Arbeitszeiterfassung in der Schweiz mit Odoo
Kurz gesagt
Arbeitgeber, deren Betrieb unter das Arbeitsgesetz fällt (Art. 1 ArG; Geltungsbereich nach Art. 2 und 3 ArG sowie Art. 4 bis 7 ArGV 1), müssen Verzeichnisse über die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeit, deren Lage und die Pausen von einer halben Stunde und mehr führen (Art. 46 ArG, Art. 73 Abs. 1 ArGV 1). Ein bestimmtes System oder Format schreibt die Verordnung nicht vor; entscheidend ist, dass die geforderten Angaben daraus vollständig hervorgehen. Einen Verzicht lässt Art. 73a ArGV 1 nur über einen Gesamtarbeitsvertrag und unter drei kumulativen Voraussetzungen zu (grosse Autonomie und mehrheitlich selbst gesetzte Arbeitszeiten, mehr als 120 000 Franken Bruttojahreseinkommen inklusive Boni bei Teilzeit anteilsmässig, schriftliche individuelle Verzichtsvereinbarung); Art. 73b ArGV 1 erlaubt der Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder, wo keine solche besteht, der Mehrheit der Beschäftigten, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, nur die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst wird, bei Nacht- und Sonntagsarbeit mit Anfang und Ende der Einsätze.
Das Wichtigste
- Schweiz: Die Pflicht trifft Arbeitgeber im Geltungsbereich des ArG (Art. 1 bis 3 ArG, Art. 4 bis 7 ArGV 1); Grundlage ist Art. 46 ArG, den Inhalt regelt Art. 73 Abs. 1 ArGV 1.
- Erfasst werden die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeit, deren Lage sowie die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (Art. 73 Abs. 1 Bst. c und e ArGV 1).
- Ein Format schreibt die Verordnung nicht vor; auf Papier wie in der App Anwesenheiten von Odoo 20.0 müssen die geforderten Angaben vollständig ersichtlich sein.
- Verzeichnisse und Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
- Ein Verzicht nach Art. 73a ArGV 1 verlangt kumulativ einen Gesamtarbeitsvertrag der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, grosse Autonomie mit mehrheitlich selbst gesetzten Arbeitszeiten, mehr als 120 000 Franken Bruttojahreseinkommen inklusive Boni (bei Teilzeit anteilsmässig) und eine schriftliche individuelle Verzichtsvereinbarung.
- Art. 73b ArGV 1 erlaubt der Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder, wo keine solche besteht, der Mehrheit der Beschäftigten, mit dem Arbeitgeber für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, nur die geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen; bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind Anfang und Ende der Einsätze zu dokumentieren.
Wer in der Schweiz in einem Betrieb, der unter das Arbeitsgesetz fällt, Arbeitnehmende beschäftigt, braucht Verzeichnisse über die geleistete Arbeitszeit, auch wenn das Team mit Odoo arbeitet. Dieser Artikel ordnet die Pflichten aus Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) den Aufzeichnungen zu, die die App Anwesenheiten (Attendances) von Odoo 20.0 führt, und zeigt, welche Erleichterung für welchen Betrieb gilt.
Was Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 verlangen
Art. 46 des Arbeitsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, die Verzeichnisse oder anderen Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020. Eine Strafe nennt diese Bestimmung selbst nicht; der Vollzug liegt bei den kantonalen Organen.
Welche Angaben die Verzeichnisse enthalten müssen, steht in Art. 73 Abs. 1 ArGV 1. Namentlich sind ersichtlich zu machen: die Personalien, die Art der Beschäftigung und Ein- und Austritt (Bst. a und b), die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie deren Lage (Bst. c), die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen (Bst. d), und die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (Bst. e). Dazu kommen betriebliche Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition, Regelungen zum Zeitzuschlag und die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge (Bst. f bis h) sowie Angaben bei Nachtarbeit und Mutterschaft (Bst. i und j).
Die Verordnung schreibt kein Format vor. Ob Sie die Angaben auf Papier, in einem Gleitzeitkarton oder in einer Software führen, ist gleichgültig, solange die Angaben vollständig vorliegen und den Aufsichtsorganen zugänglich sind.
Für wen die Pflicht gilt
Das Arbeitsgesetz ist unter dem Vorbehalt der Art. 2 bis 4 ArG auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar (Art. 1 Abs. 1 ArG); ein Betrieb liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt (Art. 1 Abs. 2 ArG). Ausgenommen sind namentlich die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d ArG). Auf Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden ist das Gesetz nur anwendbar, soweit sie durch Verordnung bezeichnet sind (Art. 2 Abs. 2 ArG); Art. 4 ArGV 1 nennt solche Betriebe, etwa zur Herstellung oder Beförderung von Gütern und für Kehrichtabfuhr und Wasserwirtschaft. Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich führt Art. 5 ArGV 1 für die Landwirtschaft aus. Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit und Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen die Mehrzahl der Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis steht, sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen nicht anwendbar (Art. 7 Abs. 1 ArGV 1). Beschäftigt eine solche Einrichtung Arbeitnehmende in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, gilt das Gesetz für sie auch bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten, soweit das öffentliche Dienstrecht keine günstigeren Bestimmungen vorsieht (Art. 7 Abs. 2 ArGV 1); vorbehalten bleiben Art. 4 und 4a ArGV 1 (Art. 7 Abs. 3 ArGV 1).
Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind unter anderem höhere leitende oder wissenschaftliche sowie selbständige künstlerische Tätigkeiten (Art. 3 Bst. d ArG); die Definitionen stehen in Art. 9 bis 11 ArGV 1. Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre zählen gemäss Art. 1 Abs. 2 ArGV 1 zu den Arbeitnehmern. Für jede nicht ausgenommene Person gilt die Verzeichnispflicht, unabhängig vom Beschäftigungsgrad; nur die Schwelle des Art. 73a ArGV 1 reduziert sich bei Teilzeit anteilsmässig.
Pflichten nach Arbeitgebertyp und die Odoo-Aufzeichnungen
Die Tabelle ordnet die vier Konstellationen des Vollzugsrechts den Funktionen der App Anwesenheiten zu, die die Dokumentation der Version 20.0 beschreibt. Nach der Odoo-Preisseite sind Odoo Online und Odoo Enterprise dieselbe Software; nur Hosting und Infrastruktur unterscheiden sich. Die Bezeichnungen folgen der deutschen Übersetzung des Community-Zweigs 20.0; einzelne Begriffe wie Overtime Rulesets tragen dort keinen aktuellen Übersetzungseintrag und können in der Oberfläche englisch erscheinen. Was Ihre Edition enthält, prüfen Sie in Ihrer Datenbank. Stand der Rechtsposition: 14. Oktober 2026.
| Arbeitgebertyp | Was zu führen ist | In Odoo 20.0 (App Anwesenheiten) | Was zusätzlich nötig ist |
|---|---|---|---|
| Betrieb ohne Sonderregel (Ordinär nach Art. 73 Abs. 1 ArGV 1) | Geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeit, deren Lage, Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr, Ruhe- und Ersatzruhetage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen, Personalien | An- und Abmeldung über das Symbol oben rechts oder den Kioskmodus; je Eintrag Zeitstempel und Modus (Benachrichtigungsfeld, Kiosk, Manuell); IP-Adresse, Browser und GPS-Koordinaten erscheinen laut Dokumentation je nach Erfassungsmethode und bei GPS nur mit Standortfreigabe | Regel, dass alle konsequent an- und abmelden; fehlende Zeiten durch Berechtigte nachbuchen (Modus Manuell); tatsächliche Pausen ab einer halben Stunde durch Aus- und Wiedereinbuchen erfassen |
| Betrieb mit Vereinbarung nach Art. 73b ArGV 1 (vereinfachte Erfassung) | Einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit; bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Anfang und Ende der Einsätze | Zeitstempel je Tag liefern die Tagesarbeitszeit; der Bericht im Berichtswesen summiert Arbeitsstunden (Worked Hours) je Monat gegen Expected Hours aus dem Arbeitsplan | Vereinbarung nur für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können; Partner sind die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder, wo keine solche besteht, die Mehrheit der Beschäftigten; in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten genügt eine individuelle schriftliche Vereinbarung mit jährlichem dokumentiertem Endjahresgespräch; Anfang und Ende von Nacht- und Sonntagseinsätzen gesondert prüfen |
| Betrieb mit Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 73a ArGV 1 (Verzicht) | Keine Angaben nach Art. 73 Abs. 1 Bst. c bis e und h für verzichtende Personen; dafür GAV, individuelle Verzichtsvereinbarungen und ein Verzeichnis dieser Personen mit Bruttojahreseinkommen | Die App wird für diese Personen abgestellt; die Pflichtdokumente liegen ausserhalb von Odoo, etwa in der App Dokumente (Enterprise) | Kumulativ: grosse Autonomie und mehrheitlich selbst gesetzte Arbeitszeiten, mehr als 120 000 Franken Bruttojahreseinkommen inkl. Boni (bei Teilzeit anteilsmässig) und schriftliche individuelle Verzichtsvereinbarung; GAV von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen unterzeichnet, mit Gesundheitsschutz und interner Anlaufstelle; jährlicher Widerruf möglich |
| Betrieb mit Nacht- oder Sonntagsarbeit | Zusätzlich Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition und die geschuldeten Zuschläge (Art. 73 Abs. 1 Bst. f bis h ArGV 1) | Overtime Rulesets (Regelsätze für Überstunden) unter Konfiguration berechnen anerkannte Überstunden mit Land und Sätzen; keine Regelsätze sind vorbereitet | Zuschlagsregelung im System abbilden und mit Lohnabrechnung abgleichen; Einrichtung der Schweizer Lohnabrechnung: Lohnabrechnung Schweiz einrichten |
Zwei Einstellungen verändern die Aufzeichnung selbst, nicht nur die Bewertung: Die Automatische Abmeldung erzeugt laut Dokumentation einen Eintrag nach dem Arbeitsplan zuzüglich Toleranz, und die beiden Toleranzfelder bei den Überstunden entscheiden, welche Zeit als Überstunde anerkannt wird. Die roten Einträge im Dashboard (Mehrfacheinträge, fehlende Abmeldungen) filtern Sie über den Fehler-Filter und bereinigen sie vor der monatlichen Kontrolle; der Bericht zeigt Arbeitsstunden (Worked Hours), Expected Hours, Difference und Balance.
Seit wann und wie lange
Die Verzeichnispflicht besteht seit dem Inkrafttreten der ArGV 1 am 1. August 2000; Art. 73 trägt in der konsolidierten Fassung vom 1. September 2024 keine Änderungsfussnote. Art. 73a und 73b wurden durch die Verordnungsänderung vom 4. November 2015 eingefügt und sind seit 1. Januar 2016 in Kraft. Die Pflicht beginnt mit dem ersten Beschäftigungsverhältnis, nicht erst mit der Einführung eines Systems.
Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Bei einer Odoo-Installation betrifft das auch Exporte und Berichte, die Sie zur Dokumentation heranziehen; der Löschung von Einträgen in der Datenbank steht die Aufbewahrungsfrist entgegen, solange die Unterlage ihre Gültigkeit nicht verloren hat.
Was bei Verstössen droht
Art. 46 ArG selbst nennt keine Strafe. Das Gesetz macht den Arbeitgeber strafbar, der den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt (Art. 59 Bst. b ArG); die Strafe für den Arbeitgeber ist eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 61 Abs. 1 ArG). Wie die kantonalen Vollzugsorgane eine lückenhafte oder fehlende Zeitverzeichnisführung konkret ahnden, ist im geöffneten Gesetzestext nicht geregelt; die Organe können gemäss Art. 73 Abs. 3 ArGV 1 Einsicht in die Verzeichnisse nehmen und sie bei Bedarf für die Ermittlungen mitnehmen.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Legen Sie fest, in welcher der vier Konstellationen oben Ihr Betrieb steht, und dokumentieren Sie die Entscheidung mit Norm und Datum.
- Prüfen Sie für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, ob ein Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 73a ArGV 1 oder eine Vereinbarung nach Art. 73b ArGV 1 in Betracht kommt; ohne Vereinbarung gilt die volle Erfassung. Die ausdrückliche Schriftform verlangt Art. 73b Abs. 3 nur für den individuellen Weg in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten.
- Schalten Sie die App Anwesenheiten frei, wählen Sie Kioskmodus mit Manueller Auswahl, Barcode/RFID oder beidem, und setzen Sie eine PIN-Pflicht, wenn mehrere Personen einen Kiosk teilen. Die Kiosk-URL ist laut Dokumentation nicht durch einen Zugangscode geschützt, jeder mit der URL kann auf den Kiosk zugreifen; erzeugen Sie bei Missbrauchsverdacht eine neue.
- Kontrollieren Sie monatlich die Fehler-Filter-Einträge, buchen Sie fehlende Zeiten nach und halten Sie fest, wer korrigiert hat; exportieren Sie den Monatsbericht als Nachweis.
- Richten Sie die fünfjährige Aufbewahrung ein, etwa durch jährliche Berichtsexporte in ein unveränderbares Ablagesystem.
- Klären Sie mit dem Datenschutzverantwortlichen, ob IP-Adresse und GPS-Koordinaten der Zeitstempel nötig sind, denn auf diese Unterlagen findet das Datenschutzgesetz Anwendung (Art. 46 Satz 2 ArG).
Wie Zeiten in Odoo erfasst und genehmigt werden, zeigt der Artikel Zeiterfassung in Odoo; die Parallelpflicht in Österreich und die Kurzübersicht zur Schweiz behandelt Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich und der Schweiz.