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Lohnverrechnung in Österreich: Odoo-Abgrenzung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Odoo 20.0 Enterprise; App Personalabrechnung; Community ohne sie; Odoo Online, Odoo.sh, On-Premise; ohne österreichische Personalabrechnungs-Lokalisierung

Kurz gesagt

Odoo 20.0 rechnet Löhne mit Gehaltsregeln; für Österreich nennt die Länderliste der Personalabrechnungs-Lokalisierungen kein Modul (Stand 14. Oktober 2026). In Odoo 20.0 Enterprise mit den dokumentierten Apps legen Sie die Regeln für Lohnsteuer und Sozialversicherung deshalb selbst an. Für Anmeldung und Beitragsgrundlagenmeldung an die Österreichische Gesundheitskasse, Lohnsteuerabfuhr und Lohnzettel beschreibt dieser Standard keinen Weg; eigene Erweiterungen bleiben davon unberührt.

Das Wichtigste

  • Die Länderliste der Personalabrechnungs-Lokalisierungen 20.0 führt 24 Länder; Österreich ist nicht darunter (Stand 14. Oktober 2026).
  • Die App Personalabrechnung führt der Editionsvergleich von Odoo S.A. nur in der Enterprise-Spalte; in der Community-Edition fehlt sie.
  • Die vier Module der Fiskal-Lokalisierung Österreich decken Buchhaltung, Berichte, SAF-T-Export und RKSV ab, keine Lohnverrechnung.
  • Österreich: Lohnkonto je Dienstnehmer ab dem 15. Tag des Monats nach Beschäftigungsbeginn (§ 76 Abs. 1 EStG 1988).
  • Österreich: Lohnsteuer abführen bis zum 15. Tag nach Monatsende (§ 79 Abs. 1 EStG 1988).
  • Österreich: Beitragsgrundlagen monatlich elektronisch bis zum 15. des Folgemonats melden, bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses oder Wiedereintritt des Entgeltanspruchs nach dem 15. bis zum 15. des übernächsten Monats. Werden die Beiträge nach § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben, ist die Meldung erstmals für den Beitragszeitraum der Beschäftigungsaufnahme zu erstatten, danach nur bei Änderung der Beitragsgrundlage, und die Frist endet mit dem Siebenten des Monats nach der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage (§ 34 Abs. 2 und Abs. 5 ASVG). In Odoo 20.0 Enterprise mit den dokumentierten Apps bleibt diese Meldung außerhalb von Odoo; eigene Erweiterungen bleiben davon unberührt.

Die österreichische Lohnverrechnung endet nicht beim ausgerechneten Netto. Der Dienstgeber führt je Dienstnehmer ein Lohnkonto, händigt jedem eine Abrechnung aus, meldet Beitragsgrundlagen an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und führt die Lohnsteuer ab; am Jahresende kommen die Lohnzettel dazu. Odoo liefert davon den Teil, der aus Stammdaten, Zeitdaten und selbst angelegten Gehaltsregeln entsteht.

Was die österreichische Lohnverrechnung umfasst

Für jeden Dienstnehmer ist spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen (§ 76 Abs. 1 EStG 1988) – mit Sozialversicherungsnummer, den laut Antrag berücksichtigten Absetzbeträgen und Kinderzuschlägen, Name und Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, des jüngsten Kindes oder der Kinder, sofern der jeweilige Absetzbetrag, Kinderzuschlag oder Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, und dem Freibetrag laut Mitteilung; der Lohnzettel wird daraus ausgeschrieben (§ 84 Abs. 3 EStG 1988).

Aus jeder Abrechnungsperiode folgen drei Aufgaben:

  1. Abrechnung an den Dienstnehmer. Spätestens mit der Lohnzahlung ist eine Abrechnung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen, mit Bruttobezügen, Beitragsgrundlage und Pflichtbeiträgen, Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, Bemessungsgrundlage und Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, Familienbonus Plus und Lohnsteuer (§ 78 Abs. 5 EStG 1988).
  2. Lohnsteuer. Einbehalt bei jeder Lohnzahlung (§ 78 Abs. 1 EStG 1988), Abfuhr der gesamten Lohnsteuer des Kalendermonats bis zum 15. Tag nach dessen Ablauf (§ 79 Abs. 1 EStG 1988).
  3. Sozialversicherung. Anmeldung vor Arbeitsantritt und Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung (§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG); Beitragsgrundlagen monatlich elektronisch bis zum 15. des Folgemonats, bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses nach dem 15. des Eintrittsmonats oder Wiedereintritt des Entgeltanspruchs nach dem 15. bis zum 15. des übernächsten Monats, und werden die Beiträge nach § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben, erstmals für den Beitragszeitraum der Beschäftigungsaufnahme, danach nur bei Änderung der Beitragsgrundlage und bis zum Siebenten des Monats, der dem Monat der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt (§ 34 Abs. 2 und Abs. 5 ASVG); dazu die Fälligkeit der allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt; wird der Beitrag nach § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben oder tritt der Entgeltanspruch nach dem 15. ein, gilt ein anderer Termin, und die Fälligkeit der Sonderbeiträge regelt die Satzung des Versicherungsträgers (§ 58 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG).

Am Jahresende folgt der Lohnzettel: elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres, bei technischer Unzumutbarkeit auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner (§ 84 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Monatsgehalt sind sonstige Bezüge mit eigener Behandlung (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).

Was Odoo 20.0 für Österreich mitbringt

Aktuelle Version ist 20.0; Odoo S.A. nennt auf der Release-Notes-Seite September 2026 als Veröffentlichung (19.0: September 2025). Die App Personalabrechnung (Payroll) führt der Editionsvergleich von Odoo S.A. nur in der Enterprise-Spalte; in der Community-Edition fehlt sie. Nach der Tarifseite von Odoo S.A. gibt es Enterprise auf Odoo Online, auf Odoo.sh und als selbst gehostete Installation.

Für die Länderunterstützung sind zwei Listen maßgeblich, und in beiden fehlt Österreich. Die Länderliste der Personalabrechnungs-Lokalisierungen führt in der Fassung 20.0 insgesamt 24 Länder – unter anderem Belgien, die Niederlande, Polen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten –, Österreich nicht (eigene Zählung, 14. Oktober 2026); in der Fassung 19.0 fehlt es ebenfalls. Die Fiskal-Lokalisierung Österreich besteht aus vier Modulen für Buchhaltung, Buchhaltungsberichte, SAF-T-Export und Sicherheitsvorschriften für Kassensystem; ein Lohnmodul ist nicht darin. Was sie abdecken, steht in Lokalisierung Österreich.

Die Dokumentation verlangt für eine ordnungsgemäße Personalabrechnung ausdrücklich ein Länderlokalisierungsmodul, weil es die Gehaltsregeln des Landes konfiguriert. Ohne dieses Modul schreiben Sie die Regeln selbst. Auf Odoo Online können Sie dafür keine eigenen Module und keine Module aus dem Odoo Apps Store nachinstallieren: Nach der Dokumentation zu Odoo Online ist Odoo Online mit benutzerdefinierten Modulen und mit Modulen aus dem Odoo Apps Store nicht kompatibel. Die Apps-FAQ von Odoo S.A. nennt dazu eine Ausnahme: Ein Drittmodul lässt sich auf Odoo Online verwenden, wenn es ein Datenmodul ohne Python-Dateien ist; ob ein einzelnes Modul dort verträglich ist, steht im Abschnitt Availability seiner Modulseite und kann von Version zu Version wechseln.

Die Abgrenzung im Überblick

Die Tabelle ordnet jeden Schritt der österreichischen Lohnverrechnung einer belegten Aussage über Odoo 20.0 zu; alle Zeilen betreffen Österreich, alle Angaben gelten für die Fassung 20.0. „Im Standard“ heißt hier: ohne österreichisches Lokalisierungsmodul, mit den Apps, die die Dokumentation beschreibt. Die letzte Spalte nennt den offenen Punkt.

Schritt (Österreich) Was Odoo 20.0 im Standard liefert Offener Punkt
Dienstnehmer-Stammdaten Ein Mitarbeiterdatensatz je Person in der App Mitarbeiter (beide Editionen); im Reiter Personalabrechnung sind nur Vertragsübersicht und Planen in allen Lokalisierungen vorhanden, weitere Abschnitte sind länderspezifisch. Für das Lohnkonto nach § 76 Abs. 1 EStG 1988 (Sozialversicherungsnummer, Absetzbeträge, Kinder, Freibetrag) beschreibt keine der geöffneten Seiten eine eigene Feldgruppe; wo Sie die Angaben führen, entscheiden Sie.
Vertrag und Gehaltsstruktur Jeder Mitarbeiter braucht einen laufenden Vertrag, um bezahlt zu werden; ohne laufenden Vertrag führt das Dashboard den Mitarbeiter als Warnung, und der Vertrag verbindet Gehaltsstruktur und Arbeitszeitplan. Strukturen und Werte für Österreich kommen aus keiner Lokalisierung; Vorlagen und Regeln legen Sie selbst an.
Zeit- und Abwesenheitsdaten Arbeitseinträge entstehen aus Planung, Anwesenheiten und Abwesenheiten und liefern die Stunden, wenn das Gehalt auf Arbeitseinträgen beruht; Konflikte sind vor der Abrechnung zu lösen. Editionen: Planung Enterprise; Abwesenheiten und Zeiterfassung in beiden. Ob die Aufzeichnung die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben erfüllt, sagt die Produktdokumentation nicht; dazu Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich und der Schweiz.
Feiertage Feiertage legen Sie unter Abwesenheiten ‣ Konfiguration ‣ Feiertage selbst an; die App enthält standardmäßig keine gesetzlichen Feiertage. Prüfen Sie, ob Ihre Datenbank eine österreichische Feiertagsliste zum Laden anbietet.
Bezüge und Gehaltsregeln Gehaltsregeln je Struktur mit Bedingung, Sequenz und optionalem Python-Ausdruck; Gehaltseingaben wie Zulagen oder Prämien erscheinen am Mitarbeiter oder in der Abrechnung. Lohnsteuer, Sozialversicherung und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) bringt keine Lokalisierung mit; die Werte pflegen Sie jährlich selbst.
Abrechnung des Dienstnehmers Die Gehaltsabrechnung zeigt die Zeilen der Regeln, die über Appears on Payslip im Beleg-PDF freigegeben sind; die Schaltfläche Drucken erzeugt ein PDF, und die Schaltfläche Send By Email sendet es an den Mitarbeiter. Die Mindestangaben nach § 78 Abs. 5 EStG 1988 müssen aus Ihren Regeln entstehen; prüfen Sie den Ausdruck Zeile für Zeile.
Zahlung und Verbuchung Einstellungen im Abschnitt Buchhaltung: Gehaltsabrechnungseinträge für die Buchung, Gehaltsabrechnung SEPA für SEPA-Zahlungen, Stapel-Buchungszeilen für eine Zeile je Periode; Abrechnungsläufe fassen Abrechnungen zusammen, und das Validieren einer Gehaltsabrechnung erzeugt zunächst eine Entwurfsbuchung, die Sie gesondert buchen. Konten und Kostenstellen sind Ihre Einrichtung; mit Stapel-Buchungszeilen deaktiviert Odoo nach der Dokumentation die Einzelzahlungen.
Meldungen und Lohnzettel Die Seiten der App Personalabrechnung in der Fassung 20.0 beschreiben keine Übermittlung an die Österreichische Gesundheitskasse, kein FinanzOnline und keinen Lohnzettel. In diesem Standard erledigen Sie Anmeldung (§ 33 Abs. 1 ASVG), Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und Abs. 5 ASVG), Lohnsteuerabfuhr (§ 79 Abs. 1 EStG 1988) und Lohnzettel (§ 84 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) außerhalb von Odoo; eigene Erweiterungen bleiben offen. Wege und Fristen in Lohnabrechnung in Deutschland und Österreich mit Odoo.

Der Kern der Abgrenzung steht in der letzten Zeile: In Odoo 20.0 Enterprise mit den dokumentierten Apps rechnet Odoo den Rechenteil selbst; die Übermittlung an die Stellen außerhalb von Odoo bleibt bei Ihnen.

Belegt ist jede Zeile durch die Dokumentationsseiten der genannten Apps in der Fassung 20.0 und die zwei Länderlisten, geöffnet am 14. Oktober 2026 (Adressen in den Quellen).

Ein Monatslauf als Beispielrechnung

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Betrieb mit zwölf Dienstnehmern rechnet monatlich ab und zahlt feste Monatsgehälter. Für September entsteht ein Abrechnungslauf mit zwölf Gehaltsabrechnungen; er zeigt Arbeitgeberkosten sowie Brutto- und Nettobeträge.

Der Abrechnungslauf erzeugt mit Entwurfsbuchung erstellen die Entwürfe der zwölf Gehaltsabrechnungen. Nach dem Validieren trägt jede Abrechnung eine Entwurfsbuchung, die Sie gesondert buchen; mit Stapel-Buchungszeilen entsteht eine Buchungszeile für die Periode, dann entfallen nach der Dokumentation die Einzelzahlungen. Die zwölf Abrechnungen an die Dienstnehmer entstehen in Odoo als PDF, das die Schaltfläche Drucken erzeugt und das Sie mit Send By Email versenden; die Mindestangaben nach § 78 Abs. 5 EStG 1988 müssen aus Ihren Regeln kommen. In diesem Standard bleiben für denselben Monat die Beitragsgrundlagenmeldung für die zwölf Beschäftigten und die Lohnsteuerabfuhr außerhalb von Odoo; im Februar kommen zwölf Lohnzettel dazu.

Typische Fehler

  • Erwartete Länderlokalisierung. Österreich steht in keiner der beiden Länderlisten; vorbereitete Abzugsregeln für Ihr Land sind damit nicht dokumentiert.
  • Drittmodul auf Odoo Online gebucht. Odoo Online ist mit eigenen Modulen und mit Modulen aus dem Apps Store nicht kompatibel; nach der Apps-FAQ von Odoo S.A. bleibt allein ein reines Datenmodul ohne Python-Dateien möglich, abhängig von der Angabe Availability des Moduls. Die verbleibenden Wege zeigt Lohnabrechnung in Deutschland und Österreich mit Odoo.
  • Abrechnung ohne Vertrag. Ohne laufenden Vertrag lässt sich ein Mitarbeiter nach der Dokumentation nicht bezahlen, und das Dashboard führt ihn als Warnung; die Struktur der Berechnung hängt am Vertrag.
  • Abrechnung mit Lohnkonto verwechselt. Die Abrechnung nach § 78 Abs. 5 EStG 1988 geht an den Dienstnehmer; das Lohnkonto nach § 76 Abs. 1 EStG 1988 bleibt beim Dienstgeber.
  • Feiertage vergessen. Die Abwesenheiten-App bringt standardmäßig keine gesetzlichen Feiertage mit; fehlen sie, erscheinen Feiertage als offene Arbeitszeit oder als Abwesenheitsantrag.

So prüfen Sie Ihre Datenbank

  1. Klären Sie die Edition. Der Editionsvergleich führt die App Personalabrechnung nur in der Enterprise-Spalte; in der Community-Edition endet das Thema hier.
  2. Öffnen Sie Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Einstellungen: Ein Abschnitt mit dem Ländernamen erscheint nach der Dokumentation nur mit installiertem Lokalisierungsmodul.
  3. Klären Sie das Hosting. Auf Odoo Online sind eigene Module und Module aus dem Apps Store nicht installierbar; nach der Apps-FAQ von Odoo S.A. bleibt allein ein reines Datenmodul ohne Python-Dateien möglich, abhängig von der Angabe Availability des Moduls. Selbst angelegte Gehaltsregeln sind Konfiguration und bleiben möglich.
  4. Prüfen Sie die Regeln unter Personalabrechnung ‣ Konfiguration ‣ Regeln: Abzugszeilen, Beitragswerte, Sonderzahlungen und Appears on Payslip je Zeile.
  5. Halten Sie je Dienstnehmer den Ausdruck der Gehaltsabrechnung gegen die Mindestangaben des § 78 Abs. 5 EStG 1988 und führen Sie das Lohnkonto getrennt.
  6. Klären Sie die Übergabe: Wege zu Buchhaltung und Lohnbüro zeigt Buchhaltungsübergabe mit BMD oder RZL, Fristen Aufbewahrung in Odoo: Österreich.

Häufige Fragen

Rechnet Odoo die österreichische Lohnsteuer automatisch?

Nein. Für Österreich nennt die Länderliste der Personalabrechnungs-Lokalisierungen kein Modul, eine vorbereitete Regel für den Tarif ist damit nicht belegt. Sie legen die Abzugszeilen selbst an und prüfen die Werte für jedes Abrechnungsjahr; lassen Sie den ersten Lohnlauf von Ihrer Steuerberatung gegenprüfen.

Kann ich die Lohnzettel aus Odoo an FinanzOnline senden?

Im Standard nicht. Die Dokumentation der App Personalabrechnung beschreibt keine Lohnzettel-Übermittlung; die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer sind elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 84 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Diesen Weg wählen Sie außerhalb von Odoo oder über ein Drittmodul.

Reicht die Zeiterfassung in Odoo als Arbeitszeitaufzeichnung?

Das sagt die Produktdokumentation nicht zu. Odoo führt Anwesenheiten, Abwesenheiten und Zeiterfassungen und bildet daraus Arbeitseinträge; ob die Aufzeichnung den österreichischen Vorgaben genügt, prüfen Sie mit der Pflichtenübersicht in [Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich und der Schweiz](/projekte/odoo-zeiterfassung-oesterreich-schweiz/).

Darf ich in der Community-Edition Löhne abrechnen?

In der Community-Edition fehlt die App Personalabrechnung; der Editionsvergleich von Odoo S.A. führt sie nur in der Enterprise-Spalte. Die Dokumentation beschreibt den Lohnlauf über diese App; ein von außen erstelltes Abrechnungsergebnis buchen Sie über die Buchhaltung.

Wie bilde ich das 13. und 14. Gehalt ab?

Mit eigenen Gehaltseingaben und Gehaltsregeln. Das 13. und 14. Monatsgehalt ist ein sonstiger Bezug im Sinn des § 67 Abs. 1 EStG 1988, dessen Behandlung das Gesetz mit eigenen Werten regelt; ein österreichisches Lokalisierungsmodul mit diesen Werten ist nicht belegt, Sie pflegen sie in Ihrer eigenen Regel.

Quellen

  1. Personalabrechnung (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  2. Lokalisierungen der Personalabrechnung (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  3. Lokalisierungen der Personalabrechnung (Odoo 19.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  4. Verträge (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  5. Gehaltsregeln (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  6. Gehaltsabrechnungen (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  7. Arbeitseinträge (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  8. Abrechnungsläufe (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  9. Neue Mitarbeiter (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  10. Gesetzliche Feiertage (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  11. Fiskalische Lokalisierung Österreich (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  12. Odoo Online (Odoo 20.0 Dokumentation, deutsch)Odoo S.A. · abgerufen am
  13. Odoo Apps FAQ (Odoo Apps Store; Abschnitt zu Odoo Online/SaaS, Ausnahme für Datenmodule)Odoo S.A. · abgerufen am
  14. Editionen vergleichen (Odoo, deutschsprachige Seite; Zeile Personalabrechnung)Odoo S.A. · abgerufen am
  15. Preise und Tarife (Odoo, deutschsprachige Seite; Abschnitt zu Odoo Online, Odoo.sh und On-premise)Odoo S.A. · abgerufen am
  16. Release Notes (Version 20, veröffentlicht im September 2026)Odoo S.A. · abgerufen am
  17. § 67 EStG 1988: Sonstige Bezüge (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  18. § 76 EStG 1988: Lohnkonto (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  19. § 78 EStG 1988: Einbehaltung der Lohnsteuer (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  20. § 79 EStG 1988: Abfuhr der Lohnsteuer (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  21. § 84 EStG 1988: Lohnzettel (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  22. § 33 ASVG: An- und Abmeldung der Pflichtversicherten (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  23. § 34 ASVG: Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  24. § 58 ASVG: Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge (Fassung vom 14. Oktober 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am