation) und GPS-Koordinaten als Angaben des Anwesenheitseintrags. Die Koordinaten liefert der Browser nur mit Freigabe der beschäftigten Person; ohne Freigabe tritt die Zuordnung der IP-Adresse an ihre Stelle, die der Eintrag als Localisation ausweist.

Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?

§ 26 AZG nennt für die Aufzeichnungen nach Abs. 1 bis 5 keine bestimmte Frist; vorlegen müssen Sie sie dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen (§ 26 Abs. 6 AZG). Für Lenkeraufzeichnungen gelten mindestens 24 Monate (§ 17b AZG), für die Aufzeichnungen des Zugpersonals mindestens ein Jahr (§ 18k AZG).

Was passiert, wenn Aufzeichnungen fehlen?

Die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft mangelhafte Aufzeichnungen mit 20 bis 436 Euro (§ 28 Abs. 1 Z 3 AZG) und gar nicht geführte mit 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall mit 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 7 AZG). Fehlen die Aufzeichnungen je Arbeitnehmer, ist jeder Verstoß gesondert zu bestrafen, wenn dadurch die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird (§ 28 Abs. 8 AZG).

Quellen

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  2. § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG), StrafbestimmungenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  5. § 11 Arbeitszeitgesetz (AZG), RuhepausenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Arbeitszeitgesetz (AZG), konsolidierte Fassung vom 14. Oktober 2026 (Vollzitat, Änderungsliste)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  10. Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 73, 73a und 73b, konsolidierte Fassung vom 1. September 2024 (SR 822.111)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  11. Attendances (Odoo 20.0 Dokumentation)Odoo S.A. · abgerufen am
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  20. An- und Abmelde-Controller des Moduls hr_attendance, Orts- und Gerätedaten (öffentlicher Community-Zweig 20.0)Odoo S.A., öffentlicher Quellcode (Community) · abgerufen am
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