Odoo-Projekt: Festpreis oder Aufwand abrechnen
Kurz gesagt
Ob Werk- oder Dienstvertrag gilt, entscheidet die geschuldete Leistung, nicht die Abrechnungsart (Deutschland §§ 631 und 611 BGB, Österreich § 1151 ABGB, Schweiz Art. 363 und 394 OR); ein Werkvertrag kann auch nach Stunden vergütet werden. Ist für einen beschriebenen Erfolg ein fester Preis vereinbart, trägt den Mehraufwand ohne Umfangsänderung der Partner. Rechnen Sie nach Aufwand ab, zahlen Sie für die laufende Arbeit die geleisteten Stunden und tragen das Mengenrisiko; beim vorzeitigen Abbruch entscheiden Vertragstyp und Beendigungsgrund (Deutschland: im Werkvertrag die freie Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB, im Dienstvertrag die fristlose Kündigung nach §§ 626 und 627 BGB, nach der dem Partner nach § 628 Abs. 1 BGB nur der seinen bisherigen Leistungen entsprechende Teil der Vergütung zusteht; dieser Teil steht ihm nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Besteller kein Interesse haben und er selbst gekündigt hat, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Bestellers dazu veranlasst zu sein, oder er die Kündigung des Bestellers durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat).
Das Wichtigste
- Deutschland: Der Werkvertrag schuldet den versprochenen Erfolg (§ 631 Abs. 1 BGB), der Dienstvertrag die versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB); die Art der Preisberechnung entscheidet nicht über den Vertragstyp.
- Deutschland: Ein Festpreis für einen beschriebenen Leistungsumfang steigt nicht, wenn der Partner mehr Stunden braucht; ist die laufende Arbeit nach Zeit zu vergüten, vergütet der Besteller die geleisteten Stunden, ohne dass daraus ein Dienstvertrag wird.
- Deutschland: Kündigt der Besteller eines Werkvertrags frei nach § 648 BGB, schuldet er die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was der Partner anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der Preis fest oder nach Stunden berechnet ist. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund verlangt der Partner nur die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks (§ 648a Abs. 5 BGB).
- Österreich: Ein Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung erlaubt dem Besteller den Rücktritt gegen Vergütung der geleisteten Arbeit, wenn eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich wird; der Partner muss sie unverzüglich anzeigen, sonst verliert er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten (§ 1170a Abs. 2 ABGB).
- Schweiz: Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit zurücktreten, schuldet aber die geleistete Arbeit und volle Schadloshaltung (Art. 377 OR).
- Odoo 20.0: Zeiterfassungsstunden erscheinen am Verkaufsauftrag in der Spalte Geliefert, wenn die Leistung ein Dienstleistungsprodukt mit der Abrechnungspolitik Basierend auf Zeiterfassungen ist (Community und Enterprise).
Bei einem Odoo-Projekt stehen zwei Abrechnungsarten zur Wahl: ein fester Preis für einen beschriebenen Leistungsumfang oder die Abrechnung der geleisteten Stunden. Die Wahl entscheidet weniger über die Höhe der Rechnung als darüber, wer den Mehraufwand trägt, wenn die Einschätzung nicht aufgeht. Zum Angebot gehören deshalb der Leistungsumfang, die Annahmen und eine Regel für Änderungen.
Worauf es ankommt
Was geschuldet ist, entscheidet über das Risiko, nicht die Bezeichnung der Rechnung. Im Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann nach § 631 Abs. 2 BGB auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein; dazu kann die Einführung eines ERP-Systems gehören. Im Dienstvertrag schuldet der andere Teil dagegen die versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB), also die Tätigkeit und nicht ein Ergebnis. Österreich nennt beide Verträge in einem Satz (§ 1151 ABGB), die Schweiz trennt Auftrag (Art. 394 OR) und Werkvertrag (Art. 363 OR).
Daraus folgt die Verteilung: Ist für einen beschriebenen Erfolg ein fester Preis vereinbart, kalkuliert der Partner den Aufwand selbst. Braucht er dafür mehr Stunden, ändert das den vereinbarten Preis nicht; ist dagegen die laufende Arbeit nach Zeit zu vergüten, steigt die Rechnung mit den Stunden. Fehlt der beschriebene Umfang, wird aus dem Festpreis eine offene Fläche. Wird eine offene Aufgabe nach Aufwand vergütet, zahlen Sie die aufgewendete Zeit unabhängig davon, wie weit das Ergebnis gediehen ist; Anforderungen, die während des Projekts dazukommen, werden zu zusätzlichen Stunden.
Ein Festpreis ist nicht automatisch ein Werkvertrag und ein Stundensatz nicht automatisch ein Dienstvertrag. Entscheidend ist die geschuldete Leistung: der versprochene Erfolg (§ 631 Abs. 1 BGB) oder die versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB). Wer einen Stundensatz für einen fest umrissenen Erfolg vereinbart, schuldet weiterhin diesen Erfolg; die Berechnung nach Stunden ändert den Vertragstyp nicht. Ob im Einzelfall ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt, hängt vom Inhalt ab; diese Frage klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Die beiden Modelle im Vergleich
Die Tabelle stellt die beiden reinen Formen gegenüber. Der Vertragstyp in der Zeile Geschuldete Leistung folgt aus dem Umfang und nicht aus der Art der Preisberechnung; ein Stundensatz für einen beschriebenen Erfolg bleibt ein Werkvertrag. Die Spalte Risiko nennt, wer den Aufwand trägt, wenn die Annahme nicht zutrifft.
| Punkt | Fester Preis für einen beschriebenen Erfolg | Abrechnung nach Aufwand (Stundensatz) | Risiko |
|---|---|---|---|
| Geschuldete Leistung | fest beschriebener Leistungsumfang (Werkvertrag) | offene Aufgabe, der Umfang folgt den Anforderungen (Dienstvertrag) | Festpreis: Partner. Aufwand: Kunde. |
| Preis | fester Betrag für den beschriebenen Umfang | Stundensatz mal erfasste Zeit | Festpreis: Partner. Aufwand: Kunde. |
| Mehraufwand ohne Änderung des Umfangs | der Partner muss zum vereinbarten Preis nachliefern | die Stunden werden abgerechnet | Festpreis: Partner. Aufwand: Kunde. |
| Umfangsänderung | Nachtrag mit eigenem Preis, vor der Ausführung zu beauftragen | läuft in die laufenden Stunden | Festpreis: Kunde nach der Beauftragung. Aufwand: Kunde ohne Zwischenschritt. |
| Verzögerung | der Partner schuldet den Umfang zum festen Preis | jede weitere Stunde wird bezahlt | Festpreis: Partner. Aufwand: Kunde für die geleisteten Stunden. |
| Abbruch des Projekts | Werkvertrag, Festpreis: Deutschland freie Kündigung des Bestellers → vereinbarte Vergütung abzüglich Erspartem und abzüglich anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB), Kündigung aus wichtigem Grund → nur Vergütung für den erbrachten Teil des Werks (§ 648a Abs. 5 BGB). Österreich: vereinbartes Entgelt, wenn der Partner leistungsbereit war und aus der Sphäre des Bestellers verhindert wurde, abzüglich Erspartem (§ 1168 Abs. 1 ABGB). Schweiz: geleistete Arbeit und volle Schadloshaltung, solange das Werk unvollendet ist (Art. 377 OR). | Werkvertrag mit Stundensatz: dieselbe Abrechnung, weil § 648 BGB nicht nach der Art der Preisberechnung unterscheidet; die Stunden sind nur die Rechnungsgrundlage. Dienstvertrag: die Vergütung der geleisteten Dienste ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 BGB); wird nach dem Beginn der Dienstleistung fristlos nach §§ 626 oder 627 BGB gekündigt, kann der Partner nach § 628 Abs. 1 BGB nur den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, und diesen nicht, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Besteller kein Interesse haben und er selbst gekündigt hat, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Bestellers dazu veranlasst zu sein, oder er die Kündigung des Bestellers durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. | Festpreis: Der Besteller schuldet die Vergütung abzüglich des Angerechneten, nicht nur den Leistungsstand. Aufwand: beim Dienstvertrag die Vergütung der geleisteten Dienste (Fälligkeit nach § 614 BGB), gekürzt nach § 628 Abs. 1 BGB, soweit die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Besteller kein Interesse haben und der Partner selbst ohne vertragswidriges Verhalten des Bestellers gekündigt oder die Kündigung des Bestellers durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat; beim Werkvertrag die Abrechnung nach § 648 BGB. |
Vereinbaren Sie in beiden Modellen einen Stundensatz für beauftragte Änderungen und halten Sie die Freigabe schriftlich fest. Fehlt die Preisabrede, führt das nicht zur Unentgeltlichkeit: In Deutschland gilt dann die taxmäßige oder übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB für den Werkvertrag, § 612 Abs. 2 BGB für den Dienstvertrag), in Österreich ein angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB), in der Schweiz der Wert der Arbeit und der Aufwendungen (Art. 374 OR). Die Schriftform ist in Österreich keine Wirksamkeitsvoraussetzung, weil Verträge mündlich oder schriftlich errichtet werden dürfen (§ 883 ABGB); sie sichert den Nachweis, was beauftragt war.
Eine Verzögerung, die der Partner zu vertreten hat, ist kein Aufwandsposten: Ob ein Verzugsschaden zu ersetzen ist, folgt den allgemeinen Regeln (in Deutschland §§ 280 Abs. 2 und 286 BGB).
Beispiel: eine Umfangsänderung rechnen
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Der Partner bietet die Einführung für 48.000 Euro netto an und kalkuliert mit 240 Stunden zu 200 Euro. Die drei Fälle stehen einzeln und addieren sich nicht.
| Fall | Festpreis | Abrechnung nach Aufwand |
|---|---|---|
| Kalkulation: 240 Stunden zu 200 Euro | 48.000 Euro | 240 × 200 = 48.000 Euro |
| Die Datenmigration braucht 30 Stunden mehr, der Umfang bleibt gleich | 48.000 Euro; den Mehraufwand trägt der Partner | 270 × 200 = 54.000 Euro |
| Der Kunde beauftragt eine zusätzliche Schnittstelle mit 40 Stunden | 48.000 + (40 × 200) = 56.000 Euro | 280 × 200 = 56.000 Euro |
Fall zwei zeigt den Unterschied: Ohne Änderung des beschriebenen Umfangs sinkt der Gewinn des Partners, während die Rechnung nach Aufwand um 6.000 Euro steigt. Fall drei ist die Gegenprobe: Ein vorher beauftragter Nachtrag führt in beiden Modellen zum selben Betrag. Ohne schriftliche Freigabe bleibt streitig, ob die Schnittstelle beauftragt war und welcher Satz dafür gilt; nehmen Sie die schriftliche Beauftragung deshalb als Vertragsbedingung auf.
Vorzeitiges Ende in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Wird ein Projekt abgebrochen, greifen die folgenden Regelungen; sie unterscheiden sich in der Höhe der Schlussrechnung und setzen unterschiedliche Beendigungsgründe voraus. Die Zeilen nennen in der Spalte Grundlage den Vertragstyp, den die Vorschrift voraussetzt.
| Land | Grundlage | Folge für den Kunden |
|---|---|---|
| Deutschland | § 648 BGB (Werkvertrag, freie Kündigung des Bestellers) | Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen; der Partner kann die vereinbarte Vergütung verlangen und muss sich anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der Preis fest oder nach Stunden berechnet ist. |
| Deutschland | § 648a Abs. 5 BGB (Werkvertrag, Kündigung aus wichtigem Grund) | Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Partner nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. |
| Deutschland | §§ 626, 627 und 628 Abs. 1 BGB (Dienstvertrag, fristlose Kündigung) | Ein Dienstverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 626 Abs. 1 BGB); bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, in dem der Partner nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht und Dienste höherer Art schuldet, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, ist die Kündigung nach § 627 BGB auch ohne diesen Grund zulässig. Wird nach dem Beginn der Dienstleistung nach § 626 oder § 627 BGB gekündigt, kann der Partner einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen; hat er selbst gekündigt, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Bestellers ihn dazu veranlasst hat, oder hat er die Kündigung durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst, steht ihm der Anspruch insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Besteller kein Interesse haben (§ 628 Abs. 1 BGB). |
| Österreich | § 1168 Abs. 1 ABGB (Werkvertrag) | War der Partner zur Leistung bereit und hat der Besteller ihn durch Umstände auf seiner Seite daran gehindert, gebührt dem Partner das vereinbarte Entgelt; angerechnet wird, was er infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. |
| Schweiz | Art. 377 OR (Werkvertrag) | Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit zurücktreten, jedoch nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung des Unternehmers. |
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt, ohne dass der Partner die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen hat, kommt eine zweite Regel hinzu. In Deutschland muss der Partner eine zu erwartende wesentliche Überschreitung unverzüglich anzeigen; kündigt der Besteller deswegen, steht dem Partner nur der Anspruch nach § 645 Abs. 1 BGB zu, also die Vergütung der geleisteten Arbeit und der Ersatz der nicht in der Vergütung enthaltenen Auslagen (§ 649 BGB). In Österreich kann der Besteller bei einem Voranschlag ohne Gewährleistung gegen angemessene Vergütung der geleisteten Arbeit zurücktreten, wenn eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich wird; ohne die vorgeschriebene unverzügliche Anzeige verliert der Partner jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten (§ 1170a Abs. 2 ABGB). In der Schweiz erlaubt ein ungefährer Ansatz, der ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten wird, den Rücktritt sowohl während als auch nach der Ausführung (Art. 375 Abs. 1 OR).
Wie der Aufwand in Odoo 20.0 nachweisbar wird
Die Dokumentation beschreibt die Abrechnung nach Zeit und Material als das Modell für Projekte, deren Größe sich nicht genau schätzen lässt oder deren Anforderungen sich ändern können, und grenzt es vom Festpreis ab, bei dem der Kunde einen festen Gesamtbetrag schuldet. Die erfassten Stunden erscheinen am Verkaufsauftrag in der Spalte Geliefert, aus dem Sie die Rechnung erstellen; das gilt nach der Dokumentation für Leistungen, die als Dienstleistungsprodukt mit der Abrechnungspolitik Basierend auf Zeiterfassungen (Based on Timesheets) angelegt sind und bei denen Create on Order auf Project & Task steht. Die Dokumentation nennt als Voraussetzungen die Apps Projekt und Buchhaltung, die aktivierte analytische Buchhaltung und die eingeschaltete Zeiterfassung im Projekt. Projekt und Zeiterfassung führt der Editionsvergleich in Community und Enterprise, das Raster mit Timer und Validierung nur in Enterprise; die App Buchhaltung nur in Enterprise, die App Invoicing in beiden.
Der Stundennachweis ändert die Risikoverteilung nicht: Wer den Mehraufwand trägt, folgt aus dem Vertrag und aus dem dort beschriebenen Leistungsumfang.
Typische Fehler
Die folgenden Punkte und die Schritte am Ende sind redaktionelle Einschätzungen aus der Projektpraxis, ohne amtliche Quelle.
- Der Umfang ist eine App-Liste: “Verkauf und Lager” beschreibt kein Ergebnis. Wirkung: keine der beiden Seiten kann belegen, was geschuldet ist, und jede Auslegung wird streitig.
- Die Annahmen fehlen: Der Partner rechnet mit sauberen Stammdaten und schneller Mitwirkung, ohne dass jemand das bestätigt hat. Wirkung: Die Stunden steigen, und bei Festpreis diskutieren beide über eine Umfangsänderung, die keine ist.
- Der Nachtragsprozess fehlt: Änderungen werden im Meeting bestellt, den Preis erfährt der Kunde am Ende. Wirkung: Streit über Satz und Menge.
- Die Annahmekriterien fehlen: Bei einem Werkvertrag ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB, Deutschland), gleich ob der Preis fest oder nach Stunden berechnet ist; fehlen die Kriterien, verschieben sich Abnahme und Fälligkeit.
- Das Kostendach fehlt: Bei Abrechnung nach Aufwand ohne Obergrenze wächst die Rechnung weiter, ohne dass jemand entscheiden muss.
So gehen Sie vor
- Halten Sie Leistungsumfang und Annahmen vor der Preisfrage fest; das Ergebnis der Fit-Gap-Analyse wird zur Anlage des Vertrags.
- Beschreiben Sie die Mitwirkung des eigenen Hauses: Ansprechpartner, Datenqualität, Testfenster, Fristen für Entscheidungen.
- Vereinbaren Sie bei Festpreis Annahmekriterien je Position und einen Nachtragsprozess mit Stundensatz, Vorlagepflicht und schriftlicher Beauftragung.
- Vereinbaren Sie bei Abrechnung nach Aufwand ein Kostendach, einen monatlichen Stundennachweis und eine Regel für das Erreichen des Dachs.
- Regeln Sie den Abbruch: Beendigungsgrund, gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes, Übergabe von Code und Daten und die Abrechnung nach Vertragstyp und Grund (Deutschland: Werkvertrag §§ 648 und 648a BGB, Dienstvertrag §§ 626 bis 628 BGB); die Zeiterfassung in Projekten liefert dafür den Nachweis.
- Rechnen Sie beide Varianten mit derselben Stundenzahl durch und behandeln Sie die Differenz als Preis der Risikoübernahme; die Posten einer Einführung finden Sie unter Einführungskosten.