OSS und EU-Verkäufe in Odoo abbilden
Kurz gesagt
Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen liegt der Leistungsort nach § 3c Abs. 1 UStG dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet; Erwerber ist nach Satz 3 neben einem in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneten Empfänger auch eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht darauf verzichtet hat; wer als Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, die 10.000-Euro-Schwelle des § 3c Abs. 4 UStG im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und nicht auf die Anwendung verzichtet, versteuert im Ansässigkeitsstaat. Das One-Stop-Shop-Verfahren nach § 18j UStG (Union-Regelung, seit 1. Juli 2021) ist freiwillig und bündelt Anzeige, Erklärung und Zahlung; in Deutschland zeigen Sie die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern an und übermitteln die Erklärung je Kalendervierteljahr zentral. Odoo 19.0 und 20.0 legen mit der Einstellung Innergemeinschaftlicher Fernabsatz der EU je EU-Zielland eine Steuerposition an; Ersatzsteuern mit dem Satz des Ziellandes entstehen nach dem Community-Quellcode (Modul l10n_eu_oss) nur für die dort hinterlegten Zuordnungen eines von null verschiedenen Satzes; die Dokumentation beschreibt den Bericht OSS-Verkäufe für den Export, und ob er in Ihrer Edition und Ihrem Hosting-Modell vorliegt, prüfen Sie im eigenen Datenbestand.
Das Wichtigste
- Der Ort eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs liegt nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet; Erwerber ist nach Satz 3 ein in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht auf ihre Anwendung verzichtet hat; Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Leistungen werden nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz des Empfängers ausgeführt. Die Ausnahme gilt, wenn der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist, die Entgelte beider Umsatzarten im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschreiten und er nicht verzichtet hat: Dann bleibt es bei der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (§ 3c Abs. 4 und § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG).
- Das One-Stop-Shop-Verfahren (§ 18j UStG, Union-Regelung, seit 1. Juli 2021) ist freiwillig; in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, die Erklärung ist bis zum Ende des folgenden Monats zu übermitteln (§ 16 Abs. 1d, § 18j Abs. 4 UStG).
- Die 10.000-Euro-Schwelle (§ 3c Abs. 4, § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG) gilt nur für Unternehmer, die in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind: Wer die zusammengerechneten Entgelte aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und den dort genannten Dienstleistungen im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, versteuert im Ansässigkeitsstaat; ein Verzicht darauf bindet mindestens zwei Kalenderjahre.
- Odoo 19.0 und 20.0: Nach dem Community-Quellcode der Zweige 19.0 und 20.0 (Modul l10n_eu_oss) legt die Einstellung Innergemeinschaftlicher Fernabsatz der EU je EU-Zielland eine Steuerposition an und erzeugt Ersatzsteuern mit dem Satz des Ziellandes nur für die in der EU_TAX_MAP hinterlegten Zuordnungen eines von null verschiedenen Satzes und nur für Verkaufssteuern mit Prozentbetrag. Ob die OSS-Positionen vor oder hinter der automatisch angewendeten EU-Position stehen, hängt am Kennzeichen USt-IdNr. erforderlich dieser Position: In der Vorlage SKR03 trägt die EU-Position das Kennzeichen, die OSS-Positionen stehen dahinter; in der Vorlage SKR04 fehlt es, das Modul behandelt die EU-Position als Verbraucherposition und setzt die OSS-Positionen davor, sodass die OSS-Position dort auch bei einem EU-Geschäftskunden mit USt-IdNr. ausgewählt werden kann.
- Den Bericht OSS-Verkäufe beschreibt die Odoo-Dokumentation 19.0 und 20.0 (ohne Angabe einer Edition) für Buchhaltung ‣ Berichtswesen ‣ Steuerbericht; exportierbar ist er als PDF, XLSX oder XML, die Übermittlung erfolgt im Portal der zuständigen Behörde.
- Aufzeichnungen zum OSS sind zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Umsätze aufzubewahren und auf Anfrage elektronisch bereitzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Was das One-Stop-Shop-Verfahren vorschreibt
Der Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf liegt dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG); Erwerber ist nach Satz 3 ein in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht auf ihre Anwendung verzichtet hat, ein Fernverkauf kann also auch an einen Unternehmer als Erwerber gehen. Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen werden dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Sätze 1 und 2 UStG). Verkauft der Unternehmer an solche Erwerber in anderen Mitgliedstaaten, schuldet er insoweit die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes; die Ausnahme des § 3c Abs. 4 und des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG gilt, wenn der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist, die dort genannten Entgelte im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschreiten und er nicht auf die Anwendung verzichtet; dann bleibt es bei der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (Union-Regelung) und freiwillig: Wer teilnimmt, erledigt Anzeige, Erklärung und Zahlung zentral in einem Mitgliedstaat, statt sich in jedem Verbrauchsmitgliedstaat registrieren zu lassen.
Die Anzeige geht in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu übermitteln, ab dem die Teilnahme gelten soll (§ 18j Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG); sie gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Satz 4). Nach den Angaben des BZSt beginnt die Registrierung grundsätzlich am ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt; wer die 10.000-Euro-Schwelle erstmals innerhalb eines Kalendervierteljahres überschreitet, kann sich nach diesen Angaben noch bis zum zehnten Tag des folgenden Monats registrieren lassen und trägt als Datum der erstmaligen Leistungserbringung den Tag der Überschreitung ein. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG); die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach seinem Ablauf zu übermitteln, die selbst berechnete Steuer am letzten Tag des folgenden Monats zu entrichten (§ 18j Abs. 4 Sätze 1 bis 3 UStG).
Nach Angaben des BZSt gilt die Union-Regelung seit dem 1. Juli 2021; die erstmalige Anwendung auf Umsätze nach dem 30. Juni 2021 steht in § 27 Abs. 33 und 34 UStG. In Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten besteht dieselbe Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG; zuständig ist dort die jeweilige nationale Behörde.
Welche Umsätze ins OSS gehören und welche nicht
Die Tabelle ordnet typische Fälle; die Voraussetzungen jeder Zeile stehen in der genannten Vorschrift. OSS steht in der Spalte Erklärung nur, wenn Sie am besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen; die Teilnahme ist freiwillig und anzuzeigen (§ 18j Abs. 1 UStG).
| Umsatz | Erklärung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Innergemeinschaftlicher Fernverkauf an einen in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneten Empfänger (kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird), wenn die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG nicht eingreift oder auf sie verzichtet wurde | OSS, Satz des Bestimmungslandes | § 3c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4, § 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| Fernverkauf an einen Abnehmer, der als Erwerber nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht auf ihre Anwendung verzichtet hat (etwa ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen), wenn die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG nicht eingreift oder auf sie verzichtet wurde; bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren greift die Ortsregel für diese Erwerber nicht | OSS, Satz des Bestimmungslandes | § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Satz 2, § 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistung oder elektronisch erbrachte Leistung an Privatpersonen im EU-Ausland, für die der Unternehmer dort die Steuer schuldet | OSS | § 3a Abs. 5 Satz 2, § 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG |
| Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaates an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 (Nichtunternehmer) über eine elektronische Schnittstelle, wenn die Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, der zugrunde liegende Lieferer nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und die Schnittstelle die Lieferung unterstützt | OSS (der Plattformbetreiber gilt als Lieferer) | § 3 Abs. 3a Satz 1, § 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| Innergemeinschaftliche Lieferung an einen in einem anderen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke erfassten Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet und den Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterwirft | Zusammenfassende Meldung, nicht OSS | § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, § 18a UStG |
| Fernverkäufe und Dienste, deren Entgelte im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschreiten (nur bei Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat) und ohne Verzicht auf die Schwelle | Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat | § 3c Abs. 4, § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG |
| Neues Fahrzeug, Montage- oder Installationslieferung, Differenzbesteuerung | nicht nach der Fernverkaufs-Ortsregel des § 3c Abs. 1 bis 3 UStG; der Ort bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften, die OSS-Erklärung für Fernverkäufe greift insoweit nicht | § 3c Abs. 5 UStG |
| Fernverkauf eines aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenstands in einer Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, für den der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet die Steuer schuldet und dort Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, wenn er am Verfahren teilnimmt und die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält | Import-One-Stop-Shop | § 18k Abs. 1 UStG |
Die Schwelle von 10.000 Euro steht in § 3c Abs. 4 und § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG. Sie gilt nur für Unternehmer, die in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind, und stellt auf den Gesamtbetrag der Entgelte aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und den dort genannten Dienstleistungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten ab. Wer diese Summe im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und nicht auf die Anwendung verzichtet, versteuert im Ansässigkeitsstaat; genau 10.000 Euro überschreiten die Schwelle nicht. Der Verzicht auf die Schwelle bindet mindestens zwei Kalenderjahre. Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, zeigt die Teilnahme in dem Mitgliedstaat an, in dem es eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet hat, und ohne eine solche in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung beginnt (§ 18j Abs. 2 UStG). Eine Lieferung an einen Unternehmer, der eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet, ist nur dann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) und damit kein Fall für die OSS-Erklärung, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen: Der Gegenstand wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ist ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, der Erwerb unterliegt dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, und der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet. Sind sie erfüllt, weist die Rechnung keine Umsatzsteuer aus (weder deutsche noch die des Ziellandes), und die Lieferung gehört in die Zusammenfassende Meldung (siehe Zusammenfassende Meldung und innergemeinschaftliche Lieferungen). Ist die Lieferung dagegen kein Fall des § 6a Abs. 1 UStG, weil der Abnehmer als Erwerber die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht auf ihre Anwendung verzichtet hat, ist sie ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf (§ 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG) und im OSS mit der Steuer des Bestimmungslandes zu erklären, sofern die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG nicht eingreift oder Sie auf sie verzichtet haben und Sie am Verfahren teilnehmen (§ 18j Abs. 1 UStG); als Verzicht gilt nach § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer. Prüfen Sie deshalb je Rechnung, welcher Fall vorliegt.
Steuern je Zielland in Odoo einrichten
Odoo legt für diese Aufgabe Steuerpositionen und Steuern an; die Zuordnung übersetzt – soweit im Modul hinterlegt – Ihre inländischen Prozentsätze in die Sätze der anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Dokumentation empfiehlt, die vorgeschlagene Zuordnung vor der Verwendung zu prüfen. Die folgenden Schritte beschreiben, was der Community-Quellcode der Zweige 19.0 und 20.0 zeigt; er trägt die Community-Ausgabe, die auf einem eigenen Server läuft (Modul l10n_eu_oss). In der Enterprise-Ausgabe, bei Odoo Online und bei Odoo.sh prüfen Sie dieselben Schritte im eigenen Datenbestand, weil die Dokumentationsseite der Einstellung keine Edition nennt.
- Prüfen Sie die Verkaufssteuern mit Prozentbetrag unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuern; sie sind die Grundlage der Zuordnung.
- Aktivieren Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen ‣ Steuern die Einstellung „Innergemeinschaftlicher Fernabsatz der EU“; die Dokumentation beschreibt ein Kontrollkästchen, der Quellcode beider Zweige einen Knopf (OSS Tax mapping). Odoo installiert das Modul EU One Stop Shop (OSS) und legt die Zuordnung an.
- Kontrollieren Sie unter Buchhaltung ‣ Konfiguration ‣ Steuerpositionen je EU-Zielland eine Position mit „Automatisch erkennen“ und dem Zielland (Name „OSS B2C“ plus Ländername); Zielländer mit eigener ausländischer USt-IdNr. bleiben ausgenommen.
- Wiederholen Sie die Zuordnung nach jeder Steueränderung über Buchhaltung/Rechnungsstellung ‣ Einstellungen ‣ Steuern ‣ Innergemeinschaftlicher Fernabsatz der EU und den Knopf „Steuerzuordnung aktualisieren“.
- Prüfen Sie an einer Testrechnung, welcher Satz und welche Steuerposition auf der Rechnung stehen.
Die folgende Tabelle nennt die im Modul hinterlegten Zuordnungswerte für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland.
| Zielland | Satz bei 19 Prozent Inlandssteuer | Satz bei 7 Prozent Inlandssteuer |
|---|---|---|
| Frankreich (FR) | 20,0 | 5,5 |
| Niederlande (NL) | 21,0 | 9,0 |
| Österreich (AT) | 20,0 | 10,0 |
| Italien (IT) | 22,0 | 4,0 |
| Spanien (ES) | 21,0 | 10,0 |
| Polen (PL) | 23,0 | 8,0 |
Die Tabelle zeigt Zuordnungswerte der EU_TAX_MAP (Zweige 19.0 und 20.0, gleiche Werte), keine Auskunft über geltendes Steuerrecht. Die Zuordnung kennt nur die Klassen Regel- und ermäßigter Satz, nicht die Warengruppen; ob ein ermäßigter Satz im Zielland auf Bücher oder Lebensmittel zutrifft, entscheidet sie nicht.
Nach der Dokumentation entscheidet die Sequenz, welche Steuerposition gilt, wenn auf mehrere zugleich die Bedingungen zutreffen; das Kennzeichen „USt-IdNr. erforderlich“ (VAT Required) verlangt, dass am Kontakt eine USt-IdNr. hinterlegt ist (Dokumentation Steuerpositionen 19.0 und 20.0, Abschnitt Automatische Anwendung). Der Community-Quellcode richtet die Einsortierung der OSS-Positionen an genau diesem Kennzeichen aus: Trägt die automatisch angewendete EU-Position der deutschen Lokalisierung es, stehen die OSS-Positionen dahinter (Vorlage SKR03); trägt sie es nicht, wie in der Vorlage SKR04, behandelt das Modul sie als Verbraucherposition und setzt die OSS-Positionen davor (Quellcode, Zweige 19.0 und 20.0; Vorlagen SKR03 und SKR04). Für SKR03 gilt daher: Verbraucher bekommen die Steuer des Ziellandes, Geschäftskunden mit gültiger Nummer bleiben bei der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Für SKR04 gilt das nicht: Dort kann die OSS-Position auch bei einem EU-Geschäftskunden mit USt-IdNr. ausgewählt werden, weil die EU-Position keine USt-IdNr. verlangt; prüfen Sie solche Rechnungen und setzen Sie die Steuerposition nötigenfalls am Kontakt fest. Ein OSS-Konto legen beide Versionen an und hängen es an die Verteilungszeilen der OSS-Steuern; der Unterschied liegt bei den Steuergruppen: In 19.0 tragen die angelegten OSS-Steuergruppen zusätzlich ein eigenes Steuer- und Vorsteuerkonto, in 20.0 werden sie ohne diese Kontofelder angelegt (Quellcode, Zweige 19.0 und 20.0).
Beispielrechnung: Privatkunde in den Niederlanden
Annahme einer Beispielrechnung: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, OSS-Anzeige gestellt, Schwelle überschritten, Zuordnung aktiv, Preise ohne Umsatzsteuer.
| Position | Netto | Steuer in Deutschland | Satz Niederlande | Steuer in Odoo |
|---|---|---|---|---|
| Stehleuchte | 200,00 Euro | 19 Prozent | 21 Prozent | 42,00 Euro |
| Buch | 50,00 Euro | 7 Prozent | 9 Prozent | 4,50 Euro |
| Summe | 250,00 Euro | — | — | 46,50 Euro |
Die Rechnung weist 250,00 Euro netto, 46,50 Euro Umsatzsteuer und 296,50 Euro brutto aus. In der Erklärung des Quartals entstehen daraus zwei Beträge für die Niederlande: 200,00 Euro Entgelt zu 21 Prozent mit 42,00 Euro Steuer und 50,00 Euro Entgelt zu 9 Prozent mit 4,50 Euro Steuer; abgeführt wird in Euro über das BZSt. Die im Beispiel verwendeten niederländischen Sätze nennt die niederländische Finanzverwaltung: 21 Prozent allgemeiner Satz und 9 Prozent ermäßigter Satz, unter anderem für Bücher (Belastingdienst). Die deutschen Vergleichssätze sind der Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) und der ermäßigte Satz von 7 Prozent für die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, zu denen Bücher gehören (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a).
Zwei Abwandlungen desselben Warenkorbs zeigen die Grenzen. Erstens der niederländische Geschäftskunde mit gültiger USt-IdNr.: Die Lieferung ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei, die Rechnung trägt 0 Prozent, die Zeile gehört in die Zusammenfassende Meldung. Das gilt in der Vorlage SKR03, deren automatisch angewendete EU-Position eine USt-IdNr. verlangt und deshalb vor den OSS-Positionen greift; in der Vorlage SKR04 kann die OSS-Position dagegen auch diese Rechnung erfassen – prüfen Sie dort die Steuerposition der Rechnung. Zweitens der französische Privatkunde, obwohl die Schwelle nicht überschritten und kein Verzicht erklärt wurde: Dann verrechnet die aktive Zuordnung 20,0 Prozent statt der deutschen Steuer. Klären Sie diesen Fall vorher: entweder Verzicht auf die Schwelle oder, solange Sie im Inland versteuern, keine OSS-Zuordnung.
Bericht und Übermittlung
Die Zahlen für die Erklärung entstehen in der Buchhaltung: Buchhaltung ‣ Berichtswesen ‣ Steuerbericht, Bericht: Generischer Steuerbericht, dann die Auswahl OSS-Verkäufe oder OSS-Importe (Dokumentation 19.0 auf Deutsch und 20.0; dieselbe Auswahl). Der Bericht lässt sich als PDF, XLSX oder XML exportieren. Eine Übermittlung aus Odoo heraus beschreibt die Dokumentation nicht; sie verweist auf die Plattform der zuständigen Behörde. Die Dokumentationsseite nennt weder Edition noch Hosting-Modell; im Editionsvergleich von Odoo steht das Paket Comprehensive Accounting mit den Berichten nur in der Enterprise-Ausgabe. Prüfen Sie deshalb vor dem Export, ob Ihr Datenbestand die Auswahl OSS-Verkäufe anbietet. Wie der Bericht seine Zeilen bildet, sagt die Dokumentation ebenfalls nicht; prüfen Sie die Gliederung gegen die Vorgaben des BZSt.
Das BZSt verlangt die Angaben getrennt für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs und nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, in Euro; für Fremdwährung ist der EZB-Kurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums zu verwenden, und wenn für diesen Tag kein Kurs festgestellt wurde, der des nächsten Tages (§ 16 Abs. 6 UStG; BZSt). Korrekturen einer bereits übermittelten Erklärung sind innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag des Besteuerungszeitraums mit einer späteren Erklärung anzuzeigen (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG); hat der Unternehmer die Teilnahme beendet und die letzte Erklärung abgegeben, sind notwendige Korrekturen nach den Angaben des BZSt unmittelbar in den betroffenen Mitgliedstaaten zu erklären.
| Besteuerungszeitraum | Erklärung und Zahlung bis |
|---|---|
| 1. Kalendervierteljahr | 30. April |
| 2. Kalendervierteljahr | 31. Juli |
| 3. Kalendervierteljahr | 31. Oktober |
| 4. Kalendervierteljahr | 31. Januar des Folgejahres |
Nach den Angaben des BZSt sind die Termine auch ohne Umsätze einzuhalten (Nullmeldung); die Zahlung ist eine Überweisung an die Bundeskasse mit Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum im Verwendungszweck, ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Die ELSTER-Anbindung ersetzt das nicht: Die Dokumentation beschreibt sie für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (Umsatzsteuer-Voranmeldung aus Odoo über ELSTER), die OSS-Erklärung läuft über das BZSt-Online-Portal. Wie Steuern und Steuerpositionen zusammenspielen, beschreibt Umsatzsteuer in Odoo: Steuern und Steuerpositionen.
Was bei Fehlern droht
Ordnungswidrig handelt nach § 26a Abs. 1 UStG, wer eine nach § 18j Abs. 4 Satz 3 UStG zu entrichtende Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet; § 26a Abs. 3 UStG sieht dafür eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vor. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach § 18j Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 UStG oder den Aufzeichnungspflichten nach Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt die zuständige Behörde ihn von dem Verfahren aus; der Ausschluss erstreckt sich auch auf die Verfahren nach §§ 18i und 18k UStG (§ 18j Abs. 6 UStG).
Die Aufzeichnungen zum OSS-Verfahren sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der zuständigen Behörde auf elektronischem Weg bereitzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG). Ändern Sie eine Steuerzuordnung erst, nachdem die betroffenen Zeiträume erklärt und die Aufzeichnungen dazu gesichert sind.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Klären Sie vor der Einrichtung, ob Sie die 10.000-Euro-Schwelle nutzen oder darauf verzichten; davon hängt ab, ob die Steuern des Ziellandes verrechnet werden.
- Stellen Sie die OSS-Anzeige über das BZSt-Online-Portal und halten Sie Teilnahmebeginn und Kassenzeichen fest.
- Prüfen Sie nach der Aktivierung jede angelegte Steuerposition und jede Steuer gegen die Sätze, die im Zielland für Ihre Produkte gelten; Grundlage ist der richtige inländische Steuersatz je Produkt und Produktkategorie.
- Kontrollieren Sie je EU-Rechnung Land, Steuerposition, Satz und Steuerbetrag, einmal für eine Privatperson und einmal für einen Geschäftskunden mit USt-IdNr.; welche Position greift, hängt am Kennzeichen „USt-IdNr. erforderlich“ Ihrer automatisch angewendeten EU-Position (SKR03: die OSS-Positionen stehen dahinter, SKR04: davor).
- Gleichen Sie den Bericht
OSS-Verkäufeje Mitgliedstaat und Steuersatz mit den Rechnungen ab, bevor Sie exportieren, sobald dieser Bericht in Ihrem Datenbestand verfügbar ist; bei Fremdwährung prüfen Sie den Umrechnungskurs. - Halten Sie je Quartal fest, wer die Erklärung übermittelt und wer die Zahlung anweist, und planen Sie die Nullmeldung ein.