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Allergene bei loser Ware: Pflichtangaben und Odoo-Produktdaten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 20.0; Community und Enterprise; Apps Verkauf, Fertigung (Stücklisten) und Kassensystem; Odoo Online, Odoo.sh und On-Premise; deutsche Oberfläche

Kurz gesagt

Deutschland, Österreich und die Schweiz verlangen für lose Ware eine Allergenangabe: in Deutschland mündlich nur mit unverzüglicher Auskunft auf Nachfrage, Aufzeichnung der Zutaten und Aushang des Hinweises (§ 4 Abs. 4 LMIDV), in Österreich mündlich nur mit gut sichtbarem Hinweis, geschulter Person und schriftlicher Dokumentation (§§ 3 und 4 AIV), in der Schweiz mündlich nur mit schriftlichem Hinweis und schriftlicher Unterlage beim Personal oder einer fachkundigen Person, die unmittelbar Auskunft geben kann (Art. 5 Abs. 1 lit. d LIV). Anzugeben sind die Bezeichnungen des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Anhang 6 LIV, bei Getreide und Schalenfrüchten die Art statt der Gruppe (Art. 21 Abs. 1 LMIV, Art. 11 LIV). In Odoo 20.0 führen Sie diese Bezeichnungen als Werte eines Produktattributs, die Zutaten als Stücklistenkomponenten und einen Vermerk im Feld Beschreibung der Kassenansicht; Aushang und Aufzeichnung entstehen daneben.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 4 Abs. 2 Satz 1 LMIDV erfasst ohne Verpackung angebotene Ware, auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackte Ware und im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackte Ware, die nicht zur Selbstbedienung angeboten wird.
  • Österreich: Die Information ist unaufgefordert bereitzustellen; mündlich nur mit Hinweis, geschulter Person und Schulungsnachweis (§ 3 AIV).
  • Schweiz: Mündliche Auskunft nur mit schriftlichem Hinweis und schriftlicher Unterlage beim Personal oder einer fachkundigen Person, die unmittelbar Auskunft geben kann (Art. 5 Abs. 1 lit. d LIV).
  • Anhang II Ziffer 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nennen Getreide- und Schalenfruchtarten namentlich; die Gruppenbezeichnung allein ist keine Bezeichnung des Anhang II (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a LMIV).
  • Odoo 20.0: Ein Produktattribut mit Anzeigetyp Mehrere Kontrollkästchen und Variantenerstellung Niemals hält die Allergenbezeichnungen am Produkt fest, ohne neue Varianten zu erzeugen.
  • Die Dokumentation 20.0 beschreibt keine Funktion, die Allergene aus Stücklisten zusammenführt oder auf ein Schild druckt.

Was Sie vorab brauchen

Die Angabe an der Theke und die Aufzeichnung dahinter müssen zusammenpassen. Odoo hält die Daten; Schild und Aufzeichnung bleiben Ihre Unterlagen. Gastronomie und Bäckerei stehen zusammen, weil dieselben Vorschriften gelten.

Legen Sie bereit:

  • die Karte mit jeder Speise, die unverpackt, auf Wunsch am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht in Selbstbedienung abgegeben wird, samt Backware im Selbstbedienungsregal
  • die Rezepturen mit Zutaten und Mengen je Charge
  • die Allergenangaben der Lieferanten zu Vorprodukten wie Mehlmischungen und Soßen
  • die Allergenliste des Landes: Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Deutschland und Österreich, Anhang 6 LIV in der Schweiz
  • eine Person, die Änderungen an Karte, Aushang und Aufzeichnung nachzieht

Welche Ware betroffen ist

§ 4 Abs. 2 Satz 1 LMIDV erfasst in Deutschland drei Fälle: ohne Verpackung zum Verkauf angebotene Lebensmittel, auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackte Lebensmittel und im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden; in allen drei Fällen ist die Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Pflicht, wenn die Ware mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht oder abgegeben wird. Vorverpackte Ware, die Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten wird, fällt dagegen unter § 4 Abs. 1 Satz 1 LMIDV; für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, und für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden, entfällt diese Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2, im ersten Fall nur, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1 auf andere Weise gewährleistet ist; die Allergenangabe bleibt für diese Lebensmittel nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LMIDV Pflicht, und greift keine der Ausnahmen ein, gilt die Kennzeichnung nach Absatz 1 vollständig.

Österreich knüpft in § 2 Abs. 1 AIV an unverpackte Lebensmittel an, mit den Stoffen des Anhang II in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 78/2014; für vorverpackte Ware in Selbstbedienung verlangt § 6 AIV die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1. In der Schweiz sind offen abgegebene Lebensmittel nach Art. 39 Abs. 1 LGV wie vorverpackte zu informieren; auf schriftliche Angaben kann danach verzichtet werden, wenn die Information anders gewährleistet ist. Die Einzelheiten, auch für den mündlichen Weg, regelt Art. 5 LIV.

Auf Unionsebene, für Deutschland und Österreich, verpflichtet Art. 44 Abs. 1 Buchst. a zur Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c; ohne Zutatenverzeichnis lautet sie nach Art. 21 „Enthält“ mit der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffes oder Erzeugnisses, und Art. 21 Abs. 1 Buchst. a verlangt die genaue Bezugnahme auf diese Bezeichnung. Anhang II nennt Getreide und Schalenfrüchte namentlich: Weizen (einschließlich Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon sowie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse. Die Überschrift der Gruppe — „glutenhaltiges Getreide“, „Schalenfrüchte“ — ersetzt diese Bezeichnung nicht; in der Schweiz lässt Art. 11 Abs. 7bis LIV die Gruppenbezeichnungen „Glutenhaltiges Getreide“ und „Hartschalenobst“ nur für Hinweise auf unbeabsichtigte Vermischungen nach Absatz 7 zu. Anhang II führt 14 Gruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch einschließlich Laktose, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite über 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupinen, Weichtiere. Anhang 6 LIV enthält dieselben Gruppen; Gruppe 8 heißt dort Hartschalenobst, Schalenfrüchte oder Nüsse. Die Branchenübersicht steht unter Odoo in der Gastronomie und Odoo in der Bäckerei. Gelesen wurden die LMIDV vom 5. Juli 2017 in der zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2025 geänderten Fassung, die AIV in Kraft seit 13. Dezember 2014 mit § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2017 sowie LIV und LGV mit Stand 1. Juli 2025.

Von der Rezeptur zum Aushang: die Matrix

Die Wege gelten für Odoo 20.0.

Ebene Wo in Odoo 20.0 Was dort steht Wer pflegt
Zutat Verkauf ‣ Produkte ‣ Produkte, Tab Attribute & Varianten Allergenbezeichnungen der Zutat, etwa Weizenmehl mit Weizen und Haselnüsse mit Haselnuss Küche oder Einkauf
Rezeptur Fertigung ‣ Produkte ‣ Stücklisten, Tab Komponenten Komponenten und Mengen je Charge; die Allergene hängen an den Komponenten Küchenleitung
Gericht Verkauf ‣ Produkte ‣ Produkte, Tab Attribute & Varianten die Bezeichnungen des Gerichts, aus der Rezeptur abgeleitet und von Hand eingetragen Küchenleitung
Kasse Kassensystem ‣ Produkte ‣ Produkte, Tab Kassensystem Vermerk im Feld Beschreibung, sichtbar im Informationsfenster der Kasse Filialleitung
Aushang außerhalb Odoos: Karte, Schild, Aushang die Pflichtangabe in der Form des Landes Betriebsleitung
Aufzeichnung außerhalb Odoos: Zutatenliste je Gericht Grundlage der mündlichen Auskunft und Nachweis für die Behörde Betriebsleitung

Mündlich oder schriftlich: die Aufzeichnung je Land

Alle drei Länder lassen die mündliche Auskunft zu, Deutschland und Österreich nur mit schriftlicher Aufzeichnung; die Schweiz verlangt eine schriftliche Unterlage beim Personal oder eine fachkundige Person, die unmittelbar Auskunft geben kann.

Land Schriftlicher Weg Mündlicher Weg Aufzeichnung Norm
Deutschland Schild am Lebensmittel, Speise- oder Getränkekarte, Preisverzeichnis, Aushang oder elektronisches Angebot mit Hinweis Auskunft auf Nachfrage unverzüglich, durch unterrichtetes Personal, mit Aushang des Hinweises schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten, für Behörde und Gäste zugänglich § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV
Österreich Angabe unaufgefordert, verfügbar und leicht zugänglich gut sichtbarer Hinweis, geschulte Person, dokumentierter Schulungsnachweis schriftlich geführte Dokumentation §§ 2 bis 4 AIV
Schweiz geeignete Form, in der Gemeinschaftsverpflegung Speisekarte oder Plakat; verfügbar beim Anbieten schriftlich gut sichtbarer Hinweis, Unterlage beim Personal oder fachkundige Person schriftliche Unterlage beim Personal oder fachkundige Person Art. 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 3 LIV; Art. 39 Abs. 1 LGV

Deutschland und die Schweiz nennen den Zeitpunkt ausdrücklich: Der Gast muss vor dem Kaufabschluss und vor der Übergabe Kenntnis nehmen können (§ 4 Abs. 3 Satz 3 LMIDV), in der Schweiz zum Zeitpunkt des Anbietens (Art. 5 Abs. 3 LIV). Beim elektronischen Angebot muss in Deutschland am Lebensmittel oder in einem Aushang stehen, wie die Angaben abgerufen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 5 LMIDV).

Deutschland bewehrt die Pflicht: Wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 LMIDV ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 LMIDV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB); die Geldbuße reicht bis 50.000 Euro (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB).

Schritt für Schritt: Allergene in Odoo 20.0 führen

Schritt 1: Allergenbezeichnungen als Attribut anlegen

Blenden Sie unter Verkauf ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen im Abschnitt Produktkatalog den Schalter Varianten (Variants) ein und speichern Sie; die Dokumentation führt Attribute als Teil dieser Funktion. Legen Sie unter Verkauf ‣ Produkte ‣ Attribute, mit Kasse auch unter Kassensystem ‣ Konfiguration ‣ Attribute, mit Neu ein Attribut an: Name Allergene, Anzeigetyp (Display Type) Mehrere Kontrollkästchen (Multi-checkbox), Variantenerstellung (Variant Creation) Niemals (Never). Niemals ist bei diesem Anzeigetyp zwingend und bedeutet laut Dokumentation eine reine Information ohne neue verkaufbare Varianten. Im Tab Attributwerte legen Sie die Bezeichnungen an, die später im Aushang stehen: die Getreidearten Weizen (einschließlich Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste und Hafer, die Schalenfrüchte Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie und Macadamia- oder Queenslandnuss sowie je einen Wert für Krebstiere, Ei, Fisch, Erdnuss, Sojabohne, Milch (einschließlich Laktose), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite über 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupine und Weichtiere. Die 14 Gruppenköpfe des Anhang II tragen Sie nicht als Werte ein: Art. 21 Abs. 1 Buchst. a LMIV verlangt die genaue Bezugnahme auf die Bezeichnung des Anhang II, und dort sind Getreide und Schalenfrüchte nach Art benannt; in der Schweiz sind die Gruppenbezeichnungen nur für Hinweise auf unbeabsichtigte Vermischungen zugelassen (Art. 11 Abs. 7bis LIV).

Schritt 2: Werte an Zutaten und Gerichten setzen

Öffnen Sie unter Verkauf ‣ Produkte ‣ Produkte ein Produkt, wechseln Sie in den Tab Attribute & Varianten und wählen Sie über Zeile hinzufügen das Attribut Allergene mit den zutreffenden Werten. Wählen Sie je Zutat die Bezeichnung, die im Aushang erscheinen soll: eine Mehlmischung aus Weizen und Roggen erhält zwei Werte, eine Füllung mit Haselnuss den Wert Haselnuss. Wiederholen Sie das für jede Zutat und jedes unverpackt abgegebene Gericht; danach trägt jedes Produkt der Karte seine Werte.

Schritt 3: Die Rezeptur als Stückliste führen

Eine Stückliste ist nach der Dokumentation die Liste der Komponenten und Mengen, die zur Herstellung nötig sind; dass eine Küche ihre Rezeptur so abbildet, ist eine Setzung Ihres Betriebs, keine Vorgabe des Rechts. Legen Sie unter Fertigung ‣ Produkte ‣ Stücklisten mit Neu eine Stückliste an, wählen Sie das Gericht als Produkt, tragen Sie Menge und Typ Produkt anfertigen (Manufacture this product) ein und fügen Sie im Tab Komponenten die Zutaten mit Mengen hinzu; danach stimmen Komponenten und Karte überein. Aufbau und Grenzen stehen unter Stücklisten in Odoo.

Schritt 4: Den Vermerk für die Theke hinterlegen

Öffnen Sie unter Kassensystem ‣ Produkte ‣ Produkte das Gericht und setzen Sie Verfügbar im Kassensystem (Available in POS); arbeiten Sie mit Kategorien des Kassensystems, muss das Produkt einer Kategorie zugeordnet sein, sonst erscheint es nicht. Tragen Sie im Tab Kassensystem im Feld Beschreibung (Description) einen kurzen Vermerk ein, etwa „Enthält: Weizen, Ei, Milch, Haselnuss“. Danach zeigt das Informationsfenster der Kasse den Vermerk; die Dokumentation nennt das Feld als Anzeigeort im Informationsfenster und im Selbstbedienungsmodus. Die Einrichtung beschreibt Kassensystem einrichten.

Schritt 5: Aushang und Aufzeichnung daneben führen

Der Aushang folgt der Form des Landes aus der Tabelle. In Deutschland ist das elektronische Angebot nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LMIDV zulässig, solange der Hinweis nach Satz 5 steht; für Österreich und die Schweiz beschreiben die geöffneten Texte keine vergleichbare elektronische Form. Die Aufzeichnung ziehen Sie aus der Stückliste: eine Zutatenliste je Gericht, gedruckt oder elektronisch, für die Behörde und auf Nachfrage für Gäste greifbar; danach nennen Aushang und Aufzeichnung dieselben Bezeichnungen.

Schritt 6: Änderungen nachziehen

Ändert sich eine Rezeptur, ändern sich Stückliste, Allergenwerte am Gericht, Vermerk in der Kassenansicht, Aushang und Aufzeichnung. Nehmen Sie die Änderung vor, bevor das Gericht wieder verkauft wird, und halten Sie fest, wer sie eingetragen hat; danach ergibt der Vergleich zwischen Stückliste und Aushang keine Abweichung.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Jede Speise, die unverpackt, auf Wunsch am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht in Selbstbedienung abgegeben wird, hat in Odoo 20.0 Allergenwerte, auch die Backware im Selbstbedienungsregal; kein Produkt trägt dort eine Variante Allergene, und jeder Wert ist eine Bezeichnung nach Anhang II beziehungsweise Anhang 6 LIV, bei Getreide und Schalenfrüchten die Art.
  • In Deutschland und der Schweiz ist der Aushang vor dem Kaufabschluss sichtbar, in Österreich liegt die Information unaufgefordert bereit; die Aufzeichnung liegt in der Verkaufsstätte und nennt dieselben Bezeichnungen.
  • Die mündliche Auskunft ist geregelt: unterrichtetes Personal in Deutschland, geschultes Personal mit dokumentiertem Nachweis in Österreich, schriftliche Unterlage beim Personal oder eine fachkundige Person in der Schweiz.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Am Produkt erscheint ein neuer Variantenwert Variantenerstellung stand nicht auf Niemals Attribut neu anlegen; die Einstellung ist danach gesperrt
Der Aushang nennt nur „Gluten“ oder „Schalenfrüchte“ Wert ist ein Gruppenkopf statt der Bezeichnung des Anhang II Werte für Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und die Schalenfrüchte anlegen, an Zutat und Gericht einsetzen, Aushang und Aufzeichnung angleichen
Der Menüpunkt Attribute fehlt Schalter Varianten nicht gesetzt; die Dokumentation führt Attribute als Teil dieser Funktion Einstellungen des Verkaufs öffnen, Schalter setzen, speichern
Das Gericht erscheint an der Kasse nicht Verfügbar im Kassensystem fehlt oder keine Kategorie zugeordnet beides im Tab Kassensystem nachtragen
Der Gast findet die Angaben nicht elektronisches Angebot ohne Hinweis oder Aushang erst nach der Zahlung sichtbar Hinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 LMIDV anbringen oder schriftlich informieren
Die Aufzeichnung passt nicht zur Karte Rezeptur geändert, Stückliste und Produkt aber nicht Stückliste, Allergenwerte, Vermerk und Aushang gemeinsam angleichen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie eine Lebensmittelrechtsberatung oder die zuständige Lebensmittelüberwachung dazu, wenn ein Gericht aus Vorprodukten besteht, deren Zutatenverzeichnis Sie nicht vollständig kennen, oder wenn Sie dasselbe Gericht in mehreren Ländern führen. Für die Einrichtung von Attributen, Stücklisten und Kassenprodukten genügt die Dokumentation; für die Frage, welche Angabe im Einzelfall richtig ist, nicht.

Häufige Fragen

Reicht ein QR-Code zur Allergenliste am Regal?

In Deutschland ja: § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LMIDV lässt ein elektronisches Angebot zu, wenn die Angaben unmittelbar und leicht zugänglich sind und der Hinweis nach Satz 5 am Lebensmittel oder im Aushang steht. In Österreich und der Schweiz gilt der Aushang oder die mündliche Auskunft (§ 3 Abs. 2 AIV, Art. 5 Abs. 1 lit. d LIV).

Muss die Allergenangabe auf den Kassenbon?

Nein. In Deutschland muss sie vor dem Kaufabschluss und vor der Übergabe zugänglich sein (§ 4 Abs. 3 Satz 3 LMIDV); ein Bon nach der Zahlung kommt dafür zu spät. In der Dokumentation 20.0 ist keine Funktion beschrieben, die Allergene auf den Bon druckt; nutzen Sie Karte, Aushang oder den Vermerk im Feld Beschreibung der Kassenansicht.

Gilt die Allergenangabe auch für Backwaren in Selbstbedienung?

In Deutschland entfällt für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, nur die volle Kennzeichnung, und auch das nur, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auf andere Weise gewährleistet ist (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LMIDV); die Allergenangabe bleibt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LMIDV Pflicht, und greift die Ausnahme nicht ein, gilt die Kennzeichnung nach Absatz 1 vollständig. In Österreich verlangt § 6 AIV für solche Ware die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1.

Reicht am Aushang „Enthält: Gluten“ oder „Enthält: Schalenfrüchte“?

Für die Pflichtangabe nicht. Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nennt Weizen (einschließlich Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer und Hybridstämme, Ziffer 8 nennt Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien und Macadamia- oder Queenslandnüsse; Art. 21 Abs. 1 Buchst. a verlangt die genaue Bezugnahme auf diese Bezeichnung, und ohne Zutatenverzeichnis gilt das für die Angabe nach dem Wort „Enthält“ ebenso. Schreiben Sie deshalb „Enthält: Weizen, Haselnuss“. In der Schweiz dürfen die Gruppenbezeichnungen „Glutenhaltiges Getreide“ und „Hartschalenobst“ nach Art. 11 Abs. 7bis LIV nur bei Hinweisen auf unbeabsichtigte Vermischungen stehen, nicht bei der Angabe nach Art. 11 Abs. 2 LIV.

Wie oft muss die Aufzeichnung erneuert werden?

Eine Frist nennen die geöffneten Vorschriften nicht. Die Aufzeichnung muss die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe des jeweiligen Lebensmittels wiedergeben (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 LMIDV) und für die Behörde zugänglich sein. Ziehen Sie sie deshalb bei jeder Rezepturänderung nach, bevor Sie das Gericht wieder verkaufen; in Österreich muss die Information auf einer schriftlich geführten Dokumentation beruhen (§ 4 AIV).

Wer darf die mündliche Auskunft geben?

In Deutschland Personal, das über die Verwendung der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, oder der Lebensmittelunternehmer selbst (§ 4 Abs. 4 LMIDV). In Österreich nur geschulte Personen, mit dokumentiertem Schulungsnachweis (§ 3 Abs. 3 AIV). In der Schweiz muss die Information dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen können (Art. 5 Abs. 1 lit. d LIV).

Quellen

  1. § 4 LMIDV, Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder AbgebenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Vollzitat und Stand: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280; 2026 I Nr. 265), Textnachweis ab 13. Juli 2017Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 6 LMIDV, Straftaten und OrdnungswidrigkeitenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 60 LFGB, BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, konsolidierte Fassung DE, Stand 1. April 2025 (02011R1169 — DE — 01.04.2025 — 004.001, Änderungen M1 bis M4; Art. 9, 21, 44 und Anhang II)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
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  14. Deutsche Übersetzung des Moduls mrp, Zweig 20.0 (Stücklisten, Komponenten, Produkt anfertigen), Quelle der deutschen Menü- und FeldnamenOdoo S.A., öffentlicher Quellcode (Community) · abgerufen am
  15. Deutsche Übersetzung des Moduls point_of_sale, Zweig 20.0 (Kassensystem, Beschreibung, Verfügbar im Kassensystem, Kategorie des Kassensystems), Quelle der deutschen Menü- und FeldnamenOdoo S.A., öffentlicher Quellcode (Community) · abgerufen am
  16. Deutsche Übersetzung des Moduls sale, Zweig 20.0 (Produkte, Konfiguration, Produktkatalog, Attribute), Quelle der deutschen Menü- und FeldnamenOdoo S.A., öffentlicher Quellcode (Community) · abgerufen am
  17. Deutsche Übersetzung des Moduls web, Zweig 20.0 (Neu, Speichern, Zeile hinzufügen)Odoo S.A., öffentlicher Quellcode (Community) · abgerufen am

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