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Bauleistungen in Odoo: Umkehr der Steuerschuld (DE, AT)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 20.0 Community (selbst gehostet); Modul account mit l10n_de (SKR03/SKR04) und l10n_at; Enterprise, Odoo Online und Odoo.sh nicht belegt

Kurz gesagt

Bei Bauleistungen schuldet der Empfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist und die Voraussetzungen seines Landes erfüllt: In Deutschland muss er nachhaltig selbst solche Bauleistungen erbringen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG), in Österreich genügt, dass er seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1a UStG 1994). In Odoo 20.0 trägt die Ausgangsrechnung die Vorlagensteuer 0% C (Deutschland) beziehungsweise 0% Ust L 1a (Österreich) mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft und ohne Steuerbetrag; die Eingangsrechnung läuft mit 19% CS beziehungsweise 20% RC C S, deren zwei Steuerzeilen Umsatzsteuer und Vorsteuer in gleicher Höhe buchen, sodass der Zahlbetrag das Entgelt bleibt; ob der Vorsteuerabzug zusteht, entscheidet § 15 UStG beziehungsweise § 12 UStG 1994.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Der Empfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt; die auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung des Finanzamts begründet diese Annahme, ihr Fehlen schließt die Steuerschuld aber nicht aus (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
  • Österreich: Der Empfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist und seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist; eigene Bauleistungen muss er dafür nicht üblicherweise erbringen (§ 19 Abs. 1a UStG 1994).
  • Deutschland: Die Ausgangsrechnung trägt den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und keinen gesonderten Steuerbetrag (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • Deutsche Vorlage: 19% CS für den Eingang, 0% C für den Ausgang; beide Steuern sind inaktiv. 19% CS bucht auf 1577 und 1787 (SKR03) beziehungsweise 1407 und 3837 (SKR04).
  • Österreichische Vorlage: 20% RC C S für den Eingang mit 2510 und 3510, 0% Ust L 1a für den Ausgang.
  • In Österreich nennt die Rechnung die UID des Empfängers und weist die Steuerschuldnerschaft aus (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).

Was Sie vorab brauchen

  • Odoo 20.0 mit deutscher (Modul l10n_de, SKR03 oder SKR04) oder österreichischer Lokalisierung (Modul l10n_at); die Steuern liegen im Modul account.
  • Der geprüfte Status des Empfängers: in Deutschland Unternehmer, der nachhaltig selbst solche Bauleistungen erbringt, belegt durch die Bescheinigung des Finanzamts (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG); in Österreich Unternehmer, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist und das nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 durch seinen Hinweis belegt.
  • Die Steuern der Vorlage: 19% CS und 0% C in Deutschland, 20% RC C S und 0% Ust L 1a in Österreich.
  • Rechte für Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern.

Wann der Empfänger die Steuer schuldet

In Deutschland erfasst § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG die Bauleistungen: Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen nimmt die Vorschrift ausdrücklich aus.

Die Steuer schuldet nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig solche Leistungen erbringt. Auf die Verwendung kommt es nicht an (Satz 2); Satz 7 erstreckt die Regel auf den nichtunternehmerischen Bereich. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit: Von dem Status ist auszugehen, wenn das Finanzamt eine im Leistungszeitpunkt gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung erteilt hat; fehlt sie, schließt das die Steuerschuld nicht aus, wenn er die Leistungen tatsächlich nachhaltig erbringt.

Zwei Fälle sind gesondert geregelt: Nach Satz 9 schuldet auch ein Kleinunternehmer die Steuer, dessen Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG steuerfrei sind; eine juristische Person des öffentlichen Rechts schuldet sie nicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich (Satz 11).

Österreich regelt den Reverse Charge für Bauleistungen in § 19 Abs. 1a UStG 1994: Bei Bauleistungen schuldet der Empfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist; eigene Bauleistungen muss er dafür nicht üblicherweise erbringen. Er hat auf den Umstand hinzuweisen, und weist er zu Unrecht darauf hin, schuldet auch er die Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, wird die Steuer stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, samt der Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

Die Tabelle stellt beide Regelungen gegenüber; die Schweiz ist nicht Gegenstand des Artikels.

Frage Deutschland Österreich
Grundlage § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG § 19 Abs. 1a UStG 1994
Empfänger schuldet, wenn … er Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; auf die Verwendung kommt es nicht an er Unternehmer ist und seinerseits mit Bauleistungen beauftragt ist; erbringt er üblicherweise selbst Bauleistungen, stets
Nachweis des Status Bescheinigung des Finanzamts, gültig im Leistungszeitpunkt, höchstens drei Jahre befristet; sie begründet die Annahme, ohne sie entscheidet die tatsächliche nachhaltige Tätigkeit Hinweis des Empfängers auf seine Beauftragung
Rechnung Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, kein gesonderter Steuerausweis (§ 14a Abs. 5 UStG) Hinweis und UID-Nummer des Empfängers (§ 11 Abs. 1a UStG 1994)

Der Weg zum Status des Empfängers in Deutschland:

Empfängerstatus bei Bauleistungen prüfen (Deutschland)
Ist der Empfänger ein Unternehmer?
  • Ja
    Wie ist die Leistung einzuordnen?
    • Bauleistung am Bauwerk
      Erbringt der Empfänger nachhaltig selbst solche Bauleistungen?
      • Ja, mit gültiger Bescheinigung
        ErgebnisEmpfänger schuldet die Steuer; 0 Prozent und Hinweis
      • Ja, ohne Bescheinigung
        ErgebnisEmpfänger schuldet die Steuer auch ohne Bescheinigung; 0 Prozent und Hinweis, Bescheinigung nachreichen lassen
      • Nein
        ErgebnisKein Bauleistender; 19 Prozent ausweisen
    • Planung oder Überwachung
      ErgebnisPlanung oder Überwachung; 19 Prozent ausweisen
    • Andere Leistung
      ErgebnisKeine Bauleistung; 19 Prozent ausweisen
  • Nein
    ErgebnisPrivatperson oder Nichtunternehmer; 19 Prozent ausweisen

Der Weg gilt für das deutsche Recht und für einen im Inland ansässigen Leistenden (Regelsatz 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG). Planungs- und Überwachungsleistungen nimmt § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG aus. Die Bescheinigung des Finanzamts begründet nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG nur die Annahme, dass der Empfänger nachhaltig solche Leistungen erbringt; fehlt sie, entscheidet seine tatsächliche Tätigkeit. In Österreich entscheidet § 19 Abs. 1a UStG 1994, ob der Empfänger seinerseits mit Bauleistungen beauftragt ist; dort weist er das durch seinen Hinweis nach.

Quelle: § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG

Schritt für Schritt: die Ausgangsrechnung

Schritt 1: Status des Empfängers prüfen

Klären Sie die drei Voraussetzungen am konkreten Kunden: Unternehmer, Bauleistung ohne Planung oder Überwachung, nachhaltig eigene Bauleistungen. In Deutschland prüfen Sie die Gültigkeit der Bescheinigung im Leistungszeitpunkt; erbringt der Kunde solche Leistungen tatsächlich nachhaltig, schuldet er die Steuer auch ohne Bescheinigung. In Österreich lassen Sie sich den Hinweis nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 geben; dort genügt, dass er seinerseits mit Bauleistungen beauftragt ist. Im Beispiel ist der Kunde ein Generalunternehmer mit gültiger Bescheinigung.

Schritt 2: Ausgangssteuer aktivieren

Öffnen Sie Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern und öffnen Sie 0% C (Deutschland) oder 0% Ust L 1a (Österreich). Die deutsche Vorlage legt 0% C inaktiv an: Setzen Sie im Reiter Erweiterte Optionen den Schalter Aktiv, sonst erscheint die Steuer in der Auswahl der Rechnungszeile nicht. Die österreichische Steuer 0% Ust L 1a ist in der Vorlage bereits aktiv.

Schritt 3: Rechnungshinweis an die Steuer schreiben

Tragen Sie im selben Reiter unter Rechtliche Hinweise den Text Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ein; Odoo druckt ihn auf jeder Rechnung mit dieser Steuer. In Deutschland verlangt § 14a Abs. 5 UStG den Hinweis und schließt den gesonderten Steuerausweis aus.

Schritt 4: Rechnung erfassen und prüfen

Legen Sie unter Buchhaltung ‣ Kunden ‣ Rechnungen eine Rechnung an, tragen Sie die Leistung mit dem Entgelt ein und wählen Sie im Feld Steuern der Zeile 0% C beziehungsweise 0% Ust L 1a — an der Zeile, nicht als Standardsteuer am Produkt. Der Steuerbetrag muss 0,00 Euro betragen, der Zahlbetrag dem Entgelt entsprechen und der Hinweis im PDF stehen. In Österreich muss die Rechnung die UID-Nummer des Empfängers nennen (§ 11 Abs. 1a UStG 1994); prüfen Sie am PDF, ob Ihr Layout sie aus dem Kontakt übernimmt, und ergänzen Sie sie sonst im Rechnungstext.

Die Beispielrechnung zeigt 12.000,00 Euro netto mit dem Regelsatz (19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, 20 Prozent nach § 10 Abs. 1 UStG 1994) und daneben den Fall ohne Bauleistenden:

Posten Deutschland Österreich
Entgelt netto 12.000,00 Euro 12.000,00 Euro
Steuer in Odoo 0% C 0% Ust L 1a
Steuerbetrag auf der Rechnung 0,00 Euro 0,00 Euro
Zahlbetrag des Kunden 12.000,00 Euro 12.000,00 Euro
Wenn der Empfänger nicht Bauleistender ist 19 Prozent, 2.280,00 Euro Steuer, 14.280,00 Euro Zahlbetrag 20 Prozent, 2.400,00 Euro Steuer, 14.400,00 Euro Zahlbetrag

Schritt für Schritt: die Eingangsrechnung

Schritt 1: Den eigenen Status weitergeben

Hier sind Sie der Empfänger: In Deutschland legen Sie dem Subunternehmer Ihre Bescheinigung vor, in Österreich geben Sie den Hinweis nach § 19 Abs. 1a UStG 1994.

Schritt 2: Eingangssteuer aktivieren

Aktivieren Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern die Steuer 19% CS und bei Bedarf 7% CS (Deutschland) beziehungsweise 20% RC C S (Österreich); die deutsche Vorlage legt 19% CS inaktiv an. 19% CS bucht die Steuer auf Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % — in SKR03 Konto 1787, in SKR04 Konto 3837 — und die Vorsteuer in gleicher Höhe auf Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % — in SKR03 Konto 1577, in SKR04 Konto 1407. In Österreich bucht 20% RC C S auf 3510 und 2510.

Schritt 3: Lieferantenrechnung erfassen

Legen Sie unter Buchhaltung ‣ Lieferanten ‣ Lieferantenrechnungen eine Rechnung an und wählen Sie im Feld Steuern der Zeile 19% CS beziehungsweise 20% RC C S. In Deutschland gehören beide Steuern in beiden Kontenrahmen zur Steuerposition Geschäftspartner Inland, in Österreich zu National und National + EU (ohne UID).

Schritt 4: Betrag und Steuerzeilen prüfen

Der Zahlbetrag bleibt das Entgelt: 19% CS erzeugt zwei Steuerzeilen mit 100 Prozent und −100 Prozent, die sich aufheben; die Odoo-Dokumentation nennt diesen Aufbau aus einer Zeile mit 100 Prozent und einer mit −100 Prozent für den Reverse Charge und für anteilig abziehbare Vorsteuer zwei Zeilen mit je 50 Prozent, von denen eine kein Konto trägt. Die Vorlage führt daneben 19% NV C und 7% NV C („ohne VSt.“) mit demselben Aufbau aus zwei Steuerzeilen: Bei 19% NV C geht die positive Zeile in SKR03 auf 1785 und in SKR04 auf 3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG), bei 19% CS in SKR03 auf 1577 und in SKR04 auf 1407 (Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %); die Gegenzeile mit −100 Prozent bucht bei beiden 19-Prozent-Steuern in SKR03 auf 1787 und in SKR04 auf 3837 — in SKR04 treffen damit bei 19% NV C beide Zeilen dasselbe Konto und heben sich im Saldo auf. Ein Buchungsbild ganz ohne Vorsteuerzeile entsteht durch 19% NV C also nicht; der Unterschied liegt im Konto der positiven Zeile und in der Basis — nur 19% CS und 7% CS tragen dort die Raster 60rc und 84, die Basis von 19% NV C nur 84 —, während beide positive Zeilen die Raster 67 und 85 tragen. Welche Steuer im Einzelfall richtig ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Die Beispielrechnung zur Eingangsrechnung rechnet mit dem Regelsatz: 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, 20 Prozent nach § 10 Abs. 1 UStG 1994. Unterstellt ist außerdem, dass die Leistung für Ihr Unternehmen ausgeführt wird und Sie die Steuer voll abziehen können (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG; § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994). Der Reverse Charge begründet diesen Abzug nicht: Wer die Leistung für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet, hat ihn nach § 15 Abs. 2 UStG beziehungsweise § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 gar nicht oder nur anteilig.

Posten Deutschland Österreich
Entgelt netto 12.000,00 Euro 12.000,00 Euro
Steuer in Odoo 19% CS 20% RC C S
Umsatzsteuer in den Buchungszeilen 2.280,00 Euro auf Konto 1787 (SKR04: 3837) 2.400,00 Euro auf Konto 3510
Abziehbare Vorsteuer in den Buchungszeilen 2.280,00 Euro auf Konto 1577 (SKR04: 1407) 2.400,00 Euro auf Konto 2510
Zahlbetrag an den Subunternehmer 12.000,00 Euro 12.000,00 Euro

So prüfen Sie das Ergebnis

Richtig ist die Ausgangsrechnung, wenn das PDF den Hinweis trägt, der Steuerbetrag 0,00 Euro beträgt und in den Buchungszeilen keine Umsatzsteuer entsteht. Richtig ist die Eingangsrechnung, wenn der Zahlbetrag dem Entgelt entspricht und die Steuerzeilen zur Vorsteuer passen: in SKR03 auf 1787 und 1577, in SKR04 auf 3837 und 1407, in Österreich auf 3510 und 2510. Bei vollem Abzug stehen auf dem Vorsteuerkonto und dem Umsatzsteuerkonto Beträge gleicher Höhe und mit umgekehrtem Vorzeichen. Trägt die Zeile dagegen 19% NV C, steht die positive Steuerzeile in SKR03 auf 1785 und in SKR04 auf 3837 statt auf dem Vorsteuerkonto 1577 beziehungsweise 1407; die Zahl der Steuerzeilen bleibt zwei. Ob der Vorsteuerabzug zusteht, entscheiden § 15 UStG und § 12 UStG 1994, nicht die gewählte Steuer. Nachsehen unter Buchhaltung ‣ Buchungen ‣ Buchungszeilen.

Beide Richtungen erscheinen im Steuerbericht: In Deutschland trägt die Ausgangssteuer 0% C auf der Basis das Steuerraster 60, das die Berichtsdefinition der Zeile 60 („Übrige steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet“) als Ausgangsseite zuordnet; das Raster 60rc gehört zur Basis der Eingangssteuern 19% CS und 7% CS. Die positive Steuerzeile von 19% CS trägt die Raster 67 und 85: Zeile 67 sammelt die Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG, Zeile 84/85 („Andere Leistungen“) den Steuerbetrag. In Österreich ordnet sie die Ausgangssteuer der Kennzahl 021 und die Eingangssteuer den Kennzahlen 048 und 082 zu. Übermittlung: Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich, für Deutschland Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Rechnung an den Generalunternehmer weist in Deutschland 19 Prozent aus Die Zeile trägt die Regelsteuer; 0% C ist nicht aktiv oder nicht gewählt Steuer an der Zeile auf 0% C ändern
Der Hinweis fehlt im PDF In den Rechtlichen Hinweisen der Steuer steht kein Text, oder die Zeile trägt eine andere Steuer Text an der Steuer eintragen, Steuer der Zeile prüfen
Die Eingangsrechnung zeigt in Deutschland 14.280,00 Euro statt 12.000,00 Euro Die Zeile trägt die gewöhnliche Vorsteuer 19% I statt 19% CS Steuer an der Zeile tauschen, die zwei Steuerzeilen prüfen
19% CS erscheint nicht in der Auswahl Die Steuer ist inaktiv, oder der Beleg trägt eine Steuerposition, in der sie nicht gilt Aktiv setzen, Steuerposition des Belegs prüfen
Die Buchungszeilen zeigen die Umsatzsteuer auf 1785 (SKR04: 3837) und keine Vorsteuer auf 1577 (SKR04: 1407) Die Zeile trägt 19% NV C statt 19% CS Steuer an der Zeile auf 19% CS ändern und die Abzugsberechtigung prüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Ob eine Leistung eine Bauleistung ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; das gilt für Planungsleistungen — in Deutschland nimmt § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sie aus, die Aufzählung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 nennt keine solche Ausnahme — und für die Überlassung von Arbeitskräften. Wurde eine Rechnung mit falscher Steuer gestellt, klären Sie die Berichtigung vor der Folgerechnung. Die allgemeine Steuerzuordnung beschreiben Umsatzsteuer in Odoo: Steuern und Steuerpositionen und Steuerfindung in Odoo, den Beleg Eingangsrechnungen erfassen.

Häufige Fragen

Reicht die Bestätigung des Kunden, dass er Bauleistender ist?

Sie hilft, ersetzt aber die Prüfung nicht. In Deutschland muss der Empfänger tatsächlich nachhaltig Bauleistungen erbringen; die Bescheinigung des Finanzamts begründet die Annahme und gilt höchstens drei Jahre (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Fehlt sie, schließt das die Steuerschuld nicht aus, wenn er die Leistungen tatsächlich nachhaltig erbringt. Gingen beide Seiten im Zweifelsfall übereinstimmend vom Reverse Charge aus, obwohl es objektiv nicht zutraf, bleibt der Empfänger Steuerschuldner, sofern keine Steuerausfälle entstehen (Satz 8).

Muss die Rechnung die USt-IdNr. oder UID des Kunden nennen?

In Deutschland beschränkt sich § 14a Abs. 5 UStG auf den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und schließt den gesonderten Steuerausweis aus. In Österreich verlangt § 11 Abs. 1a UStG 1994 zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers in der Rechnung. Prüfen Sie deshalb am PDF, ob Ihr Rechnungslayout die Nummer aus dem Kontakt übernimmt, und ergänzen Sie sie sonst im Rechnungstext.

Schuldet ein Kleinunternehmer als Kunde die Steuer?

In Deutschland ja, wenn er Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt: Nach § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG gelten die Sätze 2 und 5 auch dann, wenn seine Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG steuerfrei sind. Er erklärt die Steuer damit in seiner Voranmeldung. Für Österreich enthält der Artikel dazu keine geprüfte Aussage.

Gilt der Reverse Charge auch für die Reinigung von Gebäuden?

In Deutschland ist das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen ein eigener Fall des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Der Empfänger schuldet die Steuer dort nur, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen, also Gebäudereinigungen, erbringt; allein die Eigenschaft als Bauleistender genügt nicht (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). In Österreich zählt die Reinigung zur Bauleistung, weil § 19 Abs. 1a UStG 1994 sie in der Aufzählung ausdrücklich nennt.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13b Leistungsempfänger als SteuerschuldnerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994, § 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld, Fassung vom 17.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 17.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz 1994, § 10 Steuersätze, Fassung vom 17.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994, § 12 Vorsteuerabzug, Fassung vom 17.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
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  17. Steuervorlagen der deutschen Lokalisierung (account.tax-de_skr04.csv), Modul l10n_de, Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am
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  20. Steuerbericht der deutschen Lokalisierung (account_account_tags_data.xml, Zeilen 60, 67 und 84/85 mit den Steuerrastern 60, 60rc, 67, 84 und 85), Modul l10n_de, Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am
  21. Steuervorlagen der österreichischen Lokalisierung (account.tax-at.csv), Modul l10n_at, Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am
  22. Steuerpositionen der österreichischen Lokalisierung (account.fiscal.position-at.csv), Modul l10n_at, Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am
  23. Konten der österreichischen Lokalisierung (account.account-at.csv, Konten 2510 und 3510), Modul l10n_at, Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am
  24. Deutsche Übersetzung des Moduls account (i18n/de.po), Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am
  25. Steuerformular, Reiter Erweiterte Optionen mit dem Schalter Aktiv und dem Feld invoice_legal_notes (Rechtliche Hinweise), Modul account, Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am
  26. Rechnungslayout, Ausgabe der Rechtlichen Hinweise der Steuer (taxes_legal_notes in views/report_invoice.xml), Modul account, Zweig 20.0 des Repositorys odoo/odooOdoo S.A., GitHub · abgerufen am

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